Verordnung über den Schutz der öffentlichen Verkehrsflächen und Anlagen, das Führen von Hunden, das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern im Freien, die Anbringung von Hausnummern, das Verhalten auf Spielplätzen sowie das Plakatieren, Beschriften und Bemalen in der Gemeinde Breuna
Auf Grund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, 2005, S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2023 (GVBl. I S. 456, 471) wird entsprechend des Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Breuna vom 11.12.2023 folgendes verordnet:
Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet der Gemeinde Breuna.
Im Sinne dieser Verordnung sind
alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Geh- und Radwege, Treppen, Hauszugangswege und durchgängige Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln, Bushaltestellen oder sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf Ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden; dies gilt auch,wenn sie in Anlagen liegen oder im Privateigentum stehen.
Alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden und allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer und Uferanlagen, Friedhöfe, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Buswartestellen, Denkmäler unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
1. Öffentliche Anlagen dürfen nicht verunreinigt werden. Wer sie verunreinigt, ist zur unverzüglichen Reinigung verpflichtet.
2. Es ist verboten
| a) | Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelder, Bäume, Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu erklettern, bemalen, beschreiben, beschmieren und bekleben und Sperrvorrichtungen zu überwinden. |
| b) | Hydranten zu verdecken und Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen. |
Unbeschadet der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2022 (GVBl. I S. 686) ist beim Führen von Hunden außerhalb der Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstückes folgendes zu beachten:
1. Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen.
1. Das Anlegen und Unterhalten von Lager- und anderen offenen Feuern ist verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde Breuna.
Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstückes, auf denen das Feuer abgebrannt werden soll. Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen; dies gilt auch für Brauchtumsfeuer anlässlich des Osterfestes.
2. Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person, die namentlich zu benennen ist, zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten.
3. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.
4. Die Regelungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17.10.2023 (GVBl. S. 696, 698) bleiben unberührt.
Bei der auf Grund § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch bestehenden Verpflichtung, sein Grundstück mit der von der Gemeinde Breuna festgesetzten Nummer zu versehen, ist folgendes zu beachten:
1. Jeder Eigentümer bzw. Eigentümerin eines bebauten Grundstückes ist
innerhalb von 14 Tagen nach Zuteilung verpflichtet, sein/ihr Grundstück auf eigene Kosten mit der von der Gemeinde Breuna zugewiesenen Hausnummer zu versehen.
2. Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.
3. Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.
4. Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer auch am Grundstückseingang anzubringen.
5. Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Nummern 1 - 4 anzubringen.
Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen verboten
| a) | gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen; |
| b) | Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder einzugraben, |
| c) | mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. |
| d) | Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. |
Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße von einschließlich 20“ und elektrische Krankenfahrstühle.
1. Das Anbringen von Plakaten, Hinweisen und sonstigen Anschlägen ist nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagstafeln etc.) zulässig.
2. Unzulässig ist das Plakatieren auf und an öffentlichen Straßen, an öffentlichen Einrichtungen, insbesondere an Bäumen und an öffentlichen Anlagen, z.B. Bushaltestellen, Masten, Mauern, Toren, Wertstoff- und Müllbehältern, Papierkörben, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen.
3. Absatz 2 ist nicht auf genehmigte Sondernutzungen anzuwenden.
4. Wer Plakate, die für die Plakatierung vorgesehen sind, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Person über das Plakatieren nach den Abschnitten 1-3 zu belehren.
Der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde können von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie ist jederzeit den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig den Geboten und Verboten gemäß
| - | § 3 Abs. 1 (Öffentliche Anlagen verunreinigt). |
| - | § 3 Abs. 2 (Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelder, Bäume, Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu erklettern, bemalen, beschreiben, beschmieren und bekleben und Sperrvorrichtungen zu überwinden). |
| - | § 4 Abs. 1 (Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an der Leine zu führen). |
| - | § 5 Abs. 1 (Das Anlegen und Unterhalten von Lager- und anderen offenen Feuern ist verboten). |
| - | § 5 Abs. 2 (Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person, die namentlich zu benennen ist, zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten). |
| - | § 5 Abs. 3 (Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen). |
| - | § 6 Abs. 1 - 5 (Grundstück mit Hausnummer entsprechend versehen). |
| - | § 7 (Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen verboten |
| a) | gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen; |
| b) | Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder einzugraben, |
| c) | mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. |
| d) | Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet). |
| - | § 8 Abs. 1 (Das Anbringen von Plakaten, Hinweisen und sonstigen Anschlägen ist nur an den dafür vorgesehenen Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagstafeln etc. zulässig). |
| - | § 8 Abs. 2 (Unzulässig ist das Plakatieren auf und an öffentlichen Straßen, an öffentlichen Einrichtungen, insbesondere an Bäumen und an öffentlichen Anlagen, z.B. Bushaltestellen, Masten, Mauern, Toren, Wertstoff- und Müllbehältern, Papierkörben, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen). |
| - | § 8 Abs. 4 (Wer Plakate, die für die Plakatierung vorgesehen sind, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Person über das Plakatieren nach den Abschnitten 1-3 zu belehren). |
dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des HSOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Gemeinde Breuna als örtliche Ordnungsbehörde.
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2043 außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Breuna in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung vom 09.10.2013 außer Kraft.
Homepage www.breuna.de
Am 14.12.2023
Breuna, den 14.12.2023