Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Cölbe in ihrer Sitzung am 10.03.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.374.327,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 16.011.775,00 € |
| mit einem Saldo von | 637.448,00 € |
| im außerordentlichen Ergebnis | |
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 151.515,00 € |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 63.350,00 € |
| mit einem Saldo von | 88.165,00 € |
| mit einem Fehlbetrag von | 549.283,00 € |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 181.932,00 € |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.452.865,00 € |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.554.080,00 € |
| mit einem Saldo von | 1.101.215,00 € |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.101.215,00 € |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 519.885,00 € |
| mit einem Saldo von | 581.330,00 € |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 337.953,00 € |
| festgesetzt. | |
| Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auffestgesetzt. | 1.101.215,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auffestgesetzt. | 4.000.000,00 € |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 340 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 320 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne des § 100 HGO, wenn sie 25 vom Hundert des Haushaltsansatzes oder einen Höchstbetrag von 50.000,00 € (in Worten: *fünfzigtausend Euro*) nicht überschreiten.
Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite wird gemäß § 97a Ziffer 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmigt.
Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmigt.
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
„Der Landrat des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
-Behörde der Landesverwaltung-
A)
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Cölbe festgesetzten Kredite in Höhe von
1.101.215 Euro
(i. W.: Eine Million Einhunderteintausendzweihundertfünfzehn Euro)
B)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Cölbe festgesetzten Liquiditätskredit in Höhe von
4.000.000 Euro
(i.W. Vier Millionen Euro)
vom 12.05.2025 bis 23.05.2025
während der Dienststunden
| -montags bis freitags | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| -montags | von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| -mittwochs | von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| und |
|
| -donnerstags | von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
im Rathaus, Kasseler Straße 88, 35091 Cölbe, Zimmer 3 öffentlich aus.