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Der Gemeindespiegel (Breuna)
Ausgabe 19/2024
Aus dem Rathaus wird berichtet
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Aus dem Rathaus wird berichtet

Appell zur Luftreinhaltung

Jedes Frühjahr und jeden Herbst hört man regelmäßig dieselben Klagen: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten unerlaubt verbrannt, ganze Ortsteile werden „eingenebelt“. Dabei ist das Verbrennen von Grünabfällen nur im Ausnahmefall erlaubt, und dann nur unter strengen Auflagen und Bedingungen. Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden – nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutz der Umwelt und der Tierwelt. Gerade im Verdichtungsraum gilt es, alle Maßnahmen zur Luftreinhaltung konsequent zu nutzen.

Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollten am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert. Darüber hinaus können die Gartenabfälle dem Kompostplatz übergeben oder über die Biotonne entsorgt werden.

Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung.

Nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ist das Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen nur im Außenbereich und unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig. Im innerörtlichen Bereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.

Nichtpflanzliche Abfälle dürfen weder im Ort noch im Außenbereich verbrannt werden!

Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung sowie das Nichtanzeigen einer Verbrennung stellen gemäß § 69 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch das Regierungspräsidium mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Darüber hinaus muss der Betroffene ggf. auch für die Kosten eines von ihm verursachten Feuerwehreinsatzes aufkommen.

Weitere Informationen können beim Ordnungsbehördenbezirk in Habichtswald, Tel. 05606/59960 bzw. bei der Gemeindeverwaltung in Breuna, Tel. 05693/98980 eingeholt werden.

Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn und die Umwelt!