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Cölbe
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Kommunalwahl am 14. März 2021
Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe, Ausscheiden und Nachrücken

Herr Eckhard Heym, Ortsteil Cölbe

hat auf sein Mandat als Gemeindevertreter verzichtet. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 KWG verliert er damit sein Mandat unwiderruflich. Sein Ausscheiden aus der Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe stelle ich hiermit gemäß § 34 KWG fest.

Die beiden nächsten noch nicht berufenen Bewerber mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags “Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“, Herr Heinrich Friedrich, Ortsteil Bürgeln und Herr Horst Klostermann, Ortsteil Cölbe sind Mitglieder des Gemeindevorstandes. Somit liegt für das Nachrücken ein Hinderungsgrund vor und sie bleiben bei der Nachfolge unberücksichtigt (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 KWG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG und § 65 Abs. 2 HGO).

Entsprechend den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 KWG stelle ich fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin mit den meisten Stimmen des Wahlvorschlags “Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)“,

Frau Gisela Kirchner, Ortsteil Bürgeln

in die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises der Gemeinde Cölbe binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.

Der Einspruch ist beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Cölbe, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

35091 Cölbe, den 14.03.2024
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Cölbe
Stefan Gimbel