I.
Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz und in der Ortsgemeinde Freckenfeld gleichzeitig die Wahl des Gemeinderatesstatt. Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.
II.
Die Ortsgemeinden Erlenbach, Minfeld, Vollmersweiler und Winden bilden je einen Stimmbezirk. Die Ortsgemeinden Freckenfeld und Steinweiler bildet zwei Stimmbezirke. Die Stadt Kandel bildet 8 Stimmbezirke.
Der Wahllokale haben folgende Adressen:
Erlenbach
Wahlbezirk 111 Bürgerhaus, Hauptstraße 31 *
Freckenfeld
Wahlbezirk 112 Rathaus, Hauptstraße 65 *
Wahlbezirk 113 Rathaus, Hauptstraße 65 *
Minfeld
Wahlbezirk 114 Mundohalle, Herrengasse 7 *
Stadt Kandel
Wahlbezirk 101 Städt. Kita - Die Entdecker, Am Hubhof 1*
Wahlbezirk 102 Willi-Hussong-Haus, Guttenbergstraße 2*
Wahlbezirk 103 Stadthalle Kandel, Schulgasse 3*
Wahlbezirk 104 Bienwaldhalle Kandel, Schubertstraße 28*
Wahlbezirk 105 Kita – Bienennest, Pestalozzistraße 6*
Wahlbezirk 106 Bürgerhaus Minderslachen, Brehmstraße 26
Briefwahlbezirk 1 – 107, Stadthalle, Schulgasse 3*
Briefwahlbezirk 2 – 108, Stadthalle, Schulgasse 3*
Steinweiler
Wahlbezirk 115 Bürgerhaus, Hauptstraße 38 *
Wahlbezirk 116 Grundschule, Jahnstraße 4 *
Vollmersweiler
Wahlbezirk 117 Bürgerhaus, Hauptstraße 38 *
Winden
Wahlbezirk 118 Bürgerhaus, Raiffeisenstraße 17 *
Die mit * gekennzeichneten Wahlräume sind zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet.
In den Stimmbezirken 112 und 113 Freckenfeld wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt.
An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 01. März 2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
III.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. In der Wahlbenachrichtigung sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Stimmberechtigten zurückgegeben.
Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 49 am 22. März 2026“ ausgehändigt.
Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die rechte obere Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| 1. | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| 2. | für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlkreisvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
IV.
Gleichzeitig mit der Landtagswahl findet in der Ortsgemeinde Freckenfeld die Wiederholungswahl zum Gemeinderat statt.
Die Wahl zum Gemeinderat wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:
– | einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinderat, |
Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
| 1. | Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderatszu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG). |
| 2. | Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG). |
| 3. | Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG). |
| 4. | Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG). |
| 5. | Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG). |
| 6. | Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG). |
| 7. | Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG). |
V.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettelumschlag für die Landtagswahl und den/die Stimmzettel für die Direktwahl(en) in die Wahlurnen, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
VI.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
VII.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahl haben, können an der Kommunalwahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wählerinnen und Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können sich noch bis
Freitag, den 20.03.2026, 15 Uhr
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, -Wahlamt-, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, amtliche Stimmzettel, amtliche Stimmzettelumschläge sowie amtliche Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass diese dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingehen.
Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand (ebenfalls auf dem Wahlbriefumschlag angegeben) abgegeben werden.
Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag, 15 Uhr beantragt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird, oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 06.03.2026 eingetreten sind oder noch eintreten.
Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung selbst in Empfang nehmen, können aber auch direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.
VIII.
Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig.
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt.
Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).