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Der Gemeindespiegel (Breuna)
Ausgabe 15/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben. Wie ist das nun mit dem Lärm? Was ist erlaubt, Was ist verboten? Darf ich in der Mittagspause meinen Rasen mähen? Diese und andere Fragen versucht diese Seite zu beantworten.

Grundregel

Sonn- und Feiertagsruhe

Nachtruhe

Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte im Freien

Fahrzeuge

Tiere

Elektronische Geräte/Musik

Allgemeine Ausnahmen

Weitere Informationen über Lärmvorschriften und -beschwerden

Mit Wirkung zum 01.01.2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Bundesrecht insbesondere durch das Bundeslmmissionsschutzgesetz (BlmSchG) und den hierzu ergangenen Verordnungen, wie z. B. die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32.BImSchV) sowie durch § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ausreichende Regelung trifft, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigungen ermöglicht. Aus den einschlägigen Vorschriften ergeben sich die folgenden, in Kurzform dargestellten Regelungen:

Grundregel

Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden. Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der üblichen Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg, um Lärmbelästigungen und daraus resultierende Nachbarschaftsstreitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen.

Sonn- und Feiertagsruhe

An Sonn- und Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.

Gesetzliche Feiertage in Hessen sind die Sonntage sowie

  • der Neujahrstag,

  • der Karfreitag,

  • der Ostermontag,

  • der 1. Mai,

  • der Himmelfahrtstag,

  • der Pfingstmontag,

  • der Fronleichnamstag,

  • der Tag der deutschen Einheit (3. Oktober) und

  • 1. und 2. Weihnachtstag.

Nachtruhe

Es wird nicht mehr nach Sommer und Winter unterschieden. Zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr ist es verboten Lärm zu erzeugen, durch den andere belästigt werden.

Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte im Freien

An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen in Wohngebieten Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte, wie z. B. Kreissägen, Bohrmaschinen, Heckenscheren usw., von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sollten aber während der Zeit der üblichen Mittagsruhe möglichst nur unaufschiebbare Arbeiten durchgeführt werden.

Laubbläser und Laubsammler sowie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen nur von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden. Sind diese Geräte jedoch mit dem Europäischen Umweltzeichen als umweltschonende Geräte gekennzeichnet, dürfen sie ebenfalls von 07.00 bis 20.00 Uhr benutzt werden.

An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Arbeitsgeräten im Freien verboten.

Fahrzeuge

Es ist verboten:

  • Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,

  • Schallzeichen (hupen) außer zur Warnung abzugeben,

  • Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen

  • beim Be- und Entladen unnötig Lärm zu erzeugen.

Tiere

Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm ihres Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.

Elektronische Geräte/Musik

HI-FI-Anlagen, CD-Player, Fernsehgeräte, Megaphone und ähnliche Geräte sowie Musikinstrumente dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass andere Personen hierdurch nicht belästigt werden können. Auf öffentlichen Flächen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Betrieb dieser Geräte und das Spielen von Musikinstrumenten verboten, wenn andere hierdurch gestört werden. Dies gilt auch für laute Musik z. B. auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen oder in Schwimmbädern.

Allgemeine Ausnahmen

  • Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.

  • Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe sind an die Ruhezeiten nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z. B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs. Baufirmen müssen auch nicht ihren Beton hart werden lassen).

Weitere Informationen über Lärmvorschriften und -beschwerden

Weitere Informationen zum Thema Lärm finden Sie zudem auf den Seiten des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums.

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