Gültig ab 01.01.2026
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Elternversammlung und Elternbeirat |
| § 3 | Einberufung der Elternversammlung |
| § 4 | Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats |
| § 5 | Stellung der Mitglieder des Elternbeirats |
| § 6 | Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats |
| § 7 | Geschäftsführung des Elternbeirats |
| § 8 | Aufgaben des Elternbeirats |
| § 9 | Zusammenarbeit zwischen Träger, Leitung und Elternbeirat |
| § 10 | Unterrichtung der Elternversammlung |
| § 11 | Inkrafttreten |
Aufgrund der §§ 27, 27a des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in ihrer Sitzung am 08.09.2025 nachstehende
beschlossen:
| (1) | Der Kindergarten bzw. die Tageseinrichtung für Kinder hat nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages erfolgt unter Mitwirkung der Sorgeberechtigten der Kinder, die den Kindergarten bzw. die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. |
| (2) | Die Beteiligung der Sorgeberechtigten der Kinder, die den Kindergarten bzw. die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, erfolgt ergänzend zu §§ 27, 27a HKJGB nach den Bestimmungen dieser Satzung. |
| (1) | Die Sorgeberechtigten der Kinder, die den Kindergarten der Gemeinde Cölbe bzw. eine der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder besuchen, bilden die Elternversammlung. |
| (2) | Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder setzt sich zusammen aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen der Tageseinrichtung für Kinder. Elternbeiräte sind die für jede Betreuungsgruppe der Tageseinrichtung für Kinder in den jeweiligen Betreuungsgruppen gewählten Vertreter der Elternschaft. |
| (3) | Wahlberechtigt sind alle geschäftsfähigen Sorgeberechtigten, deren Kinder die Tageseinrichtung für Kinder besuchen. Mehrere Sorgeberechtigten eines Kindes haben zusammen nur eine Stimme pro Kind (Stimmberechtigung). |
| (4) | Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstands der Gemeinde Cölbe sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtung für Kinder sowie solche, die mit Aufgaben der Verwaltung des Tageseinrichtung betraut sind, sind nicht wählbar. |
| (5) | Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. |
| (6) | Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen gefasst. |
| (7) | Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten gegeben. |
| (1) | Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder hat einmal im Kindergartenjahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten schriftlich gefordert wird. |
| (2) | Die Elternversammlung wird für die Wahl der Elternbeiräte der einzelnen Betreuungsgruppen in die einzelnen Betreuungsgruppen der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder aufgeteilt. Für jede Betreuungsgruppe wird ein Wahlausschuss gebildet und eine Wahl für einen Elternbeirat durchgeführt. |
| (3) | Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist zusätzlich durch Aushang in der Tageseinrichtung für Kinder bekanntzumachen. |
| (1) | Der Elternbeirat der Tageseinrichtung für Kinder besteht aus den gewählten Elternbeiräten der einzelnen Betreuungsgruppen. |
| (2) | Die Elternbeiräte werden für die Dauer eines Kindergartenjahres bzw. bis zur Neuwahl eines neuen Elternbeirates gewählt. |
| (3) | Der Elternbeirat besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten (Stimmberechtigten) und einem entsprechenden Stellvertreter /einer entsprechenden Stellvertreterin für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehenden Betreuungsgruppe. Jede Betreuungsgruppe wählt getrennt für sich einen Elternbeirat. Aus der Mitte dieser gewählten Elternbeiräte der einzelnen Gruppen wird sodann ein Vorsitzender/eine Vorsitzende des Elternbeirates der Tageseinrichtung für Kinder und ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin gewählt. Diese/Dieser ist als Vertreter/Vertreterin in der Elternschaft bzw. Erziehungsberechtigten der Kindertageseinrichtung Ansprechpartner/Ansprechpartnerin des Trägers und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. |
| (4) | Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls stimmberechtigt. |
| (5) | Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter/der Wahlleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Stimmberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein. |
| (6) | Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der in der Tageseinrichtung betreuten Kinder festzustellen. Dies kann z.B. durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen. |
| (7) | Jeder/Jede Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als Kandidaten für den Elternbeirat zu nominieren. |
| (8) | Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen. |
| (9) | Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter erfolgen jeweils in getrennten Wahlgängen. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen erfolgen. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Benennung eines Kandidaten/einer Kandidatin gelten als Stimmenthaltung. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig. |
| (10) | Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin vorbereitete und den Kandidaten/Kandidatinnen jeweils zur Ziehung vorgelegte Los. |
| (11) | Die Stimmzettel werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin gefragt, ob sie das Amt annehmen. |
| (12) | Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten: |
| 1. | die Bezeichnung der Wahl, |
| 2. | Ort und Zeit der Wahl, |
| 3. | die Anzahl aller Wahlberechtigten, |
| 4. | die Namen der anwesenden Wahlberechtigten, |
| 5. | die Anzahl der verteilten Stimmzettel, |
| 6. | die Anzahl der für jeden Bewerber/jede Bewerberin abgegebenen gültigen Stimmen, |
| 7. | die Anzahl der ungültigen Stimmen, |
| 8. | die Anzahl der Stimmenthaltungen, |
| 9. | das Wahlergebnis. |
