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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 51/2023
Verbandsgemeinde
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Satzung der Verbandsgemeinde Kandel über die Festsetzung von Entgelten der Verbandsgemeindewerke Kandel

Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Kandel für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Waldschwimmbad

(Entgeltfestsetzungssatzung)

Der Verbandsgemeinderat hat am 14.12.2023 aufgrund § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung folgende Entgeltfestsetzungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Gebühren, Beiträge und Kostenerstattung

Die Sätze der Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der aktuell gültigen Fassung werden festgesetzt für:

a) Betriebszweig Wasserversorgung

netto

brutto

1. Verbrauchsgebühren je m³ Frischwasserbezug

2,01 €

2,15 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 11 EntgeltsatzungWasserversorgung beträgt 76%.

2. Wiederkehrender Beitrag je m²beitragspflichtige Fläche

0,09 €

0,0963 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 11 EntgeltsatzungWasserversorgung beträgt 24%.

3. Standrohrmiete Grundgebühr pauschal

Benutzungsgebühr pro Tag

Wasserverbrauchskosten je m³

14,02 €

0,47 €

2,01 €

€15,00 €0,50 €2,15

4. Einmalige Beiträge je m² beitragspflichtige Grundstücksfläche

2,01 €

2,15 €

5. Hausanschlusskosten

tatsächlicher Aufwand zuzüglich MwSt.

6. Fremdleistungen

tatsächlicher Aufwand zuzüglich MwSt.

b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung

1. Kanalbenutzungsgebühren Schmutzwasser je m³ Frischwasserverbrauch

2,98 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 12 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigungbeträgt 85%.

2. Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser je m² beitragspflichtige Fläche

0,06 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 12 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigungbeträgt 15%.

3. Oberflächenentwässerungsgebühr pro m² angeschlossener, bebauterund befestigter GrundstücksflächeDer entgeltfähige Anteil nach § 12 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung beträgt 70%.

0,35 €

4. Wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung prom² möglicher AbflussflächeDer entgeltfähige Anteil nach § 12 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung beträgt 30%.

0,12 €

5. Gebühr Fäkalschlammbeseitigung je m³

9,97 €

6. Gebühr Baugrubenentwässerung je m³

1,53 €

7. Abwasserabgabe für Kleineinleiter pro Person

23,00 €

8. Einmalige Beiträge je m² beitragspflichtige Fläche für die Schmutzwasserbeseitigung

6,45 €

9. Einmalige Beiträge je m² bereinigte Grundstücksfläche für die Oberflächenentwässerung

15,07 €

c) Betriebszweig Waldschwimmbad

Preis

Tageskarte

Erwachsene

Jugendliche

Familien

4,00 €

2,00 €

11,00 €

Zehnerkarte

Erwachsene

Jugendliche

35,00 €

16,00 €

Saisonkarten

Erwachsene

Jugendliche

Familien

Alleinerziehende

70,00 €

35,00 €

110,00 €

80,00 €

Personen ab 50% anerkannter Schwerbehinderung erhalten Nachlass auf den jeweiligen Eintrittspreis. Sofern eine Begleitperson benötigt wird, hat diese freien Eintritt. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist.

Eintritt für Schwerbehinderte

Preis

Tageskarte

1,50 €

Zehnerkarte

12,00 €

Saisonkarte

30,00 €

Alle genannten Positionen enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

Zusätzliche Hinweise:

Als Jugendliche gelten Kinder von 6 - 17 Jahren.

Der Anspruch auf Zuordnung zu einer Familienkarte oder Saisonkarte für Alleinerziehende entfällt grundsätzlich bei Jugendlichen ab 18 Jahren. Auszubildende und Studenten erhalten den Tarif für Jugendliche, sofern ein gültiger Nachweis vorgelegt wird.

Schulen und gleichartige Einrichtungen erhalten für die Erteilung von Schwimmunterricht kostenlosen Eintritt.

Diese Ermäßigung gilt ebenso für Übungsstunden zum Erhalt des Deutschen Sportabzeichens oder des Rettungsschwimmerabzeichens in der Zeit von 19.00 – 20.00 Uhr.

§ 2 Inkrafttreten

Die Entgeltfestsetzungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Soweit Abgabenansprüche aufgrund der vorherigen Entgeltfestsetzungssatzungen entstanden sind, gelten diese Regelungen weiter.

Kandel, den 15.12.2023
Volker Poß
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert am 15.03.2023 (GVBl. S. 71) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.