Zur diesjährigen Jahreshauptversammlung des Turnvereins 1920 Frankenhain laden wir alle aktiven und passiven Mitglieder recht herzlich ein.
Jahreshauptversammlung
am Freitag, den 10. April 2026 um 19:30 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus Frankenhain
| 1. | Begrüßung durch den Ersten Vorsitzenden | |
| 2. | Totenehrung | |
| 3. | Bericht des Vorstandes über das Jahr 2025 | |
| 4. | Bericht der Kassenwartin | |
| 5. | Entlastung des Vorstandes | |
| 6. | Berichte der Fachwarte (Darts, Gymnastik, Radfahren, Tischtennis) | |
| 7. | Ehrungen | |
| 8. | Wahlen | |
| a. | Wahl des/der Zweiten Vorsitzenden | |
| b. | Wahl des/der Kassenwartes/in | |
| c. | Wahl der Kassenprüfer | |
| 9. | Vorstellung, Beratung und Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (Wortlaut im Anhang) | |
| 10. | Veranstaltungen 2026 | |
| 11. | Verschiedenes | |
Zu Beginn laden wir zu einem Imbiss ein.
Über eine rege Beteiligung freuen sich der Vorstand und die Aktiven.
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vorher durch das amtliche Bekanntgabeorgan der Gemeinde Berkatal („Berkatal Bote“) und durch Aushang zu erfolgen. | 3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens eine Woche vorher durch das amtliche Bekanntgabeorgan der Gemeinde Berkatal („Berkatal Bote“) und durch Veröffentlichung auf der Homepage des Turnvereins (www.tv1920frankenhain.de) zu erfolgen. |
| Alte Fassung | Neue Fassung |
| Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sein. Im Falle des Nichterreichens dieses Anteils wird eine weitere Sitzung mit demselben vierzehn Tage später einberufen, die immer beschlussfähig ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sein. Im Falle des Nichterreichens dieses Anteils wird eine weitere Sitzung mit demselben vierzehn Tage später einberufen, die immer beschlussfähig ist. In der Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass diese immer beschlussfähig ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |