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Cölbe
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Cölbe

(Benutzungssatzung)

Gültig ab 01.01.2026

Inhaltsverzeichnis:

§ 1

Träger und Rechtsform

§ 2

Aufgaben

§ 3

Kreis der Berechtigten

§ 4

Aufnahmeantrag

§ 5

Aufnahmekriterien

§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

§ 7

Betreuungszeiten

§ 8

Pflichten der Sorgeberechtigten

§ 9

Pflichten der Leitung des Kindergartens bzw. der Kindertageseinrichtung

§ 10

Elternversammlung und Elternbeirat

§ 11

Kostenbeiträge

§ 12

Abmeldung

§ 13

Ausschluss

§ 14

Anpassung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger

§ 15

Gespeicherte Daten

§ 16

Inkrafttreten

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe am 08.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Cölbe

§ 1 Träger und Rechtsform

(1) Die Gemeinde Cölbe unterhält den Kindergarten als öffentlich-rechtliche Einrichtung. Durch seine Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Die einzelnen kommunalen Kindertagesstätten in Cölbe (Kindertagesstätte Löwenzahn) und Bürgeln (Kindertagesstätte Lummerland) sind unselbstständige Teile des Gesamtkindergartens der Gemeinde Cölbe. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Der Träger kann zur Regelung des Verhaltens und der Ordnung innerhalb einer Tageseinrichtung eine Hausordnung erlassen.

(2) In den kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Cölbe werden gemäß § 25 HJKGB betreut:

1. Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,

2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis mit Beginn der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Kindergarten bzw. die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1) Der Kindergarten steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnung im Sinne des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen, vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt offen.

(2) Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Cölbe auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht. Soweit möglich, soll die Aufnahme in der von den Eltern bevorzugten Einrichtung erfolgen.

§ 4 Aufnahmeantrag

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 631,1687 BGB). Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

(2) Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Cölbe nach Vorlage der vollständigen notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten entschieden. Für die Aufnahme zum neuen Kindergartenjahr wird zum Anmeldestand 01.04. des laufenden Jahres entschieden. In Härtefällen kann der Gemeindevorstand Ausnahmen zulassen. Die Platzvergabe im laufenden Kindergartenjahr erfolgt anhand der kontinuierlich aktualisierten Warteliste. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes ist die vollständige Vorlage der für die Aufnahme notwendigen Unterlagen und Nachweise durch die Sorgeberechtigten.

(3) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Sorgeberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. § 6 bleibt unberührt.

(4) Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

§ 5 Aufnahmekriterien

(1) Vor der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung findet ein verpflichtender Informationsnachmittag für die Sorgeberechtigten statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung wird das Eingewöhnungs- und Notfallkonzept der Einrichtung umfassend vorgestellt und erläutert. Die Veranstaltung findet mindestens einmal jährlich statt; eingeladen werden alle Sorgeberechtigten, die ihr Kind bis zu diesem Zeitpunkt angemeldet haben. Bei kurzfristiger Aufnahme werden die Sorgeberechtigten durch die Kita-Leitung über das Eingewöhnungs- und Notfallkonzept der Einrichtung umfassend informiert.

(2) Die Aufnahme erfolgt nach der Reihenfolge der untenstehenden Kriterien:

a. Lebensalter des Kindes,

b. Dauer und Umfang der Berufstätigkeit aller Sorgeberechtigten und/oder Haushaltsangehörigen. Die Berufstätigkeit ist bei abhängig Beschäftigten durch Nachweis der Meldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, bei Beamten durch schriftliche Bestätigung des Dienstherrn und bei Selbständigen durch geeignete Nachweise zu belegen. Im Fall der geplanten Arbeitsaufnahme muss der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Betreuungsverhältnisses erbracht werden. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme in die Einrichtung nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Als Berufstätigkeit gelten auch berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildungen und ein Studium. Es ist ein geeigneter Nachweis hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Ausübung zu erbringen. Gesetzlich nicht anerkannte Praktika oder nicht angemeldete Tätigkeiten werden nicht als Berufstätigkeit anerkannt.

(3) Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(4) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen der Aufnahmevoraussetzungen dem Träger unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere bei:

a. Veränderungen der Berufstätigkeit;

b. Eintritt in die Elternzeit;

c. Veränderungen des Hauptwohnsitzes;

d. Änderung der Kontaktdaten;

e. Veränderungen, die für die Betreuung des Kindes maßgeblich sind wie z.B. Trennung der Sorgeberechtigten.

