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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 13/2024
Winden
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Satzung zur Regelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Winden hat in seiner Sitzung vom 20.03.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), der §§ 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), des § 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Inhalt und Geltungsbereich

(1) Die Wahlwerbungssatzung bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke anlässlich von öffentlichen Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen, welche als Sondernutzung nach § 41 des Straßengesetzes Rheinland Pfalz (LStrG) vom 16. Dezember 2002 in der geltenden Fassung, der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die innerhalb der Wahlkampfzeit für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen, und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt.

(2) Die Wahlwerbungssatzung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke auf Werbeträgern (Wahlwerbung) auf dem Gebiet der Gemeinde Winden während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und vor Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide) sowie für Informationsstände anlässlich von Wahlen und Abstimmungen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Kandel.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Wahlkampfzeit

Werbeträger sind, soweit sie für Berechtigte gemäß Absatz 2 zutreffen, nur innerhalb der Wahlkampfzeit zulässig. Die Wahlkampfzeit beginnt in der Regel 8 Wochen vor dem Wahltag und endet 3 Tage nach diesem. Mit der Plakatierung von Wahlwerbung darf jeweils frühestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Wahltag begonnen werden. Ausgenommen hiervon sind Ankündigungsplakate zu Parteiveranstaltungen oder Informationsständen, welche auch schon vorher aufgestellt werden können.

(2) Berechtigte

Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Wahlwerbungssatzung sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat der Gemeinde Winden, der Verbandsgemeinde Kandel, im Kreistag des Landkreises Germersheim, des Bezirkstags, im rheinland-pfälzischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. dem Gemeinderat sowie zugelassene Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Winden, der Verbandsgemeinde Kandel, zum Landrat des Landkreises Germersheim und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der in Satz 1 genannten Personenkreise handeln.

(3) Werbeträger

Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder. Sie dienen der Aufnahme von Werbeplakaten und haben die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

Es dürfen keine Werbeträger mit kantigen Metallrahmen verwendet werden oder solche, bei denen anderweitig eine Verletzungsgefahr bestehen kann.

Die Stell-, und Hängeplakatschilder dürfen die Größe DIN A1 nicht überschreiten.

Das Aufstellen von Großflächenplakaten bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Anträge hierfür sind bei der Ordnungsbehörde einzureichen.

Durch die Art der Aufstellung oder Anbringung der Plakate bzw. Werbeträger darf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

Werbeträger dürfen nicht an amtlichen Verkehrszeichen- und Einrichtungen, technischen Bauwerken (Verteilerschränke, Hydranten, Trafo-Stationen o.ä.) und Wartehäuschen angebracht werden.

Werbeträger und Plakate dürfen nach Ort und Anbringung sowie nach Form und Farbe nicht zur Verwechslung mit Verkehrszeichen- und -einrichtungen führen, oder deren Wirkung beeinträchtigen. Sie dürfen nicht sichtbehindernd aufgestellt oder angebracht werden. Dies gilt insbesondere für Sichtdreiecke an Straßeneinmündungen und Kreuzungen.

Werbeanlagen dürfen das Passieren des Gehweges nicht behindern.

Dies gilt auch für aufgestellte Werbeelemente in Fußgängerbereichen.

(4) Informationsstände anlässlich von Wahlen

Informationsstände im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 9 m², die Berechtigte nach § 2 Abs. 2 zum Zwecke der Information über Wahlziele und Kandidaten aufstellen.

§ 3 Sondernutzung durch Informationsstände anlässlich von Wahlen

Für das Antragsverfahren zur Sondernutzung durch Informationsstände anlässlich von Wahlen, die Erlaubniserteilung, die Ausübung und die Beendigung dieser Sondernutzung gelten die Regelungen dieser Satzung, insbesondere die § 4 Abs. 3 und die §§ 5 bis 11 entsprechend, sofern keine gesonderten Bestimmungen für Informationsstände getroffen wurden.

§ 4 Anforderungen an die Wahlwerbung und örtliche Zulässigkeit

(1) Werbung in der Wahlkampfzeit

Berechtigte dürfen mit Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 dieser Satzung auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit sowohl für Personen, welche für die jeweilige Wahl zugelassen wurden, für Parteiprogramme, als auch für öffentliche Veranstaltungen werben, die innerhalb der nächsten 14 Tage ab Ausbringung der Werbeträger stattfinden sollen. Auf einem Werbeplakat darf für mehrere Veranstaltungen geworben werden. Öffentliche Veranstaltungen der Berechtigten sind nur Veranstaltungen die nicht kommerziellen Zwecken dienen. Einer Erlaubnis steht nicht entgegen, dass Berechtigte mit Nichtberechtigten zusammen eine Veranstaltung durchführen und Nichtberechtigte auf dem Plakat auch genannt werden.

(2) Inhalte der Werbeträger

Der Inhalt der Werbung unterliegt keiner Prüfung und Bewertung. Werbeplakate müssen den presserechtlichen Impressumsvorschriften gemäß § 9 des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2018 in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Auf dem Werbeplakat für eine Veranstaltung müssen Angaben über den Veranstalter, den Veranstaltungsort und -termin, die Veranstaltungsart oder den bzw. die Redner*innen enthalten sein.

(3) Zulässigkeit der Werbeträger

Im Gemeindegebiet der Gemeinde darf jede(r) Einzelbewerber*innen, Partei oder Wählervereinigung höchstens 5 Werbeträger anbringen. Pro Laternenmast ist eine maximale Anzahl von vier Plakaten zulässig (zwei Doppelplakate Rücken an Rücken). Ein Doppelplakat oder zwei Plakatständer Rücken an Rücken zählen als ein Werbeträger.

