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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 10/2023
Verbandsgemeinde
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Pflegestützpunkt

Der Pflegestützpunkt informiert: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistung

Wir sind Ansprechpartnerinnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen jeden Alters und deren Angehörige. Als Fachberatungsstelle informieren wir hier in regelmäßigen Abständen über pflegebezogene Themen.

Thema heute: Leistungen der Pflegeversicherung: was bedeuten Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung?

Beim Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung: Was will ich eigentlich beantragen? Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationsleistung?

Pflegegeld ist sinnvoll, wenn die pflegebedürftige Person von Laienpflegekräften versorgt wird. Wenn Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Dienstleister die pflegebedürftige Person versorgen, erhält die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 von ihrer Pflegekasse Pflegegeld. Dieses wird jeden Monat auf das Konto der pflegebedürftigen Person gezahlt. Für Pflegegrad 2 werden 316 € pro Monat gezahlt, für Pflegegrad 3 545 € pro Monat, für Pflegegrad 4 728 € und für Pflegegrad 5 901 €. Wer Pflegegeld erhält, ist verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche durch Fachkräfte von Pflegediensten in Anspruch zu nehmen. Wenn keine Beratung in Anspruch genommen wird, kann die Pflegekasse, das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Je nach Pflegegrad müssen die Beratungsbesuche in folgenden Zeiträumen erfolgen und zwar: für Pflegegrad 2 - 3 alle 6 Monate; für Pflegegrad 4 - 5 alle 3 Monate.

Wird eine pflegebedürftige Person ausschließlich durch einen bei den Kranken- und Pflegekassen zugelassenen ambulanten Pflegedienst versorgt, kann der Pflegedienst monatlich Pflegesachleistung mit der Pflegekasse abrechnen. Dafür stehen zur Verfügung: für Pflegegrad 2 724 € pro Monat, für Pflegegrad 3 1363 € für Pflegegrad 4 1693 € und für Pflegegrad 5 2095 €.

Wird die pflegebedürftige Person sowohl von Laienkräften als auch von einem Pflegedienst gepflegt, rechnet zunächst der ambulante Pflegedienst mit der Pflegekasse die Pflegesachleistungen ab; was der Pflegedienst nicht in Anspruch nimmt, wird dem Pflegebedürftigen anteilmäßig vom restlichen Pflegegeld ausbezahlt (Beispiel: schöpft der Pflegedienst 80 % der Pflegesachleistungen aus, bekommen Sie noch 20 % des Pflegegeldes ausbezahlt). Das wird Kombinationsleistung genannt.

Dieser Text enthält nur Basisinformationen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er ersetzt keine individuelle Beratung. Bei offenen Fragen vereinbaren Sie gerne mit uns einen kostenfrei Beratungstermin. Wir beraten trägerunabhängig, unverbindlich und unter Wahrung der Schweigepflicht.

Unsere Kontaktdaten:

Pflegestützpunkt der VG Kandel und VG Jockgrim

Gartenstraße 8, 76870 Kandel

Frau Börckel Tel. 07275 / 9487775, Frau Scheib, Tel. 07275 / 9487774

E-Mail: sarah.boerckel@pflegestuetzpunkte-rlp.de; christiane.scheib@pflegestuetzpunkte-rlp.de