Flächennutzungsplanänderung „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ (Planteil - unmaßstäblich)
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in ihrer Sitzung am 02.07.2025 beschlossene 5. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Bürgeln ist gem. § 6 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Gießen) zur Genehmigung vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 09.09.2025 (Az.: 1060-31-61-a-0100-04-00035#2022-0001, Dokument Nr.: 1060-2025-266863) hat das Regierungspräsidium Gießen die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt.
Gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Cölbe wird mit dieser Bekanntmachung die 5. Änderung des Flächennutzungsplans „Hinterm Schimme / Feuerwehrgerätehaus“ wirksam.
Die Flächennutzungsplanänderung wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung (§ 6a BauGB) über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, während der Öffnungszeiten des Gemeindebüros:
| Montag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 bis 12:00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Hinweis nach § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 214 Abs. 1 BauGB beim Zustandekommen der Flächennutzungsplanänderung unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden ist. Ebenfalls unbeachtlich werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit wirksam werden der Flächennutzungsplanänderung gegenüber der Gemeinde Cölbe geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.