Hiermit fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für folgende Wahlen auf:
| - | Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Berkatal |
| - | Wahl der Ortsbeiräte in den Ortsteilen Frankershausen, Frankenhain und Hitzerode |
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (GG) und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
Wählbar als Stadtverordneter/Ortsbeiratsmitglied ist nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist.
Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
Der Wahlvorschlag muss enthalten Familienname, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber sowie Namen und Anschriften der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in dem Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der, vor dem Wahltag laufenden, Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreterin oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Bundesland Hessen im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
Jeder Wahlberechtigte kann für eine Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Muss ein Wahlvorschlag von weiteren Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster zu erbringen. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die Betreffende oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen oder Vertreter (Vertreterinnen und Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.
Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter für die Vertreterinnen- und Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (05.01.2026) nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 KWG anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber der Gemeindewahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12, Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die Gemeindewahlleitung ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch einer Mitglieder- oder Vertreterinnen- und Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Wählbar nach § 32 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am
Montag, den 5. Januar 2026
bis 18.00 Uhr
schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Gemeinde Berkatal, Berkastr. 54, 37297 Berkatal-Frankershausen, einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Gemeindeverwaltung Berkatal vom 24. - 26.12. / 31.12.2025 und am 01. Januar 2026 geschlossen ist. Es wird von daher dringend empfohlen, einen Termin zu vereinbaren.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden. Der Gemeindewahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl (16. Januar 2026) über die Zulassung der Wahlvorschläge.
Die, zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Formblätter sind auf der Homepage des Landeswahlleiters Hessen https://www.wahlen.hessen.de (Rubrik „Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen“) sowie auf der Homepage der Gemeinde Berkatal abrufbar.
Das Formblatt für Unterstützungsunterschriften (Vordruck KW Nr. 7) kann bei der Gemeindeverwaltung Berkatal angefordert werden.
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Dem Wahlvorschlag (Vordruck KW Nr. 6) sind beizufügen:
| • | Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber (KW Nr. 9) |
| • | Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber (KW Nr. 10), |
| • | Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterinnen- oder Vertreterversammlung, nebst Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11), |
| • | Falls erforderlich: Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner. |
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt zum Stichtag 30.09.2024 1.466 Einwohner.
Nach § 38 Abs. 1 HGO sind 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen.
Die Zahl der nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung zu wählenden Mitgliedern der Ortsbeiräte beträgt in den Ortsbezirken
| - | Frankershausen: 5 |
| - | Frankenhain: 5 |
| - | Hitzerode: 5 |