| Die Wahlniederschrift ist von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. | |
| Der Wahlausschuss teilt der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder unverzüglich das Ergebnis der Wahl schriftlich mit. | |
| Damit wird die Wahl der Elternbeiräte verbindlich festgestellt und abgeschlossen. | |
| Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Wahl eingesehen werden. | |
| (13) | Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder aufzubewahren. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten Wahl der gleichen Art zu vernichten. |
| (14) | Der neu gewählte Elternbeirat der Tageseinrichtung tritt innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. |
| (1) | Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Neuwahl eines neuen Elternbeirates oder mit der Beendigung der Betreuung des Kindes in der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird. |
| (2) | Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen führen Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich, überparteilich und ohne Ansehen von Stellung, Konfession und politischer Zugehörigkeit aus. Sie sollen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft aller Beteiligten an der geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung der Kinder mitwirken, die Gemeinschaftsfähigkeit der Kinder fördern und dazu beitragen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben (§ 26 HKJGB). |
| (3) | Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Tageseinrichtung für Kinder Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen Sachkosten übernimmt der Träger. |
| (4) | Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten. |
| (5) | Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tages-einrichtung für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten des Trägers und des Personals der Tageseinrichtung für Kinder bleiben unberührt. |
| (1) Der Ausschluss aus dem Elternbeirat ist bei Pflichtverstößen oder bei Vertrauensverlust auf Antrag möglich. Solche Pflichtverstöße können insbesondere sein: | |
| - Gesetzesverstöße, wie z.B. gegen Datenschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsregelungen, Satzungsregelungen usw., | |
| - Amtspflichtverletzungen wie z.B. Rücksichtnahmepflichten, Verschwiegenheitspflichten, Interessenkollisionen, Eigennutz usw., | |
| - Vertrauensmissbrauch, wiederholte Störungen usw., | |
| - Sonstige Pflichtverstöße. | |
| (2) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag | |
| - | von einem Drittel der wahlberechtigten Sorgeberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben, |
| - | der Hälfte aller wahlberechtigten Sorgeberechtigten der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder, |
| - | der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder, |
| - | des Trägers der Tageseinrichtung für Kinder, |
| durch Mehrheitsbeschluss des Elternbeirates ohne Beteiligung des betroffenen Elternbeiratsmitgliedes. | |
| Mit einem solchen Beschluss endet die Elternbeiratsfunktion. | |
| (1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder zu informieren. | |
| (2) | Der Elternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und/oder die Leitung sowie das Fachpersonal der Tageseinrichtung für Kinder, Mitglieder des Gemeindevorstandes können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden. |
| (3) | Über jede Sitzung des Elternbeirates ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses hat die gefassten Beschlüsse sowie wesentliche Diskussionsinhalte zu dokumentieren. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Elternbeirates zu unterzeichnen. Das Protokoll ist für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann analog oder digital erfolgen |
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| 1) | Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen, zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung für Kinder betreffen, zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten und, sofern Anhörungsrechte bestehen, Stellungnahmen abgeben. |
| (2) | Der Elternbeirat ist zu folgenden Angelegenheiten anzuhören und muss Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme erhalten: |
| 1. Festlegung, Änderung oder Ergänzung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der Tageseinrichtung für Kinder sowie bei wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder, |
| 2. Festlegung oder Änderung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB, |
| 3. Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder, |
| 4. wesentlichen Satzungsänderungen, z.B. Änderung der Kostenbeiträge, |
| 5. Aufstellung eines Notfallplanes bei Personalmangel, |
| 6. Maßnahmen zur Änderung der Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption, |
| 7. bei Festlegung von Veranstaltungsterminen; Festlegung und Beteiligung bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung für Kinder und Eltern, |
| 8. bei der Verwendung von Spenden, die der Kindertageseinrichtung zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. |
| (3) | Der Elternbeirat kann bei besonderem Anlass von dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder Auskunft über Angelegenheiten der Tageseinrichtung für Kinder und Gespräche verlangen. Der Elternbeirat kann unter Berücksichtigung des bestehenden Anhörungsrechtes schriftlich Vorschläge unterbreiten. |
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Zum Wohle der betreuten Kinder sollen Träger, Leitung und Elternbeirat zusammenarbeiten. Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder haben gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit der Elternbeirat eine andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde Cölbe die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Die Satzung vom 11.06.2002 tritt außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.