Der Stadtrat Kandel hat am 08.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBL. S 21, und § 2, Abs. 1, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GBVl. S. 472) folgende Satzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet und im Eigentum der Stadt Kandel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Landauer Straße.
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| (1) | Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Kandel. |
| (2) | Er dient der Bestattung oder Beisetzung derjenigen Personen, die: |
| a) | bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, |
| c) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind, |
| d) | vor Aufnahme in einem auswärtigen Alten- und Pflegeheim ihren Wohnsitz in der Stadt Kandel hatten. |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Kandel. |
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vergl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten bzw. die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kandel in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| (a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Dies gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung. Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt sind ausgenommen, |
| (b) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, |
| (c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung, Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| (d) | ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren, |
| (e) | Druckschriften zu verteilen, |
| (f) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, |
| (g) | Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, |
| (h) | Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen; |
| (i) | zu spielen, lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, |
| (j) | Wege- und Grünflächen um die einzelnen Grabstätten mit Pflanzenbehältnissen zu sperren bzw. Pflanzungen von Bäumen, Koniferen, Blumen oder ähnlichem vorzunehmen. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Der bei diesen Arbeiten anfallende Abraum (Beton, Steine usw.) ist durch die Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Bei Inanspruchnahme der Entsorgung durch die Stadt sind die anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten bzw. Gewerbetreibenden zu übernehmen, dies gilt auch bei Graböffnungen oder Grababräumungen.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Vorlage der Bestattungsgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung/Stadt anzumelden.
Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(6) Bestattungen oder Beisetzungen werden an Samstagen sowie Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer mindestens 5 cm starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge und ihre Ausstattung dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Die Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabmale, Einfassungen und Fundamente vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Kandel zu erstatten.
(5) Die Maße für die Flächengestaltung der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung fest.
(6) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern wird vom Friedhofspersonal bzw. von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(1) Die Ruhezeit beträgt
| a) für totgeborene oder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorbene Kinder | 15 Jahre |
| b) für Verstorbene über 5 Jahre | 20 Jahre |
| c) für Urnen | 15 Jahre |
(2) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung einer Leiche und Asche nicht unterbrochen.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Kandel ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Stadt Kandel durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
| (1) | Die Grabstätten werden unterschieden in: |
| a) Reihengrabstätten |
| b) Wahlgrabstätten |
| c) Rasenwahlgrabstätten im Grabfeld III |
| d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, in der Urnenwand und Urnenstele nur als Wahlgrabstätte |
| e) Ehrengrabstätten |
| f) Gruften |
| g) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
| h) Reihengrabstätten als Rasengräber |
| i) Urnengrabstätten im Bereich des Sternchenfeldes im Grabfeld VIII |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kandel. Rechte können an ihnen nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
| a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. (Grabgröße bis 1,20 m Länge und 0,80 m Breite ) |
| b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (Grabgröße bis 2,00 m Länge und 1,00 m Breite ) |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche/Urne bestattet/beigesetzt werden.
Ausnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 erteilt die Friedhofverwaltung.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, als Doppelgrabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Doppelwahlgrabstätten werden nur im Feld II eingerichtet. Die Doppelwahlgrabstätten haben eine Größe von 2,00 m Länge und 2,00 m Breite.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung beträgt längstens 25 Jahre und erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Die Länge und Breite jeder Grabstelle entspricht den Maßen der in § 13 genannten Reihengrabstätten.
(8) Es ist nur in Tiefgräbern zulässig, 2 Verstorbene pro Grabstelle übereinander zu bestatten. Ausnahmen genehmigt die Friedhofverwaltung. Hiervon unberührt bleibt die Bestattung von Fehlgeburten; sie gelten nicht als Belegung einer Grabstelle.
(9) Hat der Nutzungsberechtigte zu seinen Lebzeiten keinen Rechtsnachfolger bestimmt und der Friedhofsverwaltung mitgeteilt, oder nimmt der bestimmte Rechtsnachfolger spätestens bis zum Eintritt des Todes des Nutzungsberechtigten die Übertragung nicht an, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) auf die Kinder, |
| c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, |
| d) auf die Eltern, |
| e) auf die Geschwister, |
| f) auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Gebührenerstattung.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnenreihengrabstätten, |
| b) | Urnenwahlgrabstätten, |
| c) | Wahlgrabstätten unter Beachtung des § 14 |
| d) | Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften |
| e) | Urnenkammern in der Urnenwand und in der Urnenstele |
| f) | Urnengrabstätten im Bereich des Sternchenfeldes im Grabfeld VIII |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenreihengrabstätten erhalten keine Einfassung. Die Ausweisung erfolgt durch Namensplatten von 35 x 35 cm.
