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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 51/2022
Verbandsgemeinde Jockgrim
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Katzenschutzverordnung

(KatzenSchVO) vom 19.12.2022

Auf Grund § 13 b Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 2182-2196), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBI. S. 171) i. V. m. § 24 Abs. 1 und 5 Gemeindeordnung (GemO) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates vom 12.12.2022 für das Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim folgende Rechtsverordnung:

§ 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist es, die unkontrollierte Erhöhung der Anzahl freilebender Katzen zu verhindern, um Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden zu bewahren, die durch eine erhöhte Katzenpopulation verursacht werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Katzen: Alle weiblichen und männlichen Tiere der Art felis silvestris catus.

2.

Fortpflanzungsfähige Katzen: Katzen, die mindestens fünf Monate alt und nicht kastriert sind.

3.

Katzenhalter: Alle Eigentümer, Halter, Betreuer einer Katze. Betreuer sind insbesondere auch Personen, die einer Katze den Aufenthalt auf ihrem befriedeten Besitztum nicht nur vorübergehend ermöglichen oder einer Katze regelmäßig Futter zur Verfügung stellen.

3.

Unkontrollierter, freier Auslauf: Freie Bewegungsmöglichkeit einer Katze, außerhalb eines Gebäudes und außerhalb der unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeit der Katzenhalter.

4.

Kennzeichnung: Das eindeutige Markieren einer Katze durch Implantation eines Mikrochips oder durch eine andere, die Katze nicht stärker belastende oder gefährdende und einem Mikrochip vergleichbar sichere Technik.

5.

Registrierung: Die Eintragung der durch Kennzeichnung erfassten Daten sowie mindestens eines äußerlichen Erkennungsmerkmals der Katze sowie des Namens in ein bundesweit geführtes Haustierregister.

6.

Kastration: Die Entfernung der männlichen oder weiblichen Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke); sie darf nur von Tierärzten durchgeführt werden.

§ 3

Schutzgebiet

Schutzgebiet im Sinne des § 13 b Satz 1 und 2 TierSchG ist das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Jockgrim.

§ 4

Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor durch eine Tierarztpraxis kennzeichnen und registrieren lassen.

(2) Bei einem Halterwechsel müssen die neuen Katzenhalter unverzüglich veranlassen, dass die registrierten Daten entsprechend aktualisiert werden.

(3) Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

§ 5

Kastrationspflicht

(1) Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält und ihr unkontrollierten, freien Auslauf gewährt, muss diese zuvor kastrieren lassen.

(2) Auf Verlangen der Ordnungsbehörde haben Katzenhalter einen Nachweis darüber vorzulegen, dass die betroffene Katze nicht fortpflanzungsfähig ist.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Ordnungsbehörde Ausnahmen von der Kastrationspflicht zulassen, insbesondere wenn glaubhaft dargelegt wird, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der gehaltenen Katze besteht und die Versorgung aller Nachkommen sichergestellt ist.

§ 6

Anordnungen der Ordnungsbehörde

(1) Die Ordnungsbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Kennzeichnung, Registrierung und Kastration einer fortpflanzungsfähigen Katze, die unkontrolliert freien Auslauf erhält, auf Kosten der Katzenhalter anordnen.

(2) Wird eine nicht gekennzeichnete und/oder fortpflanzungsfähige Katze durch die Ordnungsbehörde, das Tierheim oder durch ihre Beauftragten aufgegriffen, darf sie in Obhut genommen werden. Können Katzenhalter einer sich im unkontrollierten und freien Auslauf befindlichen, fortpflanzungsfähigen Katze innerhalb von 72 Stunden nicht ermittelt werden, können Kennzeichnung, Registrierung und Kastrierung der Katze auch ohne deren Einverständnis durchgeführt werden. Werden Katzenhalter erst anschließend festgestellt, können ihnen die Kosten der in Satz 1 aufgeführten Maßnahmen nachträglich auferlegt werden.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 5 Gemeindeordnung (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 Abs. 1 einer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet im Sinne des § 3 unkontrollierten, freien Auslauf gewährt ohne diese zuvor gekennzeichnet und / oder registriert zu haben,

2.

entgegen § 4 Abs. 2 bei einem Halterwechsel als neuer Halter einer Katze keine unverzügliche Aktualisierung der registrierten Daten veranlasst,

3.

entgegen § 4 Abs. 3 der Ordnungsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis über die erfolgte Kennzeichnung und Registrierung vorlegt,

4.

entgegen § 5 Abs. 1 einer fortpflanzungsfähigen Katze im Schutzgebiet im Sinne des § 3 unkontrollierten, freien Auslauf gewährt ohne diese zuvor kastrieren zu lassen.

5.

entgegen § 5 Abs. 2 der Ordnungsbehörde auf Verlangen keinen Nachweis vorlegt, dass die Katze nicht fortpflanzungsfähig ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Die Geltungsdauer dieser Rechtsverordnung beträgt 20 Jahre ab Inkrafttreten, soweit sie nicht zuvor außer Kraft gesetzt wird.

Jockgrim, 19.12.2022
gez.: Karl Dieter Wünstel, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Gefahrenabwehrverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Gefahrenabwehrverordnung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmung über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Gefahrenabwehrverordnung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.