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Berkatal Bote
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Berkatal hat bisher noch keine Haushaltssatzung für das Jahr 2024 beschlossen. Gemäß § 99 Abs. 1, Satz 2 Hessische Gemeindeordnung, in der zurzeit gültigen Fassung, kann die Stadt Steuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben, davon macht die Gemeinde Berkatal Gebrauch und setzt die Steuersätze für die Grundsteuer unverändert wie folgt fest:

1.

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 400 v.H.

2.

für die bebauten und bebaubaren Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 400 v.H.

Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) – zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) kann für diejenigen Steuerschuldner, die für 2024 die gleiche Grundsteuer wie für 2023 zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für den Grundbesitz, dessen Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet. Dafür wird die Grundsteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Soweit sich die Grundsteuer 2024 gegenüber dem Vorjahr geändert hat, werden die Steuerpflichtigen Grundsteuerbescheide erhalten.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Gemeindekasse Berkatal unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.

Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträgen) werden Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Bekanntgabe eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Berkatal, Berkastr. 54, 37297 Berkatal, Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt. Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben, es sei denn, dass die Vollziehung ausgesetzt oder Stundung gewährt ist.

Berkatal, 11.01.2024
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Berkatal
Dr. Bergner
Bürgermeister