Gemeinde Breuna
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Breuna in ihrer Sitzung vom 11. Dezember 2023 folgende
Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:
Die der Feuerwehr der Gemeinde Breuna bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
| 1. | der Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist, |
| 2. | die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| 3. | der Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S.14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635) gilt entsprechend, |
| 4. | der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, |
| 5. | der Betreiber von Gewerbe- und Industriebetrieben für aufgewendeten Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben, |
| 6. | die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat, |
| 7. | der Eigentümer oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst, |
| 8. | die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 45) anzeigepflichtiges Verbrennen verursacht hat. |
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
| 1. | die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend, |
| 2. | die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 HSOG gilt entsprechend, |
| 3. | die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen |
| a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, |
| b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, |
| 4. | der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient, |
| 5. | die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann, |
| 6. | die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall- Notrufes durch Dritte übermittelt werden. |
| 7. | in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, |
| 8. | die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich - ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig - angefordert hat. |
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z.B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte oder vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangenen 15 Minuten berechnet.
(3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken und ist mit Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(5) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(6) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(1) Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages von Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Stadtgebiet oder in einem oder mehreren Stadtteilen kann der Magistrat das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen.
Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
Sollte für Leistungen aus dieser Satzung eine Umsatzsteuerpflicht bestehen, wird die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet.
Im Satzungstext wurde aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Feuerwehr vom 01.01.2005 außer Kraft.
Anlage
Bekanntgemacht:
Homepage www.breuna.de
am 21.12.2023
Breuna, den 21.12.2023
Anlage
Anhang 1
Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breuna
| 1. | Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr |
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| 1.1 | Personalgebühr | Gebühr je Stunde |
| 1.1.1 | Brand- und Hilfeleistungseinsätzeje Einsatzkraft | 26,40 € |
| 1.1.2 | Brandsicherheitsdienstje Einsatzkraft | 9,00 € |
| 1.1.3 | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörige verabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten. | 5,00 €pro Einsatz |
| 1.2. | Fahrzeuggebühr inkl. Beladung | Gebühr je Stunde |
| 1.2.1 | Führungsfahrzeuge |
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| Einsatzleitwagen ELW 1 | 140,82 € |
| Mannschaftstransportfahrzeug MTW | 30,66 € |
| Mannschaftstransportfahrzeug MTF | 30,66 € |
| 1.2.2 | Tragkraftspritzenfahrzeuge |
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| TSF-W | 94,26 € |
| 1.2.3 | Löschgruppenfahrzeuge |
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| LF 10 KatS | 78,48 € |
| HLF 20 | 203,70 € |
| StLF 20/25 | 152,08 € |
| 1.2.4 | Tanklöschfahrzeuge |
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| 1.2.5 | Drehleitern |
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| 1.2.6 | Gerätewagen / Schlauchwagen / Wechselladerfahrzeuge / Abrollbehälter |
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| 1.3 | Feuerwehranhänger |
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| Mehrzweckanhänger MZA | 8,38 € |
| 1.4 | Sonstige Geräte |
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| Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen einschließlich Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte werden nach Aufwand und Zeit berechnet.Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet.Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt. |
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| 1.5 | Gebühren für besondere Einsätze |
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| 1.5.1 | Entfernung von Insekten (z.B. Wespennest) | 250,00 € pro Einsatz |
| 1.5.2 | Falschalarme durch automatische Brandmeldeanlage (BMA) | 600,00 €pro Einsatz |
| 1.5.3 | Falschalarme aufgrund von Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind werden nach dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet |
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| 1.5.4 | Falschalarme aufgrund von Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, werden nach dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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| 1.5.5 | An- und Abfahrtpauschale für Einsätze des Brandsicherheitsdienstes | 20,00 € pro Einsatz |
| 1.6 | Missbräuchliche Alarmierung |
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| Gebühren für Missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 der Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen- und Zeit-, Material und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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| 1.7 | Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel |
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| Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. |
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| 1.8 | Entsorgung |
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| Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet |
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| 1.9 | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal- und Gerät |
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| Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Gemeinde Breuna in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
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| 1.10 | Gebühren in sonstigen Fällen |
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| Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |
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Bekanntgemacht:
Homepage www.breuna.de
am 21.12.2023