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Berkatal Bote
Ausgabe 25/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Im Bereich der Straßen „Neue Straße“ und „Im Rohr“ mussten in den letzten Wochen Halteverbote ausgesprochen werden, da sonst die freie Ausfahrt des neuen Feuerwehrfahrzeuges aus dem Feuerwehrhaus zum Einsatzort nicht gewährleistet ist.

Diese Maßnahme dient also der Sicherheit aller Einwohner, denn nur mit einer schnell ausrückenden Feuerwehr können wir größere Schadenslagen verhindern und effektiv demjenigen Hilfe leisten, der diese dringend benötigt.

Trotz dieses sehr logischen Hintergrunds wird das Halteverbot weiterhin beharrlich missachtet. In den letzten Wochen mussten wieder extrem viele Parkverstöße festgestellt werden. Es wurde festgestellt, dass Fahrzeuge in diesen Bereichen in außergewöhnlich hohem Ausmaß auf Gehwegen oder im Halteverbot abgestellt werden.

Vorübergehend wird das Ordnungsamt diesem Fehlverhalten mit einer nicht kostenpflichtigen Ermahnung entgegentreten, die in Form eines blauen Zettels am falsch abgestellten Fahrzeug angebracht wird. Die Fahrzeuge werden jedoch registriert. Im Wiederholungsfall muss auf eine kostenpflichtige Verwarnung umgestellt werden.

Aus gegebenem Anlass weisen wir nochmals ausdrücklich auf die Rechtslage beim Parken hin:
  • Das Parken auf dem Gehweg ist nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur in besonders gekennzeichneten Bereichen.
  • Wer verbotswidrig auf dem Gehweg parkt, erhält grundsätzlich nach dem aktuellen Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 55,00 €.
  • Wird durch das so abgestellte Fahrzeug jemand behindert (etwa, weil ein Kinderwagen nicht mehr vorbeigeschoben werden kann), so erhöht sich das Bußgeld auf 70,00 €; zusätzlich wird ein Punkt in der Fahreignungskartei eingetragen.
  • Soweit durch das Parken eine Gefährdungssituation entsteht, erhöht sich das Bußgeld sogar auf 80,00 €. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Rettungsfahrzeuge (wozu auch Feuerwehrfahrzeuge gehören) behindert werden. Besonders im Bereich der Ausfahrten an den Feuerwehrhäusern in Berkatal sind daher Fahrzeuge so zu parken, dass die ausfahrenden Feuerwehrfahrzeuge nicht behindert werden. Das gilt auch für die Benutzung der nur für Einsatzkräfte reservierten Parkplätze.
  • Grundsätzlich gilt, dass Parken nur auf der Fahrbahn gestattet ist. Hierbei ist aber zu beachten, dass zwischen geparktem Fahrzeug und dem gegenüberliegenden Straßenrand noch ein Bereich von 3 Metern freizuhalten ist. Ist dies nicht möglich, so ist das Parken in diesem Bereich nicht möglich und daher nicht gestattet.
Berkatal, den 17.06.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Berkatal
Dr. Bergner Bürgermeister