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Cölbe
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Cölbe (HStS)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013 S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. I S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in ihrer Sitzung am 29.01.2024 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

im Gebiet der Gemeinde Cölbe (HStS)

§ 1

Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.

§ 2

Steuerpflicht

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich

für den ersten Hund

72,00 EURO,

für den zweiten Hund

108,00 EURO,

für jeden dritten und jeden weiteren Hund

144,00 EURO.

(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als Ersthunde.

(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 660,00 EURO.

(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der jeweils geltenden Fassung gefährlich sind.

§ 6

Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen dienen und hierzu erforderlich sind.

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B", „BL", „aG", „G“, „GL“ oder "H" besitzen.

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1. Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten sowie von Soldatinnen und Soldaten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,

2. Hunde, die ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Eine Haltung ausschließlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken liegt insbesondere vor bei der Haltung

a) von Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden notwendig sind,

b) von Hunden durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben,

c) von Hunden durch Personen, die Gebrauchshunde, Diensthunde oder Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe von Personen gemäß Abs. 1 dienen, ausbilden, und zwar für die Dauer der Ausbildung. Die Ausbildung gilt als beendet, wenn die vorgesehene Abschlussprüfung abgelegt ist oder letztmalig nicht bestanden oder die Ausbildung abgebrochen wurde.

(3) Steuerbefreiung wird je Halterin oder Halter gewährt für den ersten Hund, der als Jagdgebrauchshund geführt wird. Die entsprechenden Nachweise sind von der Halterin oder dem Halter zu erbringen.

(4) Von der Hundesteuer auf Antrag ab dem Datum der Aufnahme in den Haushalt der Halterin oder des Halters freigestellt werden

a) für drei Jahre Hunde, die von ihrer Halterin oder ihrem Halter aus dem Tierheim Cappel (Marburg) aufgenommen werden,

b) für ein Jahr Hunde, die von ihrer Halterin oder ihrem Halter aus einer anderen Einrichtung des anerkannten Tierschutzes aufgenommen werden.

§ 7

Steuerermäßigung

Eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 kann auf Antrag gewährt werden für Hunde,

1. die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

2. die regelmäßig für Such- und Rettungsarbeiten eingesetzt werden oder

3. die regelmäßig als Hilfs- und Unterstützungshunde in pädagogischen Einrichtungen oder in Einrichtungen der Altenhilfe gemeinsam mit fachkundigem Personal Dienst tun.

§ 8

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen

(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird - außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 - nur gewährt, wenn

1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,

2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind und

3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

(2) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung endet in den Fällen des § 6 Abs. 2 und 3 sowie des § 7, sobald der betreffende Hund nicht mehr für die Aufgaben und Zwecke eingesetzt wird, die Voraussetzung für die gewährte Befreiung oder Ermäßigung waren.

(3) Die/Der Steuerpflichtige hat die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7 und 8 erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen und die ihm bekannten Beweismittel vorzulegen.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.

(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.

(3) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 10

Meldepflicht

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde Cölbe unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2) Die Gemeinde Cölbe kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Wird ein Hund veräußert, so sind zur Sicherung der Erhebung der Hundesteuer mit der Anzeige nach Abs. 3 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben, sofern die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers im Gebiet der Gemeinde Cölbe liegt.

§ 11

Hundesteuermarken

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde Cölbe bleibt, ausgegeben.

(2) Die Gemeinde Cölbe gibt alle zwei Jahre neue Hundesteuermarken aus.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde Cölbe zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde Cölbe zurückzugeben.

§ 12

Steueraufsicht

(1) Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2) Die Gemeinde ist befugt, die Angaben der oder des zur Auskunft Verpflichteten in ihren/seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

(3) Der Gemeindevorstand kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

§ 13

Hundebestandsaufnahme

(1) Der Gemeindevorstand kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Gemeindevorstand weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.

(2) Die Gemeinde kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Gemeindevorstand dies anordnet. § 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) in der Fassung vom 03.05.2018 (GVBl. I S. 82) gilt entsprechend.

(3) Grundstückseigentümer/innen, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter/innen sind verpflichtet, den/die Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der/die Hundehalter/in verpflichtet.

(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer/innen, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 a KAG in Verbindung mit § 93 AO).

(5) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 10 nicht berührt.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Wegfall der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 nicht rechtzeitig anzeigt,

b) entgegen § 8 Abs. 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht oder es unterlässt, erhebliche Tatsachen mitzuteilen,

c) den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 bis 4 nicht nachkommt,

d) entgegen § 11 Abs. 5 den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer Hundesteuermarke nicht rechtzeitig anzeigt oder

e) entgegen § 13 Abs. 3 und 4 bei der Durchführung einer Hundebestandsaufnahme seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder falsche Angaben macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung in den Fällen des Abs. 1 a), b), c) und e) mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €, in Fällen des Abs. 1 d) mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.

(3) Sofern durch eine Ordnungswidrigkeit ein finanzieller oder geldwerter Vorteil erreicht wurde, kann dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bei der Festsetzung der Geldbuße zusätzlich berücksichtigt werden.

§ 15

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde Cölbe bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Cölbe vom 17.09.2012 außer Kraft.

Ausfertigung:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35091 Cölbe, den 01.02.2024
Der Gemeindevorstand
gez.  —  (Siegel)
Dr. Jens Ried
Bürgermeister