Im abgelaufenen Jahr gab es vermehrt Beschwerden wegen nicht durchgeführter Straßenreinigungen und Schneeräumungen. Aus aktuellem Anlass verweisen wir erneut auf die Pflicht zur Straßenreinigung und die Pflicht zur Schneeräumung
Pflicht zur Straßenreinigung
Die Pflicht zur Straßenreinigung und der Umfang ist in der rechtskräftigen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Berkatal geregelt:
| • | Danach sind die ausgebauten Straßen regelmäßig besenrein zu reinigen. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. |
| • | Es ist auch darauf zu achten, dass Abläufe freigehalten sind und Beeinträchtigungen durch Witterungseinflüsse unterbleiben. |
| • | Ausgebaut sind Straßen, wenn sie mit einer festen Decke versehen sind. |
| • | Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o.ä. |
| • | Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. |
| • | Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden. |
| • | Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar |
| o | in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, |
| o | in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr |
zu reinigen.
Pflicht zur Schneeräumung, Beseitigung von Glätte
Auch die Pflicht zur Schneeräumung und zur Glättebeseitigung ist in der rechtskräftigen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Berkatal geregelt:
| • | Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht sind bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor den Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. |
| • | Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl der Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. |
| • | Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls – soweit möglich und zumutbar – aufzuhacken und abzulagern. |
| • | Der beseitigte Schnee ist grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück abzulagern. |
| • | Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. |
| • | Die Verpflichtungen zur Schneeräumung gelten für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. |
| • | Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und die Überwege derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. |
| • | Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt u. ä. abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden, wenn es keine Schwefelverbindungen o. a. schädlichen Mittel enthält. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden. |
Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften können mit einer Geldbuße in Höhe von 3,00 € bis 600,00 € geahndet werden.
Kommt der Anlieger seiner Verpflichtung nicht nach, kann mittels Ersatzvornahme durch die Gemeinde und auf Kosten des Anliegers die Verpflichtung ersatzweise vorgenommen werden. Ebenso kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes bei beharrlicher Missachtung erfolgen, dies auch wiederholt.