INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Vorschriften.. 4 | |
| §1 | Geltungsbereich. 4 |
| §2 | Verwaltung der Friedhöfe. 4 |
| §3 | Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte. 5 |
| §4 | Begriffsbestimmung. 6 |
| §5 | Schließung und Entwidmung. 6 |
II. Ordnungsvorschriften.. 7 | |
| §6 | Öffnungszeiten. 7 |
| §7 | Nutzungsumfang. 7 |
| §8 | Sitzgelegenheiten. 8 |
| §9 | Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof8 |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften.. 10 | |
| §10 | Bestattungen. 10 |
| §11 | Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge. 10 |
| §12 | Grabstätte und Ruhefrist11 |
| §13 | Totenruhe und Umbettung. 11 |
IV.Grabstätten.. 12 | |
| A. Erdbestattung.. 12 | |
| §14 | Grabarten für Erdbestattung. 12 |
| §15 | Nutzungsrechte an Grabstätten. 14 |
| §16 | Grabbelegung. 14 |
| §17 | Verlegung von Grabstätten. 14 |
| §18 | Definition der Reihengrabstätte. 14 |
| §19 | Maße der Reihengrabstätte. 15 |
| §20 | Wiederbelegung und Abräumung. 15 |
| §21 | Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes. 16 |
| §22 | Maße der Doppel- und Tiefengrabstätten. 18 |
| B. Urnengrabstätten.. 18 | |
| §23 | Grabarten fürUrnenbeisetzung. 18 |
| §24 | Verweisungsnorm... 19 |
| §25 | Definition der Urnenreihengrabstätte. 19 |
| §26 | Urnenwände. 20 |
| §27 | Wiesen- und Stelengrabfelder. 21 |
| §27a | Pflegefreies Urnen-Wiesengrabfeld. 22 |
| §27d | Urnen-Baumgrabstätten. 23 |
V. Gestaltung der Grabstätten.. 24 | |
| §28 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften. 24 |
| §28 b | Gestaltungsvorschriften für Grabstätten für Urnenbestattungen. 26 |
| §29 | Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen. 27 |
| §30 | Standsicherheit28 |
| §31 | Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen. 29 |
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten.. 30 | |
| §32 | Bepflanzung von Grabstätten. 30 |
| §33 | Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdigeUnterhaltung. 31 |
| §34 | Listen. 31 |
| §35 | Gebühren. 32 |
| §36 | Haftung. 32 |
| §37 | Ordnungswidrigkeiten. 32 |
| §38 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten. 33 |
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 01.04.2025 (GVBl. I S. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in der Sitzung vom 19.11.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Cölbe folgende
beschlossen:
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Cölbe:
| a) | Friedhof Bürgeln |
| b) | Friedhof Cölbe |
| c) | Friedhof Reddehausen |
| d) | Friedhof Schönstadt |
| e) | Friedhof Schwarzenborn |
(2) Der Friedhof in Bernsdorf wird ab dem 01.01.2026 nicht mehr neu belegt. Ausnahmen gelten für die Nachbelegung bereits bestehender Doppel- oder Tiefengräber. Bis zum Ablauf der bestehenden und gegebenenfalls verlängerten Ruhezeiten gem. § 21 gilt die Friedhofsordnung für den Friedhof Bernsdorf fort.
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, vertreten durch die Gemeindeverwaltung, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Die Friedhofsverwaltung kann Dritte mit der Durchführung ihrer Aufgaben beauftragen.
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
(3) Die Bestattung von Personen gem. Abs. 2 lit. a erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Eine Bestattung in einem anderen Ortsteil kann durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Bestattung in einem anderen Ortsteil ist gegenüber der Friedhofsverwaltung zu begründen.
