Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat in seiner Sitzung am 16.12.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 74 Absatz 3 Satz 1, 2. HS, und § 68 Satz 2 SchulG und den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 in ihren jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf wurden die Grundschule St. Wendelinus Hatzenbühl, die Lina-Sommer-Grundschule Jockgrim und die Grundschule „An der Römerstraße“ Rheinzabern als Ganztagsschulen in Angebotsform des Landes Rheinland-Pfalz errichtet. In der Grundschule Neupotz wird ergänzend ein Betreuungsangebot am Nachmittag angeboten.
Die Aufnahme in die Ganztagsschule erfolgt nach den schulrechtlichen Bestimmungen direkt in der jeweiligen Grundschule.
| 1. | In der Grundschule Neupotz kann jeder Schüler und jede Schülerin das vorhandene Betreuungsangebot im Rahmen der vorhandenen Plätze nutzen. |
| 2. | Die verbindliche Anmeldung erfolgt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim. Der Anmeldeschluss für ein neues Schuljahr ist jeweils zum 15.03. des jeweiligen Kalenderjahres. |
| 3. | Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Betreuungsgruppen und die Durchführung besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses nicht mindestens 10 verbindliche Anmeldungen vorliegen. |
| 4. | Die Teilnahme am Betreuungsangebot ist für die Dauer eines Schuljahres verbindlich |
| 5. | Sofern ein Schüler oder eine Schülerin morgens nicht im Schulunterricht anwesend waren, ist eine Teilnahme an der Betreuung nicht möglich. |
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| Ausnahmen hiervon sind nur nach Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim möglich. |
| 6. | Hat ein Schüler oder eine Schülerin eine Integrationskraft, muss diese Integrationskraft auch bei der Nachmittagsbetreuung anwesend sein. Ausnahmen hiervon sind nur nach Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim möglich. Ob eine Ausnahme grundsätzlich möglich ist, wird nach einer Probezeit von zwei Wochen festgelegt. |
| 1. | Die Schülerbetreuung wird an Schultagen angeboten. Am letzten Schultag vor den Ferien findet keine Betreuung statt. Ebenso findet freitags vor Fasching keine Betreuung statt. | |
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| Zusätzliche Schließtage werden von der Verbandsgemeindeverwaltung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Jockgrim veröffentlicht. | |
| 2. | Folgende Betreuungsblöcke werden angeboten: | |
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| a. | Nachmittagsbetreuung von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei der betreuenden Grundschule in Neupotz |
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| b. | Nachmittagsbetreuung an Freitagen bis 16.00 Uhr in den Ganztagsschulen |
| 3. | Die tatsächlich angebotenen Betreuungsplätze richten sich nach dem vor dem 15.03. des jeweiligen Kalenderjahres erhobenen Bedarf und den Unterrichtszeiten. | |
| 1. | Für die Schülerbetreuung an Nachmittagen wird ein Elternbeitrag in Höhe von 161 € je Kind und Monat erhoben. Für die Nachmittagsbetreuung an Freitagen für Ganztagsschüler wird ein Elternbeitrag in Höhe von 37 € je Kind und Monat erhoben. Dieser Betrag gilt ab dem Schuljahr 2024/2025 und erhöht sich nachfolgend um 3 % zu Beginn eines jeden weiteren Schuljahres. |
| 2. | Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Teilnahme an der Schülerbetreuung auf Antrag kein Elternbeitrag erhoben. Über ein geringes Einkommen verfügt, wessen Einkommen die Einkommensgrenzen nach § 3 der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit und die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln in der jeweils geltenden Form unterschreitet. |
| 3. | Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden Monat in voller Höhe zum Ersten des Monats. Dies gilt auch, wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat die Betreuung besucht. |
| 4. | Die Elternbeiträge sind auch während der Ferienzeiten zu bezahlen. |
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| Sie werden halbjährlich im Voraus festgesetzt. |
| 1. | In allen vier Grundschulen wird für die Schülerinnen und Schüler, die am jeweiligen Ganztags- oder Betreuungsangebot teilnehmen, ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten. |
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| Die Anmeldung zum Mittagessen für die Ganztagsschüler erfolgt mit der Anmeldung zur Ganztagsschule in der Grundschule. |
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| Die Anmeldung zum Mittagessen für die Kinder, die die Nachmittagsbetreuung besuchen, erfolgt mit der Anmeldung zur Betreuung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim. |
| 2. | Sofern die Schülerinnen und Schüler nicht am Mittagessen teilnehmen können, sind die bis spätestens 8.30 Uhr des betreffenden Tages abzumelden. Die Abmeldung erfolgt entweder über das Schulsekretariat oder über die Betreuungskräfte direkt. |
| 3. | Beim Mittagessen kann bei Kindern mit Allergien nur in ärztlich bestätigten Fällen und nur soweit wie möglich, ein Alternativessen angeboten werden. |
| 4. | Für das Mittagessen wird für das laufende Schuljahr 2024/2025 ein gesonderter Verpflegungskostenbeitrag in Höhe von 4 € je Essen erhoben. Dieser Kostenbeitrag wird zum Ersten des Folgemonats fällig. Es wird monatlich abgerechnet und eine Zahlungsfrist bis zum Ende des Folgemonats eingeräumt. |
