In den vergangenen Wochen gab es vermehrt Beschwerden wegen nicht durchgeführter Straßenreinigungen. Aus aktuellem Anlass verweisen wir erneut auf die Pflicht zur Straßenreinigung.
Die Pflicht zur Straßenreinigung und der Umfang ist in der rechtskräftigen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Berkatal geregelt:
| • | Danach sind die ausgebauten Straßen regelmäßig besenrein zu reinigen. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. | |
| • | Es ist auch darauf zu achten, dass Abläufe freigehalten sind und Beeinträchtigungen durch Witterungseinflüsse unterbleiben. | |
| • | Ausgebaut sind Straßen, wenn sie mit einer festen Decke versehen sind. | |
| • | Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o.ä. | |
| • | Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. | |
| • | Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden. | |
| • | Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar | |
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| • | in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr, |
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| • | in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr |
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| zu reinigen. | |
Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften können mit einer Geldbuße in Höhe von 3,00 € bis 600,00 € geahndet werden.
Kommt der Anlieger seiner Verpflichtung nicht nach, kann mittels Ersatzvornahme durch die Gemeinde und auf Kosten des Anliegers die Verpflichtung ersatzweise vorgenommen werden. Ebenso kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes bei beharrlicher Missachtung erfolgen, dies auch wiederholt.
Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) immer wieder zu schaffen. In den letzten Wochen kam es diesbezüglich zu erheblichen Beschwerden seitens der Nutzer der Gehwege.
Wegen der Überwüchse müssen an manchen Geh- und Radwegen Fußgänger und Radfahrer sogar auf die Straße ausweichen. Zudem werden Verkehrszeichen verdeckt und stark bewachsene Straßenecken sind auch für Autofahrer nur schlecht einzusehen, so dass das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich ist.
Die Gemeinde Berkatal bittet alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Auch abgestorbene Äste (Todholz) müssen aus Bäumen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann. Die Gemeinde ist verpflichtet, dies zu kontrollieren und wird in der Folge erforderlichenfalls die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Gemeinde überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.
| - | Schneiden Sie rechtzeitig Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. |
| - | Beachten Sie das Lichtraumprofil, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- /bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. |