(5) Veränderungen, die für die Betreuung des Kindes maßgeblich sind, berechtigen den Träger, den Betreuungsumfang zu reduzieren.

(6) Die Plätze mit Nachmittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Sorgeberechtigten berufstätig sind. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen. Das Anrecht auf einen Platz mit Nachmittagsbetreuung geht verloren, wenn entsprechende Plätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Nachmittagsbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind freizumachen. Die Regelbetreuung (bis sechs Stunden pro Tag) bleibt davon unberührt.

(7) Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Ortsgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.

(8) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(9) Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer besonderen Betreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes in der Regelgruppe entsprochen werden kann und organisatorische, personelle und sachliche Voraussetzungen dafür vorliegen. Besonderheiten der körperlichen, geistigen, seelischen und /oder sozialen Entwicklung des Kindes und /oder seines Verhaltens sind bei Antragstellung anzugeben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung ist der Träger berechtigt, das Kind mit sofortiger Wirkung vom täglichen Besuch der Betreuungseinrichtung auszuschließen. Nach § 13 kann darüber hinaus ein dauerhafter Ausschluss von der Betreuung erfolgen.

§ 6 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden und Kinder aus Familien, in denen nicht nur vorübergehend ansteckende Krankheiten vorkommen, werden in die Tageseinrichtungen für Kinder nur aufgenommen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

(2) Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Sorgeberechtigten aufzukommen haben.

(3) Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4) Die Sorgeberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(5) Kinder mit vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen.

(6) Kinder mit nicht nur vorübergehenden ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen nicht nur vorübergehende ansteckende Erkrankungen vorkommen, dürfen die Tageseinrichtung für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7 Betreuungszeiten

(1) Der Kindergarten der Gemeinde Cölbe ist an Werktagen montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

Es gelten folgende Betreuungszeiten bzw. Betreuungsmodule:

Regelbetreuung

07:00 bis 13:00 Uhr

Mittagsbetreuung

07:00 bis 14:30 Uhr

Ganztagsbetreuung

07:00 bis 17:00 Uhr

(2) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3) Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf schriftlichen oder digitalen Antrag erst für den Beginn des folgenden Monats für mindestens den Zeitraum von 3 Monaten möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4) Der Kindergarten bzw. die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a) während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen,

b) während der gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien (vor Weihnachten) und Osterferien in Hessen für jeweils 2 Tage,

c) in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr einschließlich der ersten Januarwoche

d) aufgrund Desinfektionsarbeiten für einen Tag im Jahr

e) wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

f) an Brückentagen.

Im Übrigen wird auf den mit dem Jugendamt abgestimmten jeweils gültigen Notfallplan, verwiesen, der bei dem Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wie insbes. Personalausfällen zur Anwendung kommt.

(5) Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich. keinen Rückerstattungsanspruch.

(6) Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der Sommerferien zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens 3 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung digital in der Kita-App und durch Aushang in den kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder

§ 8 Pflichten der Sorgeberechtigten

(1) Die Sorgeberechtigten sind im Rahmen der gegenseitigen Erziehungspartnerschaft zur Zusammenarbeit mit den Fachkräften verpflichtet. Sie haben insbesondere die Vorschriften dieser Satzung sowie einer ggf. nach § 1 Abs. 1 erlassenen Hausordnung des Trägers einzuhalten.

(2) Die Kinder sollen den Kindergarten bzw. die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Sie sollen spätestens bis 08:45 Uhr eintreffen und für vormittags ein Frühstück mitbringen.

(3) Im Verhinderungsfall haben die Sorgeberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Sorgeberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 08:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit digital in der Kita-App als abwesend zu melden.

(4) Die Sorgeberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(5) Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(6) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Sorgeberechtigten oder abholberechtigte Personen. Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Gebäudes nach vereinbarter Betreuungszeit.

(7) Die Sorgeberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(8) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Sorgeberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(9) Wird von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Kindergartens bzw. der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Sorgeberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(10) Die Sorgeberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen und die Einrichtung zeitnah zu verlassen.

