Die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe hat in ihrer Sitzung am 13.03.2024 diese Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:
§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
§§ 1 bis 5 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (Hess-KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2022 (GVBl. S. 722).
(1) Die Gemeinde erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Auftrags- und Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, des Verwaltungskostengesetzes des Bundes oder die jeweiligen fachgesetzlichen Vorgaben.
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| 1. | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| 3. | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amts-handlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
Die Gemeinde kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Gegenstand | EUR |
| 1 | Auskünfte, Akteneinsicht |
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| 1.1 | Schriftliche Auskünfteeinfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden | 50,00 bis 1.000,00 |
| 1.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind, | 30,00 bis 1.000,00 |
| 1.3 | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 |
| 1.4 | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
| 1.5 | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,je Akte, Kartei, Buch usw. | 6,00 |
| 1.6 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je SendungDie Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. | 15,00 |
| § 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1.1 bis 1.6 nicht anzuwenden. | ||
| 2 | Beglaubigungen/Bescheinigungen |
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| 2.1 | Beglaubigung von Unterschriften | 10,00 |
| 2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde | 5,00 |
| 2.3 | Bescheinigungen | 6,00 bis 60,00 |
| 3 | Fotokopien/Abschriften |
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| 3.1 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 3 und kleiner- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden | A3: Schwarz/weiß 1,00 Farbe 2,00 A4: Schwarz/weiß 0,50 Farbe 1,00 |
| 3.2 | Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich aufgeführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u.a. |
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| 3.2.1 | Für jede angefangene Seite | 1,50 |
| 3.2.2 | Schwierige Abschriften oder Auszüge, bes. bei fremdsprachlichen, wissenschaftlichen, schwer lesbaren oder tabellarischen Texten, je angefangene Seite | 2,50 |
| 4 | Sicherheit und Ordnung |
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| 4.1 | Genehmigung zur Aufstellung von Werbeschildern, Plakaten, für Veranstaltungen an den vorgeschriebenen Standorten (gilt nicht für heimische Vereine) | 30,00 |
| 4.2 | Genehmigung zur Anbringung von Firmenschildern, Leuchttransparenten auf oder über gemeindlichen Grund und Boden sowie Hinweisschildern zum Informations- und Leitsystem in der Gemeinde | 50,00 |
| 4.3 | Aufstellung von Wertstoffcontainern (außer Glas und Weißblech), z. B. Sammelcontainer für Altkleider usw.je Jahr, Standort und Stück | 500,00 |
| 4.4 | Genehmigung von Sicherheitskonzepten für öffentliche Veranstaltungen | 50,00 |
| 4.4.1 | zuzüglich je Prüfung des vorgelegten Konzeptes | 25,00 |
| 4..4.2 | zuzüglich wenn ein/e Beschäftigte/r bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes Hilfe leistet | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 |
| Bauverwaltung |
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| 5.1 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage | 50,00 bis 500,00 |
| 5.2 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war | 50,00 bis 500,00 |
| 5.3 | Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage | 50,00 bis 500,00 |
| 5.4 | Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | 50,00 |
| 5.5 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts je Grundstückskaufvertrag | 40,00 |
| 5.6.1 | Erteilung einer Straßenaufbruchgenehmigung | 40,00 |
| 5.6.2 | Abnahme | 40,00 |
| 5.7 | Gebühr für Absteckung der Straßenhöhe an der Grundstücksgrenze | nach Zeitaufwandsiehe Abs. 2 |
| 5.8 | Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschreibungen | 1- 20 Seiten 25,00 21-50 Seiten 50,00 51-100 Seiten 75,00 über 100 Seiten 100,00 |
| 5.9 | Bescheinigung über Anliegerleistung | 40,00 |
| 5.10 | Bescheinigung über Erschließungszustand und Erschließungskosten | 40,00 |
| 5.11 | Einsicht in Karten und Pläne (außerhalb des Bauantrages) | 15,00 |
| 5.12 | Erteilung von Auskünften aus der Bauakte | 15,00 |
| 5.13 | Genehmigung von Straßenaufbrüchen für Neuverlegungen, Änderungen an öff. Flächen (z. B. Hausanschlüssen, Beseitigung von Störungen)mind. je Aufbruchhöchstens pro Antrag | 50,00 1.500,00 |
| 5.14 | Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB sowie örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO im Zusammenhang mit baugenehmigungsfreien Verfahren nach § 63 HBO (jede Befreiung wird gesondert berechnet)für: | mind. 60,00 |
| 5.14.1 | Über-/Unterschreitung der Baulinie je angefangene m²(Länge x Tiefe der Abweichung) | 25,00 |
| 5.14.2 | Überschreitung der Baugrenze je angefangene m²(Länge x Tiefe der Überschreitung) | 25,00 |
| 5.14.3 | Dachneigung | 90,00 |
| 5.14.4 | Firstrichtung | 90,00 |
| 5.14.5 | Dachgauben je angefangene m² senkrechte Ansichtsfläche | 70,00 höchstens 500,00 |
| 5.14.6 | Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien inBebauungsplänen oder Ortssatzungen, soweit nicht bereits aufgeführt je Abweichung | 70,00 |
| 5.15 | Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB im Zusammenhang mit baugenehmigungsfreien Verfahren nach § 63 HBO(jede Ausnahme wird gesondert berechnet) | 100,00 |
| 5.16 | Abweichungen nach HBO, auch von örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO im Zusammenhang mit baugenehmigungsfreien Verfahren nach § 63 HBO.(jede Abweichung wird gesondert berechnet) | 100,00 |
| 5.17 | Erteilung einer Löschungsbewilligung (mit Erfordernis eines Gemeindevorstandsbeschlusses) | 40,00 |
| 5.18 | Erteilung einer Rangrücktrittserklärung (mit Erfordernis eines Gemeindevorstandsbeschlusses) | 40,00 |
| 5.19 | Erteilung einer Erlaubnis für eine Zufahrt zur öffentlichen Straße (Bordsteinabsenkung) einschl. Abnahme | 100,00 |
| Finanzverwaltung |
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| 6.1 | Unbedenklichkeitsbescheinigung über bezahlte gemeindliche Steuern, Gebühren und Beiträge | 8,00 |
| 7 | Eheschließungen |
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| 7.1 | Vornahme der Eheschließung in der Alten Kirche in Bürgeln | 200,00 |
| 7.2 | Vornahme der Eheschließung im Lindenhof in Reddehausen | 200,00 |
| 8 | Jagd- und Wildschäden |
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| 8.1 | Durchführung des jagdrechtlichen Vorverfahrens nach § 36 HJagdG, die Gebühren können auch festgesetzt werden, wenn das Verfahren nicht zu Ende geführt worden ist (Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der zum Schätzen bestellten Person, sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
| 9 | Widerspruchsverfahren |
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| 9.1 | Entscheidungen über einen Widerspruch, soweit dieser erfolglos geblieben ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2, höchstens 20 v. H. des streitigen Betrages |
| 9.2 | Zurücknahme eines Widerspruchs, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht worden ist | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2, höchstens 10 v. H. des streitigen Betrages |
| 10 | Sonstiges |
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| 10.1 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,60 |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand richtet sich nach der jeweiligen aktuellen Fassung der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (AllgVwKostO) vom 11.12.2009 und beträgt in der Fassung vom 06.12.2022:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde — 22,25 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde — 18,25 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde — 14,50 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird gemäß der AllgVwKostO in der Fassung vom 06.12.2022 ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 35,00 EUR erhoben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Cölbe vom 06.04.2018 außer Kraft.