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Cölbe
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Baugesetzbuch)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe hat in ihrer Sitzung am 19.05.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5.19 „Im nassen Rodt II“ im Ortsteil Schönstadt als Satzung beschlossen. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5.19 „Im nassen Rodt II“ sowie die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich liegt am nordöstlichen Rand der Ortslage Schönstadt und umfasst die Flurstücke 24/1, 24/2, 25, 26/21 und 71 (Wegeparzelle) der Flur 12 der Gemarkung Schönstadt.

Der räumliche Geltungsbereich ist aus dem Plan der Anlage zu entnehmen.

Der Bebauungsplan mit den dazugehörigen textlichen Festsetzungen (planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche), die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung liegt in der Gemeindeverwaltung Cölbe, Kasseler Straße 88, Bauamt, während der allg. Dienststunden zu jedermanns Einsicht in der Verwaltung öffentlich aus. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind unbeachtlich,

- eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Cölbe, den 02.06.2025
gez.
Dr. Jens Ried
Bürgermeister