(4) Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(5) Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschenverstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem das Nutzungsrecht an einer Grabstätte für eine bestimmte Nutzungszeit eingeräumt wird, um dort die Grabpflege und weitere Pflichten entsprechend dieser Friedhofssatzung für beigesetzte Angehörige vorzunehmen. Nutzungsberechtigter ist auch, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor seinem Ableben erwirbt. Dieses Recht kann im Wege der Rechtsnachfolge übertragen werden.
(5) Sorgepflichtige Person/ Sorgeberechtigte ist der- / diejenige, der/die die Pflichten gemäß dieser Friedhofsordnung für eine Grabstätte übernimmt ohne Nutzungsberechtigter der Grabstätte zu sein.
(6) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(7) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,
die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Wiesenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
Tiere mitzubringen, ausgenommen an der Leine geführte Hunde,
abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der sorgepflichtigen Personen oder der Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen- sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für die Umbettungen von Leichen ist die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter oder einen Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Auf den Friedhöfen Bürgeln, Cölbe, Reddehausen, Schönstadt und Schwarzenborn werden Grabstätten für Erdbestattung in Form von Einzel- und Tiefengrabstätten zur Verfügung gestellt.
(2) Auf dem Friedhof Bernsdorf werden ab dem 01.01.2026 keine neuen Grabstätten zur Verfügung gestellt. Eine Belegung des Friedhofs Bernsdorf ist nur im Rahmen bereits bestehender Grabstätten für die Nutzungsberechtigten möglich.
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(1) In jeder Einzelgrabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden, in einem Tiefengrab zwei. In jeder Grabstelle können zusätzlich bis zu 2 Urnen bestattet werden, sofern die verbleibende Ruhefrist mindestens der Ruhefrist einer Urne entspricht.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder mehrere zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(1) Es werden eingerichtet:
Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,80 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,50 m.
2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,50 m.
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
(1) Tiefen- und Doppelgrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht an einer Tiefengrabstätte wird nur auf Antrag verliehen. Ein Rechtsanspruch auf ein Nutzungsrecht mit Tiefengrabstätte besteht nicht. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles, sofern der Erwerber mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Rechtsanspruch auf ein Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte besteht nicht. Das Nutzungsrecht für bestehende Doppelgrabstätten kann nur zur Erfüllung der Ruhefristen aufgrund einer nachfolgenden zweiten Erdbestattung verlängert werden. Die Verlängerung ist nur insoweit zu genehmigen, wie sie für die Erfüllung der Ruhefristen für die nachfolgende Bestattung erforderlich ist.
(3) Das Nutzungsrecht umfasst die gesamte Grabstätte. Wiedererwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Tiefengrabstätte einmalig möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Tiefengrabstätte.
(4) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Tiefengrabstätte ist die Einräumung einer zweiten vollständigen Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
(5) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Über die Dauer des Verlängerungszeitraums bestimmt die Friedhofsverwaltung nach eigenem Ermessen. Dabei sind die Kapazitäten des Friedhofs zu berücksichtigen. Die Friedhofsverwaltung kann dabei einen vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitraum berücksichtigen.
(6) Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(7) Vor Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(8) Anstelle einer Erdbestattung können bis zu max. 2 Urnen in eine nicht belegte Grabstelle oder zusätzlich in einer belegten Grabstelle beigesetzt werden. Ist die Grabstelle im Zeitpunkt der Urnenbeisetzung bereits belegt, muss die verbleibende Ruhefrist mindestens der Ruhefrist einer Urne entsprechen.
(9) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in einem Tiefengrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
Ehegatten,
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 9 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in einer Tiefengrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(10) Das Nutzungsrecht an einer Doppel- oder Tiefengrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 9 übertragen werden, sofern das Recht nicht bereits im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen ist.
(11) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Nutzungsrechts an einer Tiefengrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 9 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 9 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Für bereits bestehende Nutzungsrechte an einer Doppelgrabstätte gilt dies entsprechend.
(12) Das Recht auf Beisetzung in einer Tiefengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
(1) Eine Doppelgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2 m
Breite: 2 m
Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt mindestens 0,50 m.
