Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die Vorentwürfe des Bebauungsplanes und Flächennutzungsplanes, bestehend aus den Planfestlegungen und der Begründung, können in der Zeit vom 26.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025 auf der Internetseite der Gemeinde Breuna http://www.breuna.de/leben-und-wohnen/wohnen-oeffentliche-einrichtungen/bauplaetze-und-bebauungsplaene/bauleitplanung/ eingesehen und heruntergeladen werden. Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist kann sich jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und Stellungnahmen in elektronischer Form an gemeinde@breuna.de vorbringen. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch schriftlich bei der Gemeinde Breuna, Hauptamt, Volkmarser Straße 3, 34479 Breuna abgegeben oder Anregungen nach vorheriger Terminabsprache per Mail unter gemeinde@breuna.de oder der Rufnummer 05693-98980 zur Niederschrift gebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist erfolgt die Auslegung der Planunterlagen in Papierform im Rathaus der Gemeinde Breuna, Volkmarser Straße 3, Hauptamt, 34479 Breuna als eine die Veröffentlichung im Internet ergänzende, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit. Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags und dienstags von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) möglich.
Hinweise:
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes www.bauleitplanung.hessen.de eingesehen werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. Den Beteiligten wird nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen das Ergebnis der Entscheidung mitgeteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b Baugesetzbuch einem Dritten (Planungsbüro) übertragen worden ist.