Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. 1 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), der §§ 1 bis Sa, 6a, 11 und 11 a des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018.(GVBI. S. 247), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in der Sitzung am 19.11.2025 die folgende 3. Beitragssatzung zur Satzung über die Erhebung wieder kehrender Straßenbeiträge beschlossen:
(1) Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung der wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) wird der Beitragssatz und Abrechnungszeitraum in einer gesonderten Satzung, der Beitragssatzung, festgelegt.
(2) Im Rahmen des 3. Bauprogrammes wird der wiederkehrende Straßenbeitrag für den Erhebungszeitraum 2026 bis 2030 für das Abrechnungsgebiet 2 (Ortsteil Cölbe) auf jährlich 0,25 €/m Veranlagungsfläche
festgesetzt.
Die vorstehende Beitragssatzung zur Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Veröffentlichung online auf der Homepage der Gemeinde Cölbe am 03.02.2026.