(2) Eine Tiefengrabstätte hat folgende Maße, sofern der Sarg keine Sondergröße hat:
Länge: 2 m
Breite: 1 m
Der Abstand zwischen den Tiefengrabstätten beträgt mindestens 0,60 m.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
(2) Aschenurnen dürfen, außer in den Urnenwänden, nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) In allen Urnengrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen von Ascheurnen.
Alle Urnengrabstätten, die erst im Todesfall der bzw. des zu Bestattenden erworben und zugeteilt werden, wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
Mehrfachbelegungen sind ausschließlich bei Urnengrabstätten (Reihengrabstätten für Urnenbestattung) sowie Urnennischenwänden statthaft. Weitere Belegungen sind nur innerhalb der Ruhezeit nach §12 Abs. 4 zulässig. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Verlängerung einer nicht voll belegten Urnengrabstätte bzw. Urnennische für die Dauer von 20 Jahren.
(2) Bei einer Urnenreihengrabstätte ist die Belegung mit bis zu 4 Urnen möglich
(3) Das Recht auf Beisetzung in einer Urnengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
(4) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,30 m
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in einer Gemeinschaftsgrabstelle der Erde übergeben.
(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen in der Gemeinde Cölbe in begrenztem Umfang angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,26 m Breite, 0,74 m Höhe und 0,44 m Tiefe.
(2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 2 Urnen. Im Rahmen des Ersterwerbes werden beide Grabstellen erworben. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Dazu ist die Verlängerung oder der Wiedererwerb der Urnenkammer einmalig möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Eine weitere Belegung ist nur innerhalb der Ruhezeit nach §12 Abs. (4) zulässig. Um die Ruhezeit für die weitere Belegung zu wahren, besteht ein einmaliger Anspruch gemäß Abs. 2 S. 4
(4) Sollten erworbene Grabstellen innerhalb der ursprünglichen Nutzungszeit jedoch nicht belegt werden, so entfällt ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstellen. Eine Rückzahlung entrichteter Gebühren bzw. Gebührenanteile ist ausgeschlossen.
(5) Auf der von der Friedhofsverwaltung gestellten Verschlussplatte der Urnennischen sind lediglich Symbole und Schriftzeichen zulässig. Die Verschlussplatte ist im oberen Bereich in einer Höhe von 8 cm, links, rechts und unten 1cm breit von Symbolen und Schriftzeichen freizuhalten. Symbole dürfen höchstens eine Fläche von 0,02 m² einnehmen.
Schriftzeichen dürfen eine Höhe von 40 mm nicht überschreiten; die maximale Schrifttiefe beträgt 10 mm. Schriftzeichen sind in geschlossenem Schriftzug anzubringen.
Die Verwendung nicht von der Friedhofsverwaltung gestellter Verschlussplatten ist unzulässig.
Als Material für die Schriftzüge ist Bronzeguss zu verwenden.
(6) Das Aufbringen von Symbolen und/oder Schriftzeichen auf der Verschlussplatte der Urnennische bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag ist zweifach mit einer Zeichnung im Maßstab 1:2 einzureichen; der Antrag muss genaue Angaben über Form und Anordnung der Symbole/Schriftzeichen enthalten.
(7) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur zu besonderen Gedenktagen (Geburtstag, Todestag) vor den Urnenkammern abgestellt werden. Verwelkte Trauerfloristik muss von Angehörigen entsorgt werden. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(8) Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt.
(1) Auf den Friedhöfen Bürgen, Cölbe und Schönstadt werden Urnennischenwände (Columbarien) in begrenzter Anzahl zur Verfügung gestellt.
(2) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Cölbe und Reddehausen wird ein Wiesengrabfeld für pflegefreie Urneneinzelgrabstätten ausgewiesen (teilanonyme Urnengrabstätte).