(11) Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kindergartens sowie andere Kinder mit Respekt zu behandeln. Jegliche Form von Diskriminierung, Belästigung oder ungebührlichem Verhalten gegenüber den Fachkräften oder anderen Kindern wird nicht toleriert. Sollte es zu körperlichen oder emotionalen Übergriffen oder respektlosem Verhalten durch die Erziehungsberechtigten kommen, behält sich der Kindergarten das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die auf eine Klärung der Situation abzielen und die weiteren Rahmenbedingungen der Betreuung betreffen können.

(12) Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, aktiv an der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Team mitzuwirken. Dies schließt die Teilnahme an regelmäßigen Elterngesprächen, Elternabenden und Informationsveranstaltungen ein, um den Austausch über die Entwicklung des Kindes und die pädagogische Arbeit zu fördern.

§ 9 Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1) Die Leitung des Kindergartens bzw. der Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen Tageseinrichtung bekannt gemacht.

(2) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG und § 47 SGB VIII.

§ 10 Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

§ 11 Kostenbeiträge

Für die Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.

§ 12 Abmeldung

(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des Monats bei der Leitung des Kindergartens oder bei der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam.

(2) Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.

(3) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

§ 13 Ausschluss

(1) Entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten, kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen.

Eine derartige Belastung kann beispielsweise auch dadurch eintreten, dass sich die körperliche und/oder geistige Verfassung des Kindes während des bestehenden Betreuungsverhältnisses derart ändert, dass eine fachliche und dem körperlichen und geistigen Wohl des Kindes gerecht werdende Betreuung nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann darüber hinaus aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn

a. die Satzung oder die Hausordnung durch die Sorgeberechtigten nicht beachtet oder nicht eingehalten wird,

b. in einem Zeitraum von einem Monat mehr als drei Mal ein Zusatzbetrag für die Überschreitung der gewählten Betreuungszeit erhoben wurde,

c. eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten des Kindes vorliegt,

d. eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Sorgeberechtigten vorliegt,

e. eine gestörte Erziehungspartnerschaft oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist,

f. eine Aufnahme des Kindes durch unwahre Angaben, die entscheidungseheblich waren erfolgte

oder

g. die Fortführung des Betreuungsverhältnisses durch unwahre Angaben oder Nichtmitteilung von betreuungsrelevanten Änderungen erfolgt.

(3) Ein Ausschluss kann auch erfolgen bei unregelmäßigen Anwesenheitszeiten und/oder wiederholtem unentschuldigtem Fehlen, wenn dadurch die Kontinuität der Betreuung nicht gewährleistet werden kann oder der Betriebsablauf der Tageseinrichtung gestört wird.

(4) Werden Zahlungen nach der Kostenbeitragssatzung zweimal nicht ordnungsgemäß geleistet, kann das Kind nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII von der Betreuung ausgeschlossen werden.

(5) Vor einem Ausschluss sind die Sorgeberechtigten anzuhören. Mit dem Ausschluss endet das Betreuungsverhältnis.

§ 14 Anpassung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger

Bei einer Änderung des Betreuungsangebotes wird das Betreuungsverhältnis durch den Träger entsprechend angepasst oder aufgehoben.

§ 15 Gespeicherte Daten

(1) Für die Begründung und Durchführung des Betreuungsverhältnisses sowie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages werden nachfolgende personenbezogene Daten in schriftlicher Form, digital oder durch Foto- und Filmaufnahmen erhoben, gespeichert und verarbeitet:

1. Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,

2. Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Sorgeberechtigten,

3. Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4. Beschäftigungsnachweis der Sorgeberechtigten nach § 5 Abs. 1 b) der Satzung,

5. Angaben zum Impfstatus des Kindes,

6. Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

7. Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,

8. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,

9. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).

Dazu werden erfasst

• persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,

• die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,

• seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),

• evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,

• Foto- oder Videodokumentation, soweit eine Einverständniserklärung hierzu vorliegt.

(2)

Das Einverständnis der Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(3)

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Cölbe soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(4)

Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.coelbe.de/datenschutz einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind ebenfalls zu finden auf der Homepage der Gemeinde Cölbe unter www.coelbe.de/datenschutz (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 18.06.2013 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Cölbe, den 10.09.2025
Der Gemeindevorstand
 —  (Siegel)
gez.
Dr. Jens Ried
Bürgermeister