Aufgrund des § 24 GemO in Verbindung mit § 25 GrStG und § 16 GewStG, in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Ortsgemeinde Hatzenbühl auf Beschluss des Ortsgemeinderates Hatzenbühl vom 20.12.2022 folgende Satzung:
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für das Jahr 2023 und die Folgejahre wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) — 345 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v. H.
2. Gewerbesteuer: — 380 v. H.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).