Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), sowie die Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBI. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), erlässt der Gemeindevorstand der Gemeinde Breuna die folgende von der Gemeindevertretung der Gemeinde Breuna am 11.12.2024 beschlossene Satzung mit der Bezeichnung Klarstellungssatzung „Rhöda Alsbergstraße (KLS 05)“:
Die Klarstellungssatzung wird für einen Teilbereich an der Straße „Alsbergstraße“ gemäß dem beigefügten Lageplan (Maßstab 1:2.500) erlassen. Mit dieser Satzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB der unter § 2 dieser Satzung aufgeführten Flurstücke nach § 34 BauGB.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 6/3 (tlw.), 51/1 (tlw.) und 73/1 (tlw.) der Flur 35 in der Gemarkung Breuna; die Flurstücke 6/3, 67/5, 70/26 (tlw.) und 77/3 (tlw.) der Flur 36 in der Gemarkung Breuna; sowie die Flurstücke 10/1 (tlw.), 11/1, 12/2, 13/1 (tlw.), 13/2 und 177/13 (tlw.) der Flur 37 in der Gemarkung Breuna.
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt oder nach Inkrafttreten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 BauGB.
Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Die Ergänzungssatzung einschließlich Lageplan gemäß § 1 kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Breuna im Bauamt eingesehen werden. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt am 10.01.2025.