Der Verbandsgemeinderat Kandel hat in seiner Sitzung am 09.10.2025 über die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sport- und Freizeitgelände“, Gemarkung Erlenbach, Beschluss gefasst.
Die Kreisverwaltung Germersheim als zuständige Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 05.03.2026 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sport- und Freizeitgelände“, Gemarkung Erlenbach, genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung über die Genehmigung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sport- und Freizeitgelände“, gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch rechtswirksam.
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; Darstellung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Sport- und Freizeitgelände“, einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichtes und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, Zimmer 227, während der üblichen Sprechzeiten (dienstags von 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:30 - 16:00 Uhr und donnerstags von 8:30 Uhr - 12:00 Uhr und von 13:30 - 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.