In nächster Zeit werden wieder die Grabsteine gemäß der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 § 7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft auf ihre Standfestigkeit durch Mitarbeiter der Gemeinde Breuna überprüft.
Laut § 29 (2) der Friedhofsordnung der Gemeinde Breuna sind die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen verpflichtet, das Grabmal und die Anlagen auf den Grabstellen mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht.
Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für die sich daraus ergebenden Schäden.
Wir bitten um Beachtung.