| 5. | Für das Mittagessen wird ab dem Schuljahr 2025/2026 ein gesonderter Verpflegungskostenbeitrag in Höhe von 5 € je Essen erhoben. Dieser Kostenbeitrag wird zum Ersten des Folgemonats fällig. Es wird monatlich abgerechnet und eine Zahlungsfrist bis zum Ende des Folgemonats eingeräumt. |
| 1. | Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern bzw. die Personensorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages. |
| 2. | Soll das Kind auf Dauer die Betreuung nicht mehr besuchen, so sind die Eltern verpflichtet, das Kind mindestens 1 Monat vor Ende des Schulhalbjahres bei der Verbandsgemeindeverwaltung Jockgrim schriftlich abzumelden. |
| 1. | Schuldner für die Elternbeiträge und die Verpflegungskostenbeiträge sind | |
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| a. | Die Personensorgeberechtigten |
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| b. | Nicht sorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VII betreuen. |
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| c. | In sonstigen Fällen die Person, die das Kind zum Besuch der Ganztagsschule bzw. der Betreuung angemeldet hat. |
| 2. | Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
| 1. | Kinder, die an den in § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtig oder von Läusen befallen sind, dürfen an der Betreuung nicht teilnehmen. Die Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich das Betreuungspersonal zu informieren. Nach einer ansteckenden Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen welches bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. |
| 2. | Bei Kindern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz vorliegt, gilt der Absatz 1 entsprechend. |
| 3. | Bei Fieber, auffallender Müdigkeit, Erbrechen, Durchfällen von längerer Dauer und anderen Symptomen darf das Kind die Betreuung erst wieder besuchen, wenn es 48 Stunden frei von Symptomen ist. |
| 4. | Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Betreuung nicht zulässig. Ausnahmen sind möglich bei chronischen Erkrankungen nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist eine ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit der Einnahme sowie eine Verordnung über die Dosierung vorzulegen. |
| 1. | Für den Besuch der Schülerbetreuung besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern. |
| 2. | Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während der Dauer des Betreuungsangebotes und für den direkten Weg beim Hinweg und beim Rückweg. |
| 3. | Das Verlassen der Betreuung und eine Unterbrechung der Betreuungszeit ist nicht erlaubt. |
| 4. | Unfälle auf dem Schulweg sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tag nach dem Unfall, der Schulleitung bzw. dem Betreuungspersonal anzuzeigen. |
| 1. | Den Anweisungen des Betreuungspersonals ist Folge zu leisten. | |
| 2. | Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden | |
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| a. | bei wiederholten Verstößen gegen diese Satzung |
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| b. | wenn das Kind besonderer Hilfen bedarf, die vom Betreuungspersonal nicht geleistet werden können |
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| c. | wenn das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgeschlossen werden können. Dies gilt auch für Verhaltensmuster außerhalb der Betreuungszeiten, z.B. während der Schule. |
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| d. | Bei mangelnder Bereitschaft der Personensorgeberechtigten zur Zusammenarbeit mit der Einrichtung, z.B. Verweigerung der Zusammenarbeit, Verweigerung zur Terminvereinbarung, mangelnde Termintreue, fehlende Bereitschaft für konstruktive Gespräche, Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede in sozialen Netzwerken |
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| e. | beim Bestehen von erheblichen, nicht ausräumbaren Auffassungsunterschieden über das Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungskonzept zwischen Eltern, Träger der Betreuung und auch Schulleitung, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich und die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. |
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| f. | bei nachhaltiger Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Betreuungspersonal. |
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| g. | Wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, die einer gedeihlichen Betreuung in der Gruppe entgegenstehen. |
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| h. | wenn der Personensorgeberechtigte mit Zahlungen länger als zwei Monate in Verzug ist. |
| 3. | Über den Ausschluss entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung in Abstimmung mit der Schulleitung nach vorheriger Einladung der Sorgeberechtigten zu einem gemeinsamen Gespräch (Anhörung). | |
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung.
| 1. | Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Betreuungsangebote der Grundschulen im Verbandsgemeindebereich Jockgrim und die Erhebung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen vom 13.07.2022 außer Kraft. |
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).