Durch die Medien und manche Politiker aufgebauscht, wurde das GEG23 zu einem stark diskutierten und öffentlichkeitswirksamen Thema. Es wurden Desinformationen verbreitet, welche für Verwirrung, Wut und Unsicherheit sorgen: Ab 2024 gilt ein Verbot von Öl und Gasheizungen, unglaublich hohe Kosten kommen auf die gesamte Bevölkerung zu - der Heiz-Hammer! Wärmepumpen seien im Altbau nicht geeignet oder funktionieren nur bei Fußbodenheizung, es gibt viel bessere Alternativen zur Wärmepumpe wie z.B. Biomasse oder Wasserstoff!
Dieser Artikel fasst die Fakten zum „Heiz-Hammer“ zusammen und erklärt, was genau das GEG23 und der am 13.06.2023 veröffentlichte Kompromiss der Regierungsparteien konkret bedeutet.
Die grundlegende Forderung des ursprünglichen Gesetzes war, dass ab 01.01.2024 neu eigebaute Heizungen in Neubauten und Bestandsgebäuden mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Der eben erwähnte Kompromiss ändert das allerdings grundlegend. Die 65%-Pflicht gilt jetzt erst, wenn eine sogenannte kommunale Wärmeplanung für die Gemeine vorliegt. Das bedeutet: Liegt keine Wärmeplanung vor, gelten die Regeln des GEG23 noch nicht und es dürfen auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, sofern diese H2-Ready (umrüstbar für den Betrieb mit Wasserstoff) sind. Ausnahme: in Neubaugebieten gilt die 65%-Pflicht ab 2024, unabhängig einer Wärmeplanung.
Liegt eine kommunale Wärmeplanung, vor wird unterschieden, ob diese ein CO2 neutrales Gasnetz vorsieht oder nicht. Falls Ja, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Falls nicht, dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden. Des Weiteren wird es angemessene Übergangsfristen geben, um auf neue Technologie umzustellen.
Der 65%-Anteil - was dieser konkret bedeutet:
Die mit der Heizungsanlage bereitgestellten Wärmemenge pro Jahr muss zu 65% aus erneuerbaren Energien sein. Konkret geht es um die gesamte erzeugte Wärmeenergie für Heizung und ggf. Warmwasser (falls Warmwasser mit der Heizungsanlage bereitgestellt wird). Um den geforderten 65% Anteil zu erreichen, lässt das Gesetz individuellen Spielraum - dieser kann, wie im nächsten Absatz erklärt, rechnerisch nachgewiesen werden oder es kann zwischen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen (z.B. Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie, Biomasseheizung, Gasheizung mit mindesten 65% Biomethananteil,…) frei gewählt werden.
Entscheidend für die Berechnung des 65%-Anteils ist die benötigte Heizleistung des Gebäudes - diese hängt von der Außentemperatur ab. Je niedriger die Außentemperatur, desto höher muss die Heizleistung sein, um das Gebäude auf Temperatur zu halten. Im Durchschnitt reichen bereits 35%-40% der maximalen Heizleistung aus, um 65% des gesamten Jahresbedarfs an Wärmeenergie zu decken, wenn die Heizungsanlage während der gesamten Heizperiode durchläuft. Natürlich spielen mehrere Faktoren eine wichtige Rolle und es können keine pauschalen Angaben getroffen werden, da sich Gebäude im Wärmebedarf unterscheiden. Dennoch reichen z.B. für ein Gebäude mit 16 kW maximaler Heizleistung bereits 5kW - 6kW Heizleistung aus erneuerbaren Energien aus, um aufs Jahr gesehen einen Anteil von 65% erneuerbarer Wärme zu erreichen. Ein generelles Verbot fossiler Brennstoffe in Heizungen gilt laut GEG23, erst ab dem 31.12.2044. Bestehende Heizungen können weiterhin genutzt werden, auch Reparaturen sind erlaubt und im Einzelfall kann berücksichtigt werden, ob die notwendigen Investitionen im angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des Gebäudes stehen. Haushalte dürfen im Rahmen notwendiger Neuinvestitionen nicht überfordert werden. Deshalb wird es vonseiten des Bundes eine Förderung geben, die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert wird und die möglichst passgenau die einzelnen Bedürfnislagen berücksichtigt.
Fazit: Dem Eigentümer steht es frei, eine individuelle Lösung umzusetzen, um den geforderten 65%-Anteil an erneuerbaren Energien zu erreichen. Eine energetische Sanierung des Gebäudes ist zwar sehr sinnvoll, um in Zukunft den Energiebedarf und somit die Kosten zu senken, ist aber nicht zwangsläufig notwendig um die Vorgaben des GEG23 zu erfüllen. Die Heizung ist eine langfristige Investition - daher sollten neben den Investitionskosten auch die laufenden Betriebskosten unbedingt beachtet werden. Jetzt noch schnell eine neue Gasheizung einzubauen, ob wasserstofftauglich oder nicht, ist nicht nur ökologisch, sondern auch ökonomisch sehr fragwürdig, da noch nicht klar ist, ob die kommunale Wärmeplanung ein CO2-neutrales Gasnetz vorsieht. Welches Heizsystem für welches Gebäude am besten ist, um auch in Zukunft alle Gesetzesanforderungen zu erfüllen, lässt sich pauschal nicht sagen und erfordert eine Einzelfall- oder Quartierlösung. Ein unabhängiger Energieberater kann helfen Klarheit zu verschaffen!
Falls Sie noch Fragen haben oder eine kostenlose, unabhängige Energieberatung wünschen, rufen Sie mich gerne an. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale RLP findet jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel statt. Ein Termin hierfür ist zwingend notwendig - bitte nicht unangemeldet vorbeikommen! Diesen können Sie beim Klimaschutzmanager der VG Kandel, Dominik Hasselwander, buchen (Tel. 07275 - 960210 oder Dominik.Hasselwander@vg-kandel.de).