(3) Auf den Friedhöfen der Ortsteile Bürgeln, Cölbe, Reddehausen, Schönstadt und Schwarzenborn werden Stelengrabfelder für pflegefreie Urneneinzelgrabstätten ausgewiesen.
(4) Auf den Friedhof im Ortsteil Cölbe werden anonyme Urnengrabstätten als pflegefreie Wiesengräber angelegt.
(5) Auf dem Friedhof im Ortsteil Cölbe werden Urnen-Baumgrabstätten zur Verfügung gestellt.
(6) Die Herrichtung und Unterhaltung der pflegefreien Wiesengräber für Urnen- und Stelengrabstätten sowie für die anonymen Urnengrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(1) Das pflegefreie Urnen-Wiesengrabfeld nach §27Abs. 1 wird als offene, unstrukturierte Wiesenfläche ohne eine feste Zuordnung von Grabstätten angelegt und betrieben. Sie sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Es sind ausschließlich Einzelbestattungen zulässig.
(2) Für jeden auf diesem Feld bestattete/n Verstorbene/n wird an einer durch die Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche eine Schrifttafel aus Bronzeguss (Größe ca. 7 cm x 15 cm) angebracht, die mit dem Vornamen, dem Namen, dem Geburts- und dem Todestag des/der Bestatteten beschriftet wird. Die Kosten sind mit den entsprechenden Nutzungsentgelten abgegolten.
(3) Die Anlage und Pflege der Urnen-Wiesengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Wiesengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden.
(1) In einem pflegefreien Urnen-Stelengrabfeld bietet jede Stelengrabstätte die Möglichkeit, bis zu 8 Urnenbestattungen vorzunehmen.
Je Stelengrabstelle ist der Erwerb einer oder mehrerer Urnengrabstellen zulässig. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an einer Stelengrabstelle ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, an dieser Stelengrabstelle weitere Grabstellen zu erwerben. Weitere Belegungen sind jedoch nur innerhalb der Ruhezeit nach § 12 Absatz (4) der Friedhofsatzung der Gemeinde Cölbe zulässig.
(2) Werden mehrere Stelengrabstellen erworben, besteht ein Anspruch, diese innerhalb der ursprünglichen Nutzungszeit zu belegen. Für die innerhalb dieser Nutzungszeit belegten Grabstellen wird ein einmaliger Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit gewährt. Sollten erworbene Grabstellen innerhalb der ursprünglichen Nutzungszeit jedoch nicht belegt werden, so entfällt ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstellen. Eine Rückzahlung entrichteter Gebühren bzw. Gebührenanteile ist ausgeschlossen.
(3) Das pflegefreie Stelengrabfeld nach § 27 Absatz 2 richtet die Friedhofsverwaltung her. Jede Stele wird allseitig von einer bodengleichen, ca. 20 cm breiten Platte umfasst.
(4) Den Nutzungsberechtigten bzw. Sorgepflichtigen wird das Recht gewährt, ausschließlich auf dieser Platte Blumengebinde zum Gedenken an die bzw. den Verstorbenen abzulegen. Diese sind nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen.
(5) Der Rest des Grabfeldes wird als Grünfläche durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und unterhalten.
(6) Für jeden auf diesem Feld bestattete/n Verstorbene/n wird an einer durch die Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche eine Schrifttafel aus Bronzeguss (Größe ca. 20 cm x 20 cm) angebracht, die mit dem Vornamen, dem Namen, dem Geburts- und dem Todestag des/der Bestatteten beschriftet wird. Die Kosten sind mit den entsprechenden Nutzungsentgelten abgegolten.
(1) Das Grabfeld wird als einheitliche Wiesenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
(2) Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
(3) Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich.
(2) Je Baumgrabstätte werden 12 Grabstellen ausgewiesen. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstelle ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, an dieser Baumgrabstätte eine weitere Grabstelle zu erwerben. Weitere Belegungen sind jedoch nur innerhalb der Ruhezeit nach § 12 Abs. 4 der Friedhofsatzung der Gemeinde Cölbe zulässig.
