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Amtsblatt VG Jockgrim
Ausgabe 51/2022
Ortsgemeinde Hatzenbühl
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Satzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl

über die Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern „Hebesatzsatzung“ vom 20.12.2022

Aufgrund des § 24 GemO in Verbindung mit § 25 GrStG und § 16 GewStG, in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Ortsgemeinde Hatzenbühl auf Beschluss des Ortsgemeinderates Hatzenbühl vom 20.12.2022 folgende Satzung:

§ 1

Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für das Jahr 2023 und die Folgejahre wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)  —  345 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)  —  465 v. H.

2. Gewerbesteuer:  —  380 v. H.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

Hatzenbühl, den 20.12.2022
gez.
Karlheinz Henigin
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).