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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 43/2024
Kandel
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Satzung Friedhofsgebühren Kandel

Der Stadtrat Kandel hat am 08.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBL. S 21, und und § 2, Abs. 1,7,8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GBVl. S. 472) und des § 33 der Friedhofsatzung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

1.

Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, sowie der Antragsteller.

2.

Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller

3.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Kandel zu entrichten.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21.10.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kandel, den 21.10.2024
gez. Gaudier
Stadtbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Kandel

I. Reihengrabstätten (§ 13 der Friedhofsatzung)

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene:

a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

205,00 Euro

b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

275,00 Euro

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

Nach Nr. 1

180,00 Euro

Anonymgrab

205,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (§14 der Friedhofsatzung)

1.1

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziff. II 1 bei späteren Bestattungen bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr für

a. Einzelgrabstätte

30,00 Euro

b. Einzelgrabstätte als Tiefgrab

55,00 Euro

c. Doppelgrabstätte

55,00 Euro

d. Doppelgrabstätte als Tiefgrab

110,00 Euro

e. jede weitere Grabstelle

30,00 Euro

f. jede weitere Grabstelle als Tiefgrab

55,00 Euro

IV. Bestattungen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung

Bei Bestattungen von Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über das Entgelt eine Sondervereinbarung zu treffen. Darin ist vorzusehen, dass im Übrigen die Friedhofsatzung und die Friedhofsgebührensatzung analog gelten

V. Ausheben und Schließen der Gräber

Einzelgrabstätte

a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

180,00 Euro

b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

490,00 Euro

c. Einzelgrabstätte als Tiefgrab

570,00 Euro

d. Einzelgrabstätte als Rasenwahlgrab

540,00 Euro

e. Einzelgrabstätte als Rasenwahlgrab, Tiefgrab

620,00 Euro

f. Urnengrab

110,00 Euro

g. Öffnen und Schließen einer Gruft

590,00 Euro

h. Urnenkammer/Stele

30,00 Euro

Die Gebühren zu Buchstabe a) – h) verändern sich, wenn sich die an Unternehmer zu zahlenden Entgelte ändern oder ein anderer MwSt.- Satz festgelegt wird.

VI. Zuschläge für Bestattungen

Bei Bestattungen oder Beisetzungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag wird ein Aufschlag von 100 % zu den Kosten zu Ziff. V berechnet.

VII. Ausgraben, Umbettungen, sowie Grababräumungen

Ausgrabungen /Umbettungen der Leichen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Kosten sind vom Antragsteller / Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

Für die Abräumung eines Grabes erfolgt die Berechnung der Gebühren nach Arbeitsumfang

(Lohn und Sachkosten) jedoch mindestens

51,00 Euro

VIII. Benutzung der Leichenhalle