Vandalismus an einem Großflächenwahlplakat
Am 23. Februar findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum 21. Bundestag statt. Politische Parteien haben das Recht, für ihre Wahlprogramme Wahlwerbung zu betreiben - nach behördlicher Genehmigung u.a. durch das Aufstellen von Wahlplakaten, als Kleinflächen- oder Großflächenplakaten.
| Dieses Recht ist verankert | |
| - | im Artikel-11- Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als auch |
| - | im Artikel-5 Meinungs- und Pressefreiheit unseres Grundgesetzes. |
Wahlplakate sind das Eigentum der jeweiligen Parteien. Deshalb ist es nicht erlaubt, diese in irgendeiner Weise zu verändern, zu überkleben, zu zerstören oder zu entfernen. All dies erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung, das Entfernen den Tatbestand des Diebstahls. Beide Tatbestände können nach dem Strafgesetzbuch mit Geldstrafen als auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden.
Anfang letzter Woche wurde am Ortseingang, südöstlich des Friedhofs, ein Großflächenplakat aufgestellt. Dieses Plakat wurde innerhalb weniger Tagen zerstört. Ein am Freitag neu aufgestelltes Plakat war bis zum Samstagmorgen ebenfalls zerstört. Nicht nur das Plakat wurde abgerissen, sondern auch das Gestell brutal zerstört. Die Zerstörung der Plakate ist aufs Schärfste zu verurteilen. Die Sachbeschädigung wurde vom Eigentümer zwischenzeitlich bei der Polizei zur Anzeige gebracht.
Deshalb die dringende Bitte, Beobachtungen dieser Art zur Anzeige zu bringen, denn: das Recht auf freie Meinungsäußerung und politischer Teilhabe sind die Grundpfeiler unserer Demokratie! –
Bitte beachten Sie auch den Hinweis auf einer der vorderen Seiten des Amtsblatts.