über die Betreuungsangebote an den Grundschulen in der Verbandsgemeinde Kandel und die Erhebung von Eltern- und Verpflegungskostenbeiträgen
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in Verbindung mit § 74 Abs. 3 SchulG und den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Verbandsgemeinde Kandel bietet als Träger der Grundschulen Kandel, Minfeld und Freckenfeld ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den jeweiligen Grundschulen an.
Ein Rechtsanspruch nach dem Ganztagsförderungsgesetz des Bundes (GaFöG) auf die Einrichtung von Betreuungsgruppen und die Durchführung besteht ab dem Schuljahr 2026/2027 für die Klassenstufe 1 und wird bis zum Schuljahr 2029/2030 stufenweise auf alle Kinder bis zum Beginn der 5. Klassenstufe erweitert.
Die Betreuende Grundschule soll die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht gewährleisten. Eine Ferienbetreuung wird im Bereich der Ganztagsschule Kandel und der Betreuenden Grundschule Minfeld sowie der Betreuenden Grundschule Freckenfeld angeboten.
| 1. | Jede Schülerin und jeder Schüler kann das an seiner Grundschule bestehende Betreuungsangebot im Rahmen der vorhandenen Plätze annehmen. |
| 2. | Die Aufnahme und Anmeldung erfolgt in der Schulverwaltung der Verbandsgemeinde Kandel. |
| 3. | Die Entscheidung über die Aufnahme in die betreuende Grundschule trifft der Schulträger. Diese richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. |
Grundsätzlich ist folgende Reihenfolge zu beachten:
| - Kinder mit Rechtsanspruch nach dem GaFöG |
| - Arbeitszeitnachweis |
| - soziale Härtefälle (im Haushalt lebende, pflegebedürftige Angehörige; Krankheit (körperlich, seelisch) eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten; Geschwisterkind mit Behinderung) |
| - Geschwisterkinder, die ebenfalls in der betreuenden Grundschule angemeldet sind |
| - Sonstige Kinder |
| 4. | Folgende Stichtage gelten für die Abgabe der Anmeldung der bestehenden Betreuungsangebote: |
| - Betreuenden Grundschulen zum 15.02. für das folgende Schuljahr |
| - Die Anmeldungen der Ganztagsschule richten sich nach den Weihnachtsferien des jeweiligen Schuljahres |
Die Anmeldungen an den Betreuungsangeboten sind verbindlich für das gesamte Schuljahr und können nach dem 01.04. des Schulvorjahres nicht mehr gekündigt werden.
| 1. | Die Schülerbetreuung wird grundsätzlich ergänzend zum regulären Unterricht angeboten. Die Schulleitung kann bei Studientagen sowie in Einzelfällen abweichende Regelungen treffen, sofern der Rechtsanspruch gewährleistet wird. |
| 2. | Das Angebot an den Grundschulen kann sich je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden. Eine Ausweitung des Betreuungsangebots, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Betreuung, kann nur dann erfolgen, wenn die personellen, räumlichen und finanziellen Voraussetzungen geschaffen sind bzw. vorliegen. Die Betreuung muss außerdem den allgemeinen Bedingungen einer Nachmittagsbetreuung unter Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse der Kinder gerecht werden. |
| 3. | Die Betreuung erfolgt zu folgenden Zeiten: |
| a) | Betreuende Grundschule Minfeld: |
| Montag bis Freitag |
| von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr und |
| von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| In den Ferienzeiten: |
| Montag bis Freitag |
| von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Diese Regelung gilt wie folgt: |
| - Osterferien (2 Wochen) |
| - Sommerferien (6 Wochen) |
| - Herbstferien (2 Wochen) |
| b) | Betreuende Grundschule Freckenfeld: |
| Montag bis Freitag |
| von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr und |
| von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| In den Ferienzeiten: |
| Montag bis Freitag |
| von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Diese Regelung gilt wie folgt: |
| - Osterferien (2 Wochen) |
| - Sommerferien (6 Wochen) |
| - Herbstferien (2 Wochen) |
| c) | Betreuende Grundschule Kandel: |
| Montag bis Freitag |
| von 7.00 Uhr bis 08.00 Uhr und |
| von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr |
| d) | Erweitertes Betreuungsangebot zur Ganztagsschule Kandel: |
| Montag bis Donnerstag |
| von 7.00 Uhr bis 08.00 Uhr |
| von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr; |
| Freitag |
| von 7.00 Uhr bis 08.00 Uhr |
| von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| In den Ferienzeiten: |
| Montag bis Freitag |