Finden mehrere Wahlen am selben Tag statt, erhöht sich die Anzahl zugelassener Werbeträger für jede zusätzliche Wahl um jeweils 10%

Die Höhe der Anbringung von hängenden Werbeträgern an Straßenbeleuchtungsmasten hat mindestens 2,50 m, jedoch höchstens 3,50 m (gemessen ab Unterkante) zu betragen. Werbeträger dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen.

Die Anbringung der Plakate an Straßenbeleuchtungsmasten hat mit Materialien zu erfolgen, welche die Masten nicht beschädigen. Die Befestigung mit nicht ummanteltem Draht oder Klebeband ist untersagt.

(4) Unzulässigkeit von Werbeträger

unmittelbar vor und in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, gemeindeeigenen Einrichtungen (Schulen, Kindertagesstätten, Feuerwehr(geräte)häusern usw.),

unmittelbar vor Kirchen und Friedhöfen, in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie im Bereich von weniger als 20 m vom jeweiligen Gebäudeeingang entfernt

an Brücken, Haltestellen- und Verkehrsinseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern,

an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind,

auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art,

an Bäumen, die keine zum Aufhängen geeignete Schutzvorrichtung haben,

an Lichtmasten, an denen bereits 2 Plakate (oder zwei Doppelplakate) aufgehängt wurden.

§ 5 Genehmigungspflicht

Die Aufstellung von Plakaten, Werbeträgern und Informationsständen im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf der schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Kandel. Die entsprechenden Anträge auf Erlaubnis sind rechtzeitig, mindestens 7 Tage vor der geplanten Aufstellung einzureichen. Die Erlaubnis wird befristet und widerruflich erteilt und kann mit Auflagen versehen werden.

§ 6 Erlaubnisversagung

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,

wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von Werbung oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, oder

wenn wegen der Art des Werbeträgers oder durch die Art und Weise seiner beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn:

der Werbeträger nicht den unter § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 genannten Bedingungen entspricht und wenn der Inhalt gegen die guten Sitten verstößt, Sucht fördernd wirkt oder verfassungsfeindlich ist,

der Inhalt keine Veranstaltungswerbung enthält oder in sonstiger Weise gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

der Antrag unvollständig ist,

die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist.

§ 7 Aufgrabungen oder Verankerungen

Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im Straßenkörper sind nicht gestattet. Werbeträger müssen mit eigener Schwere auf der öffentlichen Straßenanlage stehen. Im privaten Bereich aufgestellte Werbeträger dürfen den öffentlichen Verkehrsraum im Falle von, z. B. Umstürzen, nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus bedürfen Verankerungen der Werbeträger in öffentlichen Straßen-begleitgrünflächen der gesonderten vorherigen schriftlichen Erlaubnis (Sondernutzungs-/Aufgrabungserlaubnis). In diesem Fall sind entsprechende Anträge an das Ordnungsamt zu richten. Die Bearbeitungsfrist für diese Anträge beträgt zehn Arbeitstage.

§ 8 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Wahlwerbung und der Sondernutzung durch Informationsstände

1.

Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind.

2.

Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

3.

Informationsstände dürfen Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

4.

Eine Beschallung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Ordnungsbehörde.

5.

Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden.

§ 9 Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme

(1) Für die Beräumung der Werbeträger und Informationsstände gilt Folgendes:

Werbeträger für Veranstaltungswerbung sowie die Befestigungsmaterialien sind binnen drei Tagen nach dem Ende der letzten Veranstaltung, für die auf dem Werbeplakat geworben worden ist, abzuräumen.

Hänge- und Stellschilder, sind binnen drei Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen.

Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen.

Informationsstände sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. zum Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Informationsstände bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Fristen abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Verbandsgemeinde Kandel beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. Informationsstände und werden mittels Kostenbescheid erhoben.

§ 10 Gebühren und Kosten

Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren nach § 5 und § 6 dieser Satzung werden nicht erhoben.

§ 11 Haftung

Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligen Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Winden von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Abs. 1 außerhalb der Wahlkampfzeit Wahlwerbung ohne Genehmigung betreibt,

2.

entgegen § 2 Abs. 2 unberechtigt Wahlwerbung betreibt

3.

entgegen § 2 Abs. 3 für die Wahlwerbung unerlaubte Werbeträger verwendet

4.

entgegen § 4 Abs. 3 mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Plakaten aufstellt oder anbringt

5.

entgegen § 4 Abs. 3 Wahlplakate früher als 6 Wochen vor dem Wahltermin aufstellt oder anbringt

6.

entgegen § 4 Abs. 3 Wahlplakate nicht in der vorgeschriebenen Höhe an Straßenbeleuchtungsmasten anbringt

7.

entgegen § 4 Abs. 3 Plakate an Straßenbeleuchtungsmasten mittels nicht ummanteltem Draht, Klebeband oder anderen Materialien anbringt, welche zu Beschädigungen der Masten führen können

8.

entgegen § 4 Abs. 3 Plakate oder Werbeträger dort aufstellt oder anbringt, wo dies nach Abs. 4 untersagt ist

9.

entgegen § 5 Plakate und Werbeträger ohne die erforderliche Erlaubnis aufstellt oder anbringt

10.

entgegen § 9 Abs. 1 Werbeträger nicht vollständig entfernt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Verbandsgemeindeverwaltung

§ 13 In Kraft Treten

Die Wahlwerbungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Winden, den 21.03.2024
gez. Peter Beutel
Bürgermeister