Der Stadtrat Kandel hat am 08.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBL. S 21, und und § 2, Abs. 1,7,8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GBVl. S. 472) und des § 33 der Friedhofsatzung folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind
| 1. | Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, sowie der Antragsteller. |
| 2. | Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller |
| 3. | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung.
Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Kandel zu entrichten.
Diese Satzung tritt am 21.10.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
I. Reihengrabstätten (§ 13 der Friedhofsatzung)
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene: | |
| a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 205,00 Euro | |
| b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 275,00 Euro | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte | |
| Nach Nr. 1 | 180,00 Euro | |
| Anonymgrab | 205,00 Euro | |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (§14 der Friedhofsatzung)
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für | |
| a) Einzelgrabstätte | 685,00 Euro | |
| b) Einzelgrabstätte als Tiefgrab | 1.370,00 Euro | |
| c) Doppelgrabstätte | 1.370,00 Euro | |
| d) Doppelgrabstätte als Tiefgrab | 2.740,00 Euro | |
| c) Rasenwahlgrabstätte mit bes. Gestaltungsvorschriften | 1.500,00 Euro | |
| zuzüglich Grabplatte | 550,00 Euro | |
| d) Rasenwahlgrabstätte Tiefgrab mit bes. Gestaltungsvorschriften | 3.000,00 Euro | |
| zuzüglich Grabplatte | 550,00 Euro | |
| 1.1 | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziff. II 1 bei späteren Bestattungen bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr für | |
| a. Einzelgrabstätte | 30,00 Euro | |
| b. Einzelgrabstätte als Tiefgrab | 55,00 Euro | |
| c. Doppelgrabstätte | 55,00 Euro | |
| d. Doppelgrabstätte als Tiefgrab | 110,00 Euro | |
| e. jede weitere Grabstelle | 30,00 Euro | |
| f. jede weitere Grabstelle als Tiefgrab | 55,00 Euro | |
| 2. | Urnenwahlgrabstätte | |
| a. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Ziff. II 1 | 600,00 Euro | |
| b. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte in den Urnenfeldern VII und VIII | ||
| als Normalgrab. | 450,00 Euro | |
| als Tiefgrab | 900,00 Euro | |
| als Sternchengrab | 450,00 Euro | |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen bzw. Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr | 20,00 Euro |
| Als Tiefgrab | 40,00 Euro | |
| 4. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer/Urnenstele als Wahlgrab | 1.500,00 Euro |
| 5. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen bzw. Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr | 50,00 Euro |
| III. Zubettungen unter II, Ziff. 1 | |
| Gebühr für die Zubettungen in Gräber bei Verleihung von Nutzungsrechten an Gräbern die Zeit vor dem 01.04.1998 | 410,00 Euro |
IV. Bestattungen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung
Bei Bestattungen von Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über das Entgelt eine Sondervereinbarung zu treffen. Darin ist vorzusehen, dass im Übrigen die Friedhofsatzung und die Friedhofsgebührensatzung analog gelten
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Einzelgrabstätte
| a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 180,00 Euro |
| b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 490,00 Euro |
| c. Einzelgrabstätte als Tiefgrab | 570,00 Euro |
| d. Einzelgrabstätte als Rasenwahlgrab | 540,00 Euro |
| e. Einzelgrabstätte als Rasenwahlgrab, Tiefgrab | 620,00 Euro |
| f. Urnengrab | 110,00 Euro |
| g. Öffnen und Schließen einer Gruft | 590,00 Euro |
| h. Urnenkammer/Stele | 30,00 Euro |
Die Gebühren zu Buchstabe a) – h) verändern sich, wenn sich die an Unternehmer zu zahlenden Entgelte ändern oder ein anderer MwSt.- Satz festgelegt wird.
VI. Zuschläge für Bestattungen
Bei Bestattungen oder Beisetzungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag wird ein Aufschlag von 100 % zu den Kosten zu Ziff. V berechnet.
VII. Ausgraben, Umbettungen, sowie Grababräumungen
Ausgrabungen /Umbettungen der Leichen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Kosten sind vom Antragsteller / Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
Für die Abräumung eines Grabes erfolgt die Berechnung der Gebühren nach Arbeitsumfang
| (Lohn und Sachkosten) jedoch mindestens | 51,00 Euro |
VIII. Benutzung der Leichenhalle
| a. | Benutzung der Leichenhalle und Leichenzelle je Bestattung oder Trauerfeier einschl. der Reinigung, Desinfektion und Orgelnutzung (bis zu 3 Tage) | 300,00 Euro |
| b. | Desinfektion bei vorübergehender Einstellung einer Leiche | 25,00 Euro |
| Einsargung – löschen – | ||
| c. | Vorübergehende Einstellung einer Leiche je angefangenen Tag | 50,00 Euro |
| d. | Aufbewahrung einer Urne bis zu 7 Tagen | 50,00 Euro |
| für jeden weiteren Tag | 10,00 Euro | |