Der Verbandsgemeinderat Kandel hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 über die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Wohnbaufläche, Saarstr. 6“, Gemarkung Minfeld, Beschluss gefasst.
Die Kreisverwaltung Germersheim als zuständige Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 17.06.2025 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Wohnbaufläche, Saarstr. 6“, Gemarkung Minfeld, genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung über die Genehmigung wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Wohnbaufläche, Saarstr. 6“, gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch rechtswirksam.
Die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Wohnbaufläche, Saarstr. 6“, einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichtes und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, Zimmer 227, während der üblichen Sprechzeiten (dienstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr und donnerstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:30 – 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Der Verbandsgemeinderat Kandel hat in seiner Sitzung am 16.05.2024 über die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“, Gemarkung Erlenbach, Beschluss gefasst.
Die Kreisverwaltung Germersheim als zuständige Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 16.06.2025 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“, Gemarkung Erlenbach, genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung über die Genehmigung wird die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“ gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch rechtswirksam.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“, einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichtes und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, Zimmer 227, während der üblichen Sprechzeiten (dienstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr und donnerstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:30 – 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Der Verbandsgemeinderat Kandel hat in seiner Sitzung am 10.10.2024 über die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“, Gemarkung Minfeld und Kandel, Beschluss gefasst.
Die Kreisverwaltung Germersheim als zuständige Verwaltungsbehörde hat mit Datum vom 17.06.2025 gem. § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“, Gemarkung Minfeld und Kandel, genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung über die Genehmigung wird die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“ gem. § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch rechtswirksam.
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2025; „Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie“, einschließlich des dazugehörigen Erläuterungsberichtes und der zusammenfassenden Erklärung, kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kandel, Gartenstraße 8, 76870 Kandel, Zimmer 227, während der üblichen Sprechzeiten (dienstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:30 – 16:00 Uhr und donnerstags von 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und von 13:30 – 18:00 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.