Aufgrund des § 7 Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 24 und 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994, in der derzeit gültigen Fassung, sowie des § 17 Absatz 1 der Verbandsordnung hat die Verbandsversammlung am 12.11.2025 folgende Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2026 beschlossen:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2026 wird festgesetzt:
im Erfolgsplan:
| in den Erträgen auf | 253.000,00 € |
| in den Aufwendungen auf | 253.000,00 € |
| im Vermögensplan: | |
| in der Einnahme auf | 265.000,00 € |
| in der Ausgabe auf | 265.000,00 € |
1. Höhe der Verbandsumlage
Die Verbandsumlage wird nach § 17 Absatz 1 der Verbandsordnung nach dem Stand der Einwohner bei der Errichtung der Verbandseinrichtungen der Mitgliedsgemeinden erhoben.
Es entfallen:
| auf die Verbandsgemeinde Herxheim für den Ortsbezirk Hayna: | 60,9 % |
| auf die Verbandsgemeinde Kandel für die Ortsgemeinde Erlenbach: | 39,1 % |
Investitionskosten im Bereich der Verbindungssammler entfallen zu 100 % auf das jeweils angeschlossene Verbandsmitglied.
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| VG Herxheim € | VG Kandel € | Insgesamt € |
| a) im Erfolgsplan | 154.000,00 | 99.000,00 | 253.000,00 |
| b) im Vermögensplan | 161.400,00 | 103.600,00 | 265.000,00 |
| Summe: | 315.400,00 | 202.600,00 | 518.000,00 |
2. Fälligkeit der Verbandsumlage
Die Verbandsumlagen sind zu je einem Viertel zu Beginn eines jeden Kalender-Vierteljahres fällig. Die Investitionsumlage wird bei Bedarf angefordert und bei Abschluss der Maßnahme abgerechnet.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Die öffentliche Bekanntmachung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026 des Abwasserzweckverbandes “Hayna-Erlenbach” erfolgt durch Auslegung zur jedermanns Einsicht in der Zeit vom 15.12.2025 bis 23.12.2025 und vom 05.01.2026 bis 09.01.2026 bei den Verbandsgemeindewerken, Am Rathaus 6, 76863 Herxheim, Zimmer 104 (Infozentrale), während der üblichen Dienstzeit von 8.30 Uhr bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr (montags bis 18.00 Uhr, dienstags, mittwochs und freitags bis 12.00 Uhr).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 S. 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| - | die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| - | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde Herxheim, 76863 Herxheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.