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Der Gemeindespiegel (Breuna)
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Breuna

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Breuna hat am 04.03.2024 folgende 1. Änderung der Richtlinie der Gemeinde Breuna zur Förderung von Kindern in Tagespflege beschlossen:

Präambel

Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) ist eine Leistung der Jugendhilfe. Die Kindertagespflege stellt insoweit ein gleichwertiges Betreuungsangebot zu den Tageseinrichtungen für Kinder dar. Neben der Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unterstützt die Kindertagespflege die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Gemeinde Breuna möchte mit dieser Richtlinie im Rahmen der von den haushaltsrechtlich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel einen zusätzlichen Beitrag zur Förderung der Kindertagespflege leisten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 1 Empfänger von Leistungen

Empfänger von Leistungen nach dieser Förderrichtlinie sind die vom Träger der örtlichen Jugendhilfe anerkannten, in der Gemeinde Breuna mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tätigen Tagespflegepersonen mit Erlaubnis gem. § 43 SGB VIII und die Eltern der Kinder die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Breuna haben und ihr Kind bei einer Tagesmutter betreut wird.

§ 2 Gegenstand und Umfang der Förderung

Anerkannte Tagespflegepersonen erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50,00 € je betreutem Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Breuna hat. Diese Förderung wird bei Wegfall der Betreuung auch dann für maximal drei Monate weitergezahlt, wenn das Kind zuvor mindestens sechs Monate betreut wurde und die weitere Bereitschaft zur Aufrechterhaltung der Tagespflege in bisherigem Umfang bestehen bleibt.

Die Eltern die ihr Kind von einer Tagespflegeperson im Gemeindegebiet Breuna betreuen lassen, bekommen einen monatlichen Zuschuss von 75,00 € pro Monat. Die Förderung endet mit Ablauf des Monats der Betreuung.

§ 3 Weitere Fördervoraussetzungen

Die Förderung gem. § 2 dieser Richtlinie setzt voraus, dass das Kind, für das eine Förderung geltend gemacht wird, mindestens 15 Std. / Woche betreut wird. Hierüber ist ein geeigneter Nachweis (z.B. von Eltern abgezeichnete Teilnahmeliste) vorzulegen. Die Förderung endet mit Vollendung des 36. Lebensmonates des Kindes. Die Förderung unterbleibt, sofern die anerkannte Tagespflegeperson Mittel aus anderen Förderprogrammen erhält, auf die die gemeindliche Förderung angerechnet werden würde.

§ 4 Antragsverfahren / Auszahlung

Die Fördermittel sind mit entsprechendem Antragsformular beim

Gemeindevorstand der Gemeinde Breuna

Bürgerbüro

Volkmarser Straße 3

34479 Breuna

zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung der Antragsvoraussetzungen jeweils halbjährlich rückwirkend zum 30.06. und 31.12. auf ein von der Tagespflegeperson zu benennendem Konto.

Der Zuschuss für die Eltern wird jeweils vierteljährlich rückwirkend zum 31.03, 30.06, 30.09. und 30.12 auf ein von den Eltern zu benennendem Konto ausbezahlt.

§ 5 Allgemeines

Die Gemeinde Breuna behält sich Änderungen zu den Fördermodalitäten vor, sofern eine Diskrepanz zwischen Plätzen bei Tagespflegepersonen und vorgehaltenen Plätzen in Kindertagesstätten des Gemeindegebietes eintreten sollte. Liegen mehr Anträge vor, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, so kann der Gemeindevorstand eine entsprechende Prioritätensetzung festlegen, nach der Mittel bewilligt werden. Bei der Festlegung von Prioritäten ist der erforderliche Bedarf an Betreuungsplätzen zu berücksichtigen.

§ 6 Schlussbestimmung

Diese Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.04.2024 in Kraft.

Breuna, den 04.03.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Breuna
gez. Jens Wiegand
Bürgermeister

Bekanntgemacht:

Homepage www.breuna.de

am 02.04.2024

Breuna, den 02.04.2024