Gültig ab 01.01.2026
| § 1 | Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt |
| § 2 | Kostenbeitrag, Bastel- und Getränkepauschale und Verpflegungsentgelt |
| § 3 | Zusatzbeitrag bei der Überschreitung der Betreuungszeit |
| § 4 | Befreiung von den Kostenbeiträgen |
| § 5 | Ermäßigung der Kostenbeiträge |
| § 6 | Abwicklung der Kostenbeiträge |
| § 7 | Datenschutz |
| § 8 | Inkrafttreten |
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), neugefasst durch Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe am 08.09.2025 die folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Für die Betreuung von im Kindergarten bzw. in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Cölbe aufgenommenen Kinder haben die Sorgeberechtigten der Kinder Kostenbeiträge, eine Bastel- und Getränkepauschale und Verpflegungsentgelt zu entrichten. |
| (2) | Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. |
| (3) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder im Kindergarten bzw. in der Tageseinrichtung für Kinder und das Verpflegungsentgelt für die in der Tageseinrichtung für Kinder angebotene Mittagsversorgung sowie die dort ansonsten angebotenen Speisen und Getränke. |
| (4) | Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung in den Betreuungsformen bzw. Betreuungszeiten Mittagsbetreuung und Ganztagsbetreuung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen. |
(1) Der Kostenbeitrag ist für den Besuch des Kindergartens zu entrichten.
(2) Die Getränkepauschale wird für die Kostenbeteiligung an den Getränken (Tee, Milch, Wasser etc.) im Kindergarten erhoben. Die Bastelpauschale stellt eine Kostenbeteiligung am Arbeitsmaterial für die sinnvolle Beschäftigung des Kindes dar. Bastel- und Getränkepauschale werden zusammen erhoben.
(3) Der monatliche Kostenbeitrag beträgt für die Betreuung eines Kindes der jeweiligen Altersgruppe in einer Kindergartengruppe, in einer altersübergreifenden Gruppe und in einer Krippengruppe nach der jeweils gebuchten Betreuungszeit:
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder U3 | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 198,00 € (33,00 € pro Stunde) |
| 198,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 247,50 € (33,00 € pro Stunde) |
| 247,50 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 330,00 € (33,00 € pro Stunde) |
| 330,00 € |
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 198,00 € (33,00 € pro Stunde) | 198,00 € | 0,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 247,50 € (33,00 € pro Stunde) | 198,00 € | 49,50 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 330,00 € (33,00 € pro Stunde) | 198,00 € | 132,00 € |
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder U3 | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 204,00 € (34,00 € pro Stunde) |
| 204,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 255,00 € (34,00 € pro Stunde) |
| 255,00 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 340,00 € (34,00 € pro Stunde) |
| 340,00 € |
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 204,00 € (34,00 € pro Stunde) | 204,00 € | 0,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 255,00 € (34,00 € pro Stunde) | 204,00 € | 51,00 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 340,00 € (34,00 € pro Stunde) | 204,00 € | 136,00 € |
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder U3 | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 210,00 € (35,00 € pro Stunde) |
| 210,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 262,50 € (35,00 € pro Stunde) |
| 262,50 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 350,00 € (35,00 € pro Stunde) |
| 350,00 € |
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 210,00 € (35,00 € pro Stunde) | 210,00 € | 0,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 262,50 € (35,00 € pro Stunde) | 210,00 € | 52,50 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 350,00 € (35,00 € pro Stunde) | 210,00 € | 140,00 € |
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder U3 | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 216,00 € (36,00 € pro Stunde) |
| 216,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 270,00 € (36,00 € pro Stunde) |
| 270,00 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 360,00 € (36,00 € pro Stunde) |
| 360,00 € |
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 216,00 € (36,00 € pro Stunde) | 216,00 € | 0,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 270,00 € (36,00 € pro Stunde) | 216,00 € | 54,00 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 360,00 € (36,00 € pro Stunde) | 216,00 € | 144,00 € |
Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder U3 | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 222,00 € (37,00 € pro Stunde) |
| 222,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 277,50 € (37,00 € pro Stunde) |
| 277,50 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder U3 | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 370,00 € (37,00 € pro Stunde) |
| 370,00 € |
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt:
| Betreuungsmodul | Betreuungs-zeit | Kostenbeitrag monatlich | Davon freigestellt nach § 4 | Zu zahlender Kostenbeitrag |
| Regelbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 13 Uhr 6 Stunden | 222,00 € (37,00 € pro Stunde) | 222,00 € | 0,00 € |
| Mittagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 14:30 Uhr 7,5 Stunden | 277,50 € (37,00 € pro Stunde) | 222,00 € | 55,50 € |
| Ganztagsbetreuung Kinder ab 3 Jahre | 7 – 17 Uhr 10 Stunden | 370,00 € (37,00 € pro Stunde) | 222,00 € | 148,00 € |
(4) Abweichend von Absatz 3 kann der Gemeindevorstand Zusatzangebote bereitstellen und hierfür entsprechende Gebühren erheben. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Betreuungskapazitäten kann als Ergänzung des Betreuungsmoduls bis 14:30 Uhr eine erweiterte Mittagsbetreuung bis 15:00 Uhr gebucht werden.
