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Berkatal Bote
Ausgabe 38/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Straßenreinigungspflicht

In den vergangenen Wochen gab es vermehrt Beschwerden wegen nicht durchgeführter Straßenreinigungen. Aus aktuellem Anlass verweisen wir erneut auf die Pflicht zur Straßenreinigung.

Pflicht zur Straßenreinigung

Die Pflicht zur Straßenreinigung und der Umfang ist in der rechtskräftigen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Berkatal geregelt:

Danach sind die ausgebauten Straßen regelmäßig besenrein zu reinigen. Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen.

Es ist auch darauf zu achten, dass Abläufe freigehalten sind und Beeinträchtigungen durch Witterungseinflüsse unterbleiben.

Ausgebaut sind Straßen, wenn sie mit einer festen Decke versehen sind.

Bei nicht ausgebauten Straßen oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm o.ä.

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstigen Entwässerungsanlagen oder offenen Abzugsgräben geschüttet werden.

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

- in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,

- in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften können mit einer Geldbuße in Höhe von 3,00 € bis 600,00 € geahndet werden.

Kommt der Anlieger seiner Verpflichtung nicht nach, kann mittels Ersatzvornahme durch die Gemeinde und auf Kosten des Anliegers die Verpflichtung ersatzweise vorgenommen werden. Ebenso kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes bei beharrlicher Missachtung erfolgen, dies auch wiederholt.