über die Erhebung von Beiträgen für den Besuch der Ferienbetreuung für Grundschülerinnen und Grundschüler in der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 18.12.2023
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.12.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.94 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 74 Abs. 3 SchulG und den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Mit der Ferienbetreuung bietet die Verbandsgemeinde Jockgrim berufstätigen Eltern von Grundschülern ein Angebot zur Entlastung an.
| 1. | Jede Grundschülerin und jeder Grundschüler in der Verbandsgemeinde kann im Rahmen der vorhandenen Plätze am Ferienangebot teilnehmen. Das Gleiche gilt für Grundschülerinnen und Grundschüler, die die Ferien bei ihrem in der Verbandsgemeinde getrenntlebenden Elternteil verbringen. Die Anmeldung für die Ferienbetreuung kann nur wochenweise erfolgen. |
| 2. | Die Aufnahme und Anmeldung für die Ferienbetreuung soll online bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim, Abteilung Bürgerservice, erfolgen. Die Anmeldung ist verbindlich. |
| 3. | Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung einer Ferienbetreuung und die Durchführung besteht nicht. |
Die Ferienbetreuung wird an 6 Ferienwochen im Jahr für alle vier Grundschulen angeboten.
Die genauen Termine und die Anmeldefristen, sowie die Örtlichkeit, werden vor Beginn eines neuen Kalenderjahres festgelegt und von der Verbandsgemeinde veröffentlicht.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach dem Eingang der verbindlichen Anmeldung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
Liegen mehr Anmeldungen als vorhandene Plätze vor, dann werden die Plätze nach dem Eingang der Anmeldung vergeben.
Für die Teilnahme an der Ferienbetreuung beträgt der Elternanteil je Kind und Woche 82,00 €. Neben dem Elternbeitrag sind bei Bedarf auch Eintrittsgelder bzw. Material-kosten zu zahlen.
| 1. | In der Ferienbetreuung wird ein Mittagessen angeboten. Die Teilnahme am Mittagessen ist verpflichtend. Beim Mittagessen kann bei Kindern mit Allergien nur in ärztlich bestätigten Fällen - soweit wie möglich - von der Verbandsgemeinde Jockgrim ein Alternativessen angeboten werden. |
| 2. | Für das Mittagessen ist eine wöchentliche Verpflegungskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu zahlen, die sich an der Höhe der Verpflegungskosten der Grundschulen orientiert. |
Die Zahlung des Elternbeitrages und der Verpflegungskostenpauschale ist zwei Wochen vor Beginn des Ferienprogramms fällig. Er wird zum Fälligkeitstermin von der Verbands-gemeindekasse per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.
| 1. | Schuldner für den Elternbeitrag und die Verpflegungskostenpauschale sind |
| a) | die Personensorgeberechtigten, |
| b) | die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern, |
| c) | nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreuen, |
| d) | in den Fällen, in den kein Beitragsschuldner nach a), b) und c) vorhanden ist, die Person, die das Kind zum Besuch der Betreuung angemeldet hat. |
| 2. | Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. |
| 1. | Kinder, die an den in § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtig oder von Läusen befallen sind, dürfen an der Ferienbetreuung nicht teilnehmen. Die Eltern bzw. die sonstigen Sorgeberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die Betreuungskräfte zu informieren (siehe Anlage). |
| Bei Kindern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne von § 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz vorliegt, gilt Absatz 1 entsprechend. |
| 2. | Bei Fieber, auffallender Müdigkeit, Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen Symptomen darf das Kind die Ferienbetreuung erst wieder besuchen, wenn es 48 Stunden frei von Symptomen ist. |
| 3. | Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Betreuung nicht zulässig. Eine Ausnahme bilden chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes /Asthma). Nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt und der Verordnung über die Dosierung der Medikamente darf eine Verabreichung erfolgen. |
| 1. | Während der Betreuungszeit sind grundsätzlich die anwesenden Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. |
| 2. | Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Entlassen derselben. |
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| Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. |
| 3. | Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal abzuholen oder nach Hause zu bringen. |
Für den Besuch der Ferienbetreuung besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern, München. Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten.
Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des Betreuungsangebotes und für den direkten Heimweg. Das Verlassen des Betreuungsangebotes unter der Zeit ist ohne Begleitung einer Betreuungsperson nicht erlaubt.
Unfälle auf dem Schulweg sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall den Betreuungskräften anzuzeigen.
Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Ferienbetreuung ausgeschlossen werden:
1. bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung
2. wenn durch das Verhalten des Kindes für die Betreuung eine unzumutbare Belastung entsteht.
Über den Ausschluss entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung nach vorheriger Einladung der Sorgeberechtigten zu einem gemeinsamen Gespräch.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung.
| 1. | Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Besuch der Ferienbetreuung für Grundschülerinnen und Grundschüler in der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 19.06.2018 außer Kraft. |
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).