| von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
| Diese Regelung gilt wie folgt: |
| - Osterferien (2 Wochen) |
| - Sommerferien (6 Wochen) |
| - Herbstferien (2 Wochen) |
| 1. | Für die Teilnahme werden folgende Elternbeiträge erhoben: | |
| a) | Betreuende Grundschule Minfeld: | |
| Frühbetreuung: 20,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr | |
| Reguläre Betreuung: 80,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr | |
| Zusätzliche Betreuung: 25,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr | |
| Ferienbetreuung: 45,-- € je Kind und Monat. | |
| In den Ferienzeiten erfolgt die Betreuung von Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Diese Regelung gilt wie folgt: | |
| - Osterferien (2 Wochen) | |
| - Sommerferien (6 Wochen) | |
| - Herbstferien (2 Wochen) | |
| Eine getrennte Buchung der Ferienbetreuung kann nicht erfolgen. Die Betreuung kann | |
| b) | Betreuende Grundschule Freckenfeld: | |
| Frühbetreuung: 20,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr | |
| Reguläre Betreuung: 80,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr | |
| Zusätzliche Betreuung: 25,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr | |
| Ferienbetreuung: 45,-- € je Kind und Monat. | |
| In den Ferienzeiten erfolgt die Betreuung von Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. | |
| Diese Regelung gilt wie folgt: | |
| - Osterferien (2 Wochen) | |
| - Sommerferien (6 Wochen) | |
| - Herbstferien (2 Wochen) | |
| Eine getrennte Buchung der Ferienbetreuung kann nicht erfolgen. Die Betreuung kann lediglich als Block gebucht werden und ist ebenfalls für ein Jahr verbindlich. Bei der Auswahl des Blocks mit Ferienbetreuung gibt es keine Freimonate. | |
| c) | Betreuende Grundschule Kandel: | |
| Frühbetreuung: 20,-- € je Kind und Monat, | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr | |
| Mittagsbetreuung: 60,-- € je Kind und Monat; | |
| die Monate Juli und August sind beitragsfrei. | |
| Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr | |
| d) | Erweitertes Betreuungsangebot zur Ganztagsschule Kandel: | |
| 80,-- € je Kind und Monat | |
| Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 08.00 Uhr, | |
| Montag bis Donnerstag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr, | |
| Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr | |
| In den Ferienzeiten erfolgt die Betreuung von | |
| Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr | |
| Diese Regelung gilt wie folgt: | |
| - Osterferien (2 Wochen) | |
| - Sommerferien (6 Wochen) | |
| - Herbstferien (2 Wochen) | |
| 2. | Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags zum 01. eines jeden Monats besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung. Der Elternbeitrag muss für jeden Monat in voller Höhe geleistet werden, auch wenn das Kind nicht an jedem Tag die Betreuung nutzt. | |
| 3. | Der Elternbeitrag wird am 15. Kalendertag eines jeden Monats fällig. Die Zahlung erfolgt per Lastschrifteinzug an die Verbandsgemeindekasse Kandel. | |
| 4. | Bei Familien mit geringem Einkommen kann auf Antrag der Elternbeitrag erlassen oder ermäßigt werden. | |
| 5. | Über den Erlass von Beiträgen im Falle höherer Gewalt oder Streik entscheidet der Schulträger. | |
| 1. | Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, am Mittagessen teilzunehmen. |
| 2. | Bei den betreuenden Grundschulen, die Mittagessen anbieten, kann der grundsätzliche Wunsch auf Mittagsverpflegung bei der Anmeldung zur Betreuung mitgeteilt werden. Die tägliche Information über die Teilnahme am Mittagessen muss rechtzeitig erfolgen, Ort und Frist wird durch die Schule bekanntgegeben. Anhand dieser Meldung berechnet sich der entsprechende Verpflegungskostenbeitrag. |
| 3. | Bei der Grundschule Kandel ist die Essensabmeldung nur über den mit dem Essenschip zugesandten Abmeldelink möglich. Anhand dieser Meldung berechnet sich der entsprechende Verpflegungskostenbeitrag. |
| 4. | Die Zahlung erfolgt per Lastschrifteinzug an die Verbandsgemeindekasse Kandel zum 15. des Folgemonats. |
| 5. | Beim Mittagessen kann bei Kindern mit Allergien nur in ärztlich bestätigten Fällen ein Alternativessen – soweit dies möglich ist – angeboten werden. |
| 6. | Bei Familien mit geringem Einkommen kann auf Antrag der Verpflegungskostenanteil erlassen oder ermäßigt werden. |
Für die Teilnahme an diesem schulischen Angebot besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern.
Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten.
Außerdem besteht für jedes Kind eine gesetzliche Unfallversicherung während des schulischen Angebotes und für den direkten Hin- und Heimweg.
Das Verlassen des schulischen Angebotes unter der Zeit ist ohne Begleitung einer Betreuungsperson nicht erlaubt.
Unfälle sind unverzüglich, spätestens jedoch am Tage nach dem Unfall, der Schulleitung bzw. dem Betreuungspersonal anzuzeigen.
Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Eltern bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge nicht von der Zahlung des Elternbeitrags.
Die Abmeldung eines Kindes aus der Betreuung muss schriftlich bei der Schule bzw. der
Verbandsgemeindeverwaltung Kandel erfolgen.
Die Kündigung nach dem 01.04. wird zum Ende des Schuljahres, an dem die Mitteilung erfolgte, wirksam. Im Härtefall entscheidet der Schulträger über die Möglichkeit eines anderen Kündigungszeitpunkts.
| 1. | Schuldner für den Elternbeitrag und die Verpflegungskostenpauschale sind |
| a) | die Personensorgeberechtigen; |
| b) | die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern; |
| c) | nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGV VIII betreuen; |
| d) | in den Fällen, in denen keine Beitragsschuldner nach a), b) oder c) vorhanden sind, die Person, die das Kind anmeldet. |
| 2. | Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner. |
| 1. | Kinder, die an den in § 34 Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten erkrankt, dessen verdächtigt oder von Läusen befallen sind, dürfen an der Betreuung nicht teilnehmen. Die Eltern bzw. die sonstigen Sorgeberechtigten sind verpflichtet, unverzüglich die Betreuungskräfte zu informieren. Nach einer ansteckenden Krankheit ist bei der Rückkehr in die Betreuung ein ärztliches Attest vorzulegen. Bei Kindern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf eine ansteckende Krankheit im Sinne von § 34 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz vorliegt, gilt Absatz 1 entsprechend. |
| 2. | Bei Fieber, auffallender Müdigkeit, Erbrechen, Magen-Darm-Erkrankungen und anderen Symptomen von länger als einem Tag darf das Kind die Betreuung erst wieder besuchen, wenn es 48 Stunden symptomfrei ist. |
| 3. | Die Verabreichung von Medikamenten ist in der Betreuung nicht zulässig. Ausnahme bei chronischen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Asthma) nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Es ist eine ärztliche Bestätigung über die Notwendigkeit der Einnahme sowie eine Verordnung über die Dosierung des Medikaments vorzulegen. |
Ein Kind kann von der weiteren Teilnahme an der Betreuung ausgeschlossen werden:
| 1. | Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Satzung. |
| 2. | Wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, die einer gedeihlichen Betreuung in der Gruppe entgegenstehen. |
| 3. | In Fällen, in denen die Eltern bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge mit der Zahlung des Elternbeitrags in Verzug sind. |
Für diese Satzung gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweiligen Fassung.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Das Inkrafttreten von § 3 und § 4 verschiebt sich auf den 10.08.2026 aufgrund des GaFöG.
Die Satzung vom 08.12.2022 wird aufgehoben.