Der Verbandsgemeinderat Jockgrim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zu § 5 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 26.09.2023 wird wie folgt geändert:
Unter Nr. 1.2 Brandsicherheitswache wird die Zahl 13 durch 15 ersetzt.
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Satzung bleiben unverändert.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 GemO).
Anlage zu § 5 Abs.1 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Jockgrim vom 10.02.2025
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal |
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| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte | 34,00 € |
| 1.2 | Brandsicherheitswache | 15,00 € |
| 2. | Fahrzeuge |
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| 2.1 | Einsatzleitwagen | 83,00 € |
| 2.2 | Hilfeleistungslöschfahrzeug | 190,00 € |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeug | 118,00 € |
| 2.4 | Mittleres Löschfahrzeug | 144,00 € |
| 2.5 | Mannschaftstransportfahrzeug | 47,00 € |
| 2.6 | Mehrzweckfahrzeug | 112,00 € |
| 2.7 | Rettungsboot | 16,00 € |
| 2.8 | Tanklöschfahrzeug | 63,00 € |
| 2.9 | Tragkraftspritzenfahrzeug | 40,00 € |
| 2.10 | Tragkraftspritzenfahrzeug-W | 54,00 € |
| 3. | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlagen und missbräuchliche Alarmierung Gebühren für die Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen und die missbräuchliche Alarmierung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß dem Verzeichnis der Kostensätze berechnet. |
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| 4. | Sonstiges Kosten und Auslagen gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung können zusätzlich zu den Personal- und Fahrzeugsätzen (oben Nr.1) zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag berechnet werden. |
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