(3) Werden mehrere Baumgrabstellen erworben, besteht ein Anspruch, diese innerhalb der ursprünglichen Nutzungszeit zu belegen. Für die innerhalb dieser Nutzungszeit belegten Grabstellen wird ein einmaliger Anspruch auf Verlängerung der Nutzungszeit gewährt. Sollten erworbene Grabstellen innerhalb der ursprünglichen Nutzungszeit jedoch nicht belegt werden, so entfällt ein Anspruch auf Bestattung in diesen Grabstellen. Eine Rückzahlung entrichteter Gebühren bzw. Gebührenanteile ist ausgeschlossen.
(4) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
(6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird mit eine unmittelbar am Baum angebrachte Namenstafel, auf der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden, versehen. Die Namenstafeln dürfen maximal eine Größe von 6 x 9 cm
(H x B) aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.
(8) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 2 Jahre nach ihrer erstmaligen Belegung mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände (Columbarien) und Wiesen- und Stelengrabstätten für Urnen sowie Baumgrabstätten.
(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden neben einem Grabmal und einer Grabumfassung auch sonstige Grabausstattungen angebracht werden.
(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein und aus wetterbeständigem Werkstoff bestehen.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m,
ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(5) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.
(6) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
1) stehende Grabmale: Höhe : 0,60 bis 0,80 m
Breite : bis 0,45 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
2) liegende Grabmale: Breite : bis 0,35 m,
Höchstlänge: 0,40 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
b)auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
1) stehende Grabmale: Höhe : bis 1,00 m,
Breite : bis 0,45 m,
Mindeststärke: 0,16 m.
1.1) bei zweistelligen Gräbern sind auch folgende Maße zulässig:
Höhe : 0,80 m bis 1,00 m,
Breite : bis 1,40 m,
Mindeststärke: 0,22 m;
2) liegende Grabmale: Breite : bis 0,50 m,
Länge 0,70 m,
Mindeststärke: 0,14 m.
2.1) bei zweistelligen Grabstätten:
Breite: bis 1,00 m,
Länge: bis 1,20 m,
Mindeststärke 0,18 m;
(2) Es darf nicht mehr als 1/3 der Grabstätte wasserundurchlässig abgedeckt werden.
(1) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) liegende Grabmale:
Größe: 0,40 x 0,40 m,
Höhe der Hinterkante: 0,15 m;
b) stehende Grabmale:
Grundriss max. 0,35 x 0,35 m,
Höhe bis 0,90 m;
(2) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Friedhofsverwaltung verlegt werden.
(3) Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 zulassen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Kerzenhalter oder besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab sorgepflichtige oder nutzungsberechtigte Person schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden kann.
(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(3) Nutzungsberechtigte bzw. Sorgepflichtige ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.Nutzungsberechtigte bzw. Sorgepflichtige, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen), oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflege Behörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Nutzungsberechtigte bzw. Sorgepflichtige erhält innerhalb einer gesetzten Frist von einem Monat die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Die Arbeiten zur Räumung werden 2-mal im Jahr, einmal vor der Pflanzzeit und einmal nach der Pflanzzeit, durchgeführt.
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Wiesen- und Baumgräber– sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet Nutzungsberechtigte bzw. Sorgeberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch Nutzungsberechtigte bzw. Sorgepflichtige von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(5) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 32 hergerichtet und dauerhaft instandgehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung und Tiefengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppel- oder Tiefengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten bzw. der/dem Sorgepflichtigen schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen.Ist der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Sorgepflichtige nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten bzw. Sorgepflichtigen abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(1) Es werden folgende Listen geführt:
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten bzw. Sorgeberechtigten mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln mit einer Geldbuße von 15 € bis 1.000 €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) sowie bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es bis zur Höhe des erlangten wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat/Gemeindevorstand.
Diese Satzung tritt am Tage am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.09.2020 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: