Die Gemeindevertretung der Gemeinde Berkatal hat am 09.12.2025 die Hebesatzsatzung für die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A), für die bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B) und für die Gewerbesteuer für das Jahr 2026 beschlossen.
Die Satzung wurde am 18.12.2025 öffentlich bekannt gemacht und ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten.
| 1. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 320 v.H. |
| 2. | für die bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v.H. |
| 3. | für die Gewerbesteuer | 400 v.H. |
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) – zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. I Nr. 387) kann für diejenigen Steuerschuldner, die für 2026 die gleiche Grundsteuer wie für 2025 zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für den Grundbesitz, dessen Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet. Dafür wird die Grundsteuer durch diese öffentliche Bekanntmachung für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Soweit sich die Grundsteuer 2026 gegenüber dem Vorjahr geändert hat, werden die Steuerpflichtigen Grundsteuerbescheide erhalten.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer ohne besondere Aufforderung weiterhin an den Fälligkeitstagen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, an die Gemeindekasse Berkatal unter Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.
Bei Änderung der Grundsteuerhebesätze oder der Besteuerungsgrundlagen (Messbeträgen) werden Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Bekanntgabe eines schriftlichen Steuerbescheides ergeben würden.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Berkatal, Berkastr. 54, 37297 Berkatal, Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung folgt. Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid, Grundsteuermessbescheid oder in der Grundsteuermessbetrags-Mitteilung getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben, es sei denn, dass die Vollziehung ausgesetzt oder Stundung gewährt ist.