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Amtsblatt VG Kandel
Ausgabe 51/2025
Verbandsgemeinde
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Satzung der Verbandsgemeinde Kandel über die Festsetzung von Entgelten der Verbandsgemeindewerke Kandel

– Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Kandel für die Betriebszweige Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Waldschwimmbad

- Entgeltfestsetzungssatzung -

Der Verbandsgemeinderat hat am 11.12.2025 aufgrund § 24 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz in der aktuell gültigen Fassung folgende Entgeltfestsetzungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Gebühren, Beiträge und Kostenerstattung

Die Sätze der Gebühren, Beiträge und Kostenerstattungen für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der aktuell gültigen Fassung werden festgesetzt für:

a) Betriebszweig Wasserversorgung

netto

brutto

1.

Verbrauchsgebühren je m³

Frischwasserbezug

2,01 €

2,15 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 11 Entgeltsatzung

Wasserversorgung beträgt 76%.

2.

Wiederkehrender Beitrag

je m²beitragspflichtige Fläche

0,09 €

0,0963 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 11 Entgeltsatzung

Wasserversorgung beträgt 24%.

3.

Standrohrmiete

Grundgebühr pauschal

14,02 €

15,00 €

Benutzungsgebühr pro Tag

0,47 €

0,50 €

Wasserverbrauchskosten je m³

2,01 €

2,15 €

4.

Einmalige Beiträge je m²

beitragspflichtige Grundstücksfläche

6,85 €

7,33 €

5.

Hausanschlusskosten

tatsächlicher Aufwand zuzüglich MwSt.

6.

Fremdleistungen

tatsächlicher Aufwand zuzüglich MwSt.

b) Betriebszweig Abwasserbeseitigung

1.

Kanalbenutzungsgebühren Schmutzwasser

je m³ Frischwasserverbrauch

2,98 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 12 Entgeltsatzung

Abwasserbeseitigungbeträgt 85%.

2.

Wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser

je m² beitragspflichtige Fläche

0,06 €

Der entgeltfähige Anteil nach § 12 Entgeltsatzung

Abwasserbeseitigungbeträgt 15%.

3.

Oberflächenentwässerungsgebühr pro m²

angeschlossener, bebauterund befestigter

GrundstücksflächeDer entgeltfähige Anteil nach

§ 12 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung

beträgt 70%.

0,35 €

4.

Wiederkehrender Beitrag für die

Oberflächenentwässerung pro m² möglicher

AbflussflächeDer entgeltfähige Anteil nach

§ 12 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung

beträgt 30%.

0,12 €

5.

Gebühr Fäkalschlammbeseitigung je m³

9,97 €

6.

Gebühr Baugrubenentwässerung je m³

1,53 €

7.

Abwasserabgabe für Kleineinleiter pro Person

23,00 €

8.

Einmalige Beiträge je m² beitragspflichtige Fläche

für die Schmutzwasserbeseitigung

8,88 €

9.

Einmalige Beiträge je m² bereinigte Grundstücksfläche

für die Oberflächenentwässerung

22,48 €

c) Betriebszweig Waldschwimmbad

Tageskarte

Erwachsene

Jugendliche

Familien

4,00 €

2,00 €

11,00 €

Zehnerkarte

Erwachsene

Jugendliche

35,00 €

16,00 €

Saisonkarten

Erwachsene

Jugendliche

Familien

Alleinerziehende

70,00 €

35,00 €

110,00 €

80,00 €

Personen ab 50% anerkannter Schwerbehinderung erhalten Nachlass auf den jeweiligen Eintrittspreis. Sofern eine Begleitperson benötigt wird, hat diese freien Eintritt. Voraussetzung ist, dass die Notwendigkeit im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist.

Eintritt für Schwerbehinderte

Tageskarte

1,50 €

Zehnerkarte

12,00 €

Saisonkarte

30,00 €

Alle genannten Positionen enthalten die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer.

Zusätzliche Hinweise:

Als Jugendliche gelten Kinder von 6 - 17 Jahren.

Der Anspruch auf Zuordnung zu einer Familienkarte oder Saisonkarte für Alleinerziehende entfällt