Der Stadtrat der Stadt Kandel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Stadt Kandel unterhält das Bienwaldstadion mit einer Tribüne und verschiedenen Räumen in der Jahnstraße in Kandel. Soweit dieses nicht für eigene Zwecke der Stadt Kandel benötigt wird, steht sie nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie für sonstige sportliche Veranstaltungen den Schulen, Sportorganisationen, Vereinen und Bürgern in der Stadt Kandel zur Verfügung. Außersportliche und private Veranstaltungen sind bei der Stadt Kandel zu beantragen.
| (1) Durch den Nutzerkreis (§1) können folgende Einrichtungen des Stadions angemietet werden. | |
| - | Naturrasenplatz |
| - | Tribünenräume (Saal, Küche, Lagerräume, Sprecherkabine) |
Das Stadion steht montags bis freitags in der Regel von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr vorrangig den Schulen zur Verfügung.
(2) Die Gestattung der Benutzung des Bienwaldstadion und deren Räume ist bei der Verbandsgemeinde Kandel zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftliche Bestätigung der Verbandsgemeinde Kandel im Auftrag der Stadt Kandel, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.
(3) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Stadions die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(4) Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Stadions, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.
(5) Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Stadion machen und gegen die Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
(6) Die Stadt Kandel hat das Recht, das Stadion aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
(7) Maßnahmen der Stadt nach Abs. 3-6 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.
Das Hausrecht des Stadions steht der Stadt Kandel sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
(1) Die Benutzung des Stadions wird von der Verbandsgemeinde Kandel im Auftrag der Stadt Kandel (§ 5) in einem Benutzungsplan festgelegt.
(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Kandel zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.
(1) Die Verbandsgemeinde Kandel stellt im Auftrag der Stadt Kandel stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung durch die Schulen und alsdann durch Sportorganisationen im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. Der Benutzerplan wird digital geführt.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt Kandel oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
(2) Die Benutzer müssen das Stadion pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Stadions so gering wie möglich gehalten werden.
(3) Zur Entlastung der Stadt Kandel wird mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahrnehmen. Benutzen mehrere Sportvereine die Sportstätte, einigen diese sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.
(4) Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Stadt Kandel oder ihren Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung Stadions und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung des Übungs- oder Wettkampfbetriebes erforderlich sind.
(6) Alle Eingänge sind nach der Nutzung zu verschließen.
(7) Entstandene Beschädigungen am Rasen, die durch den Sport- und Spielbetriebe entstanden sind, müssen durch geeignete Mittel beseitigt werden.
(8) Witterungsbedingt kann der Rasen durch die Stadt Kandel gesperrt werden. Von November bis Ende Februar eines Kalenderjahres ist der Rasen für die Nutzung grundsätzlich gesperrt.
(9) Alle Nutzer des Stadions müssen den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die die geplanten Veranstaltungen abdeckt, nachweisen. Der Nachweis muss jährlich erneuert werden.
(1) Die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes durch Schulen und Sportorganisationen setzt die Benennung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ist der Stadt Kandel namentlich zu benennen.
(2) Alle Geräte und Einrichtungen des Stadions sowie ihre Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.
(3) Für das Wechseln der Kleider müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch den Übungsleiter.
(4) Nach Abschluss der Benutzung ist das Stadion und ihre Nebenräume, insbesondere der Duschen und Umkleiden in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.
(5) Fundsachen sind umgehend bei der Verwaltung, der Haustechnik oder dem Bauhof abzugeben.
(6) Die Bewässerungsanlage und der Betrieb des Mähroboters sowie deren Steuerung obliegt ausschließlich der Stadt Kandel oder eines Beauftragten.
(7) Für den Betrieb der Flutlichtanlage, der Sprecherkabine und der Videowall ist eine Einweisung durch die Stadt Kandel notwendig.
(8) Schmutzwasser darf nicht auf Frei- oder sonstigen Grünflächen eingeleitet werden.
(9) Auf den Außenanlagen, mit Ausnahme des Naturrasens dürfen für eine Wettkampf- oder sonstige Veranstaltung kleinere Zelte oder sonstige Bauten aufgebaut werden.
(10) Bei Veranstaltungen, bei denen ein Ausschank, Essenausgabe o.ä. geplant ist, ist dies bei der Nutzungsbeantragung anzugeben. Der erhöhte Strom- und Frischwasserverbrauch ist durch den Nutzer zu tragen und wird entsprechend abgerechnet
(11) Das Aufstellen von dauerhaften Werbeanlagen ist nicht vorgesehen.
(12) Durch die Stadt Kandel gesperrte Bereiche dürfen nicht betreten oder genutzt werden.
(13) Im gesamten Stadion gilt ein generelles Rauchverbot, um Nichtraucher und minderjährige Personen zu schützen.
(14) Die Kunststofflaufbahn darf für Wartungsarbeiten oder durch Vereine zum Aufbau von Training und Wettkämpfen die Bahn mit Fahrzeugen bis zu 2,8 Tonnen Gesamtgewicht befahren werden. Die jeweiligen Fahrer müssen vorher durch die Stadt Kandel eingewiesen werden.
(1) Das Stadion steht dem Schulsport, den Sportorganisationen und den Vereinen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen kostenfrei zur Verfügung, soweit sie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb benutzt wird.
(2) Unter die Kostenfreiheit nach Abs. 1 fällt neben der gebühren- und mietfreien Benutzung des Stadions und ihrer Nebenräume auch das Benutzen der Duschanlagen und der Wasch- und Umkleideräume durch die beim Übungs- und Wettkampfbetrieb Beteiligten.
(3) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur den Schulen, den Sportorganisationen und Vereinen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt Kandel haben.
(4) Voraussetzung für das Recht auf kostenfreie Benutzung ist ferner, dass eigene Sportanlagen der Benutzer nicht vorhanden sind bzw. die Kapazität vorhandener Anlagen erschöpft ist.
(5) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benutzern zu tragen.
(1) Innerhalb des Stadions hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder- mehr als nach den Umständen vermeidbar- behindert oder belästigt wird.
(2) Durch die Stadt Kandel oder den Veranstalter gesperrte Bereiche dürfen nicht betreten werden.
(3) Bei größeren Sportveranstaltungen (z.B. Wettkampfspiele im Fußball), bei denen Zuschauer zugelassen sind, hat der Veranstalter einen funktionierenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen hat. Die als Ordner eingesetzten Personen müssen als solche kenntlich sein. Die Reinigung des Stadions und der Tribüne während und nach solchen Veranstaltungen sowie die Müllentsorgung obliegt der Besucher und dem Veranstalter.
(1) Durch die Stadt Kandel gesperrte Bereiche dürfen nicht betreten oder genutzt werden.
(2) Die Stadt Kandel überlässt dem Benutzer des Stadions sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Stadt Kandel nicht.
(3) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Kandel an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
(4) Auch für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung bei der Stadt Kandel oder bei Dritten entstehen, haftet der Benutzer. Gleiches gilt für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Benutzer nicht seinen Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nachgekommen ist.
(5) Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
(6) Die Haftung der Stadt Kandel als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit der Inanspruchnahme der erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kosten- und Benutzungsordnung vom 01.01.1992 außer Kraft