(5) Die Höhe des Verpflegungsentgeltes (Mittagessen) wird ab dem 01.01.2026 einheitlich auf monatlich 90,00 € und ab dem 01.01.2027 auf monatlich 105,00 festgesetzt.
(6) Für ein einzelnes Mittagessen (maximal 5 Essen je Monat) wird ein Betrag in Höhe von jeweils 6,00 € erhoben.
(7) Die Bastel- und die Getränkepauschale wird einheitlich auf monatlich 8,00 € festgesetzt.
Die Kinder sind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Wenn ein Kind ausnahmsweise nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit nicht abgeholt wird, entsteht für die zusätzlich aufzuwendende Betreuungszeit ein zusätzlicher Kostenbeitrag für jeweils weitere angefangene 15 Minuten in Höhe von 5,00 €.
Soweit das Land Hessen der Gemeinde Cölbe jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:
| 1. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB), soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
| 2. | ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in dieser Altersgruppe unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig pro Stunde für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. |
| 3. | der Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. |
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie die U3-Betreuung einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Cölbe, wird das zweite und jedes weitere Kind von den Betreuungsgebühren freigestellt.
| (1) | Die Zahlungspflicht für Kostenbeitrag, Bastel- und Getränkepauschale und Verpflegungsgeld entsteht mit der Aufnahme des Kindes im Kindergarten bzw. in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung im Kindergarten bzw. in der Tageseinrichtung. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind der Kostenbeitrag, die Bastel- und Getränkepauschale und das Verpflegungsgeld auch zu zahlen, wenn das Kind dem Kindergarten bzw. der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende sind der Kostenbeitrag, die Bastel- und Getränkepauschale und das Verpflegungsgeld bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag, die Bastel- und Getränkepauschale und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Cölbe zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren, wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. |
| (3) | Der Zusatzbeitrag nach § 3 wird jeweils im Nachhinein gesondert festgesetzt und erhoben. Der Zusatzbeitrag ist mit der Festsetzung fällig. |
| (4) | Der Kostenbeitrag, die Bastel- und Getränkepauschale und das Verpflegungsentgelt sind bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen. |
| (5) | Sofern der Kostenbeitrag, die Bastel- und Getränkepauschale und das Verpflegungsentgelt aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 4 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden. |
| (6) | Rückständige Kostenbeiträge, Bastel- und Getränkepauschale und Verpflegungsentgelt werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Rückständige Kostenbeiträge führen nach schriftlicher Mahnung und Ablauf einer gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen zum Ausschluss aus der Betreuung für die Module, in denen keine Befreiung gemäß § 4 gewährt wurde. |
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
2. Geburtsdatum des Kindes,
3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde/Stadt besuchen,
5. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art.30 Abs.1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Cölbe, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Cölbe unter www.coelbe.de/datenschutz einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde Cölbe, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind ebenfalls zu finden auf der Homepage der Gemeinde Cölbe unter www.coelbe.de/datenschutz (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. |
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.