(4) In einer Urnenreihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen genehmigt die Friedhofverwaltung, soweit sich die Ruhezeit nicht verlängert.
(5) Urnenwahlgrabstätten/Urnenkammern sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird, nachdem der Antragsteller ihre Lage ausgewählt hat. Urnenwahlgrabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m.
Die Urnenwahlgrabstätten im Urnenfeld VII und VIII haben eine Länge und eine Breite von 0,40 m.
(6) In einem Urnenwahlgrab können grundätzlich bis zu vier Aschen beigesetzt werden. In den Urnenwahlgrabstätten der Urnenfelder VII und VIII dürfen maximal 2 Urnen in Form der Tieferlegung beigesetzt werden.
(7) In einer Urnenkammer können bis zu zwei Aschenkappseln mit Überurne oder vier Aschenkappseln ohne Überurne beigesetzt werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch Gravur oder Aufbringung von Buchstaben auf der Abdeckplatte durch den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte hat die Kennzeichnung durch einen eingetragenen Steinmetzbetrieb besorgen zu lassen. Das Anbringen von Grabschmuck, Blumenvasen etc. an der Urnenwand ist untersagt. Widerrechtlich angebrachte Gegenstände werden durch den Friedhofsträger entfernt.
(8) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind.
(9) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(10) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten/Urnenkammern.
(11) Im Urnenfeld VII und VIII dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freien Materialien bestehen, verwendet werden.
(12) Im Grabfeld VIII ist ein Sternchenfeld eingerichtet, hier können Totgeborene oder verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden.
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung einer solchen Ehrengrabstätte erfordert einen Beschluss des Stadtrates.
(2) Soweit die Pflege und Unterhaltung von Ehrengräbern von Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden kann, übernimmt sie der Friedhofsträger.
(1) Die Neuanlegung von Grabstätten zu Grüften ist unzulässig.
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(3) Grüfte sind als Wahlgrabstätten (Tiefgräber) zu behandeln. Es gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 23) eingerichtet werden.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festzulegen.
(3) Sind Grabfelder nach Abs.2 festgelegt, bestimmt bei der Zuweisung einer Grabstätte der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
Auf den Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften (mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten) können Grabmale errichtet werden. Diese sind so aufzustellen und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof nicht gefährdet wird. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung unterliegen sie keinen besonderen Anforderungen. Nutzungsberechtigte sind für die Standsicherheit der Grabmale allein verantwortlich.
Auf dem Friedhof werden Grabkreuze, stehende Grabmale, liegende Grabmale und Pultsteine (liegende Steine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20 Grad geneigt ist), zugelassen.
(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und instand zu halten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen und nach Größe, Form, Werkstoff, Farbe und Bearbeitung nicht verunstaltend wirken. Sie haben sich in das Gesamtbild des
Friedhofs und die nähere Umgebung der Grabstätte einzufügen.
(2) Nicht zulässig sind Grabmale und Schriftplatten aus Terazzo, Beton, Porzellan, Glas, Blech, eloxiertem Metall, Tropfstein, echtem und nachgemachtem Mauerwerk sowie Grabmale mit Farbanstrich.
(3) Stehende Grabmale aus Stein - ausgenommen auf Urnen - und Kindergrabstätten - müssen mindestens 14 cm stark sein. Die Stärke des Materials muss in einem entsprechenden Verhältnis zur Höhe und Breite des Grabmals stehen.
(4) Die Oberkante der Grabumrandung ist so anzulegen, dass diese 10 cm über den gepflasterten Wegen liegt.
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden bei Bedarf ausgewiesen, darüberhinaus gelten folgende Gestaltungsvorschriften für:
Ein Teilbereich im Feld III wurde als Rasenfläche für Erdbestattungen angelegt.
Die Ausweisung erfolgt durch Namensplatten in der Größe von 0,60 m x 0,60 m. Die Lage der Platten wird durch die Stadt Kandel festgelegt. Die Kosten für diese Platten werden vom Nutzungsberechtigen erhoben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet die Platte vor der Bestattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, damit der Erdaushub erfolgen kann. Die Platte ist spätestens nach 3 Monaten nach der Bestattung wieder ebenerdig an der dafür vorgesehenen Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten bzw. den Beauftragten des Nutzungsberechtigten anbringen zu lassen.
Über Ausnahmen entscheidet die Stadt.
Die Beschriftung der Platten ist durch die Nutzungsberechtigten im Vorfeld der Bestattung vorzunehmen (keine erhabene Schrift, nur Gravierungen). Es können gem. den Mustern, die beim Friedhofsamt hinterlegt sind Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum und 4 verschiedene Symbole angebracht werden.
Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen können auch als Tiefgrabstätte genutzt werden. Die Rasenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt.
Die Pflege der Rasenwahlgräber übernimmt die Stadt Kandel.
Rasenwahlgrabstätten erhalten keine Einfassung. Es ist untersagt, den Bestattungsplatz (Rasen) zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Die Größe der Grabplatte beträgt maximal 0,40 m auf 0,40 m. Die Platten können, wie in der Satzung festgelegt, gestaltet werden.
Auf dem Rasen des Urnenfeldes selbst, dürfen keine Blumen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände eingebracht werden. Ebenso dürfen keine Grabmale, Gedenksteine, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen, Kerzen oder Lampen aufgestellt werden.
Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben, können auf den dafür vorgesehenen Blumentischen niedergelegt werden.
Namensschilder können an den Metallblättern angebracht werden. Auf diese können der Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum angebracht werden. Die Größe der Schilder beträgt 10 cm x 2,5 cm.
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können; dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen usw.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Kandel ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 26 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Reihengrabstätten sowie Grabstätten, deren Nutzungsdauer nicht verlängert wird, müssen nach Ablauf der Ruhefristen abgeräumt werden. Vor Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit ist eine Grababräumung nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit werden die bisher Nutzungsberechtigten rechtzeitig schriftlich unter Einräumung einer Frist von 2 Monaten zur Abräumung der Grabstätten und zur Beseitigung der Grabdenkmäler, Fundamente und Einfriedigungen aufgefordert. Erfolgt dies nicht oder ist der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung.
Wird diesem Aufruf innerhalb von 2 Monaten nicht nachgekommen, erfolgt die Abräumung von der Stadt Kandel auf Kosten des Nutzungsberechtigten.
Werden solche Anlagen nach ihrer Beseitigung nicht nach einem weiteren Monat von den Nutzungsberechtigten abgeholt, wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verfahren.
(1) Jede Grabstätte ist so herzurichten und dauernd instand zu halten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
Die Verwendung von Blumen, Kränzen und sonstigem Grabschmuck aus nicht verrottbaren Stoffen ist unzulässig. Die Anwendung von Herbiziden (chemische Bekämpfungsmittel) ist im Bereich des Friedhofes untersagt.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Es sind nur solche Bepflanzungen erlaubt, welche die Grabstätten sowie den sonstigen öffentlichen Bereich nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Erdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, bepflanzt sein.
(6) Die Friedhofverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts abräumt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann die Stadt Kandel die Räumung auf seine Kosten vornehmen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kandel.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung der Friedhofverwaltung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nach, ist die Friedhofverwaltung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt.
(2) Ist die Ruhezeit bereits abgelaufen, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
(3) Die Aufforderung der Friedhofverwaltung erfolgt schriftlich unter Einräumung einer Frist von 2 Monaten bzw. öffentlicher Bekanntmachung und einem 4-wöchigen Hinweis auf der Grabstätte, wenn der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln ist.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Diese kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen.
(3) Bei gesundheitlichen oder ästhetischen Bedenken entscheidet der Amtsarzt über die Besichtigung der Leiche.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bzw. Besitzrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von 25 Jahren und mehr werden auf die Nutzungszeiten dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Hierunter fallen auch Rechte, die in einer Urkunde geregelt sind. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung bzw. der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Nutzungs- bzw. Besitzrechte an unbelegten Grabstätten werden zum Erreichen des Anstaltszweckes ebenfalls eingeschränkt. Hierunter fallen auch Rechte, die in einer Urkunde geregelt sind. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(4) Die vor dem 01.01.1999 erworbenen Rechte an Reihengrabstätten (§ 13) mit Tieferlegung können auf Antrag des hinterbliebenen Ehegatten in Wahlgrabstätten (§ 14) umgewandelt werden. Für die Verleihung von Nutzungsrechten ist Vertragsform erforderlich. Eine Verrechnung der Gebühren findet nicht statt.
(5) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlage und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 24 Abs.5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1), |
| c) | gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt, |
| d) | eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1), |
| e) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), |
| f) | die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält, |
| g) | Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält, |
| h) | chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (z.B.Herbizide). |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am 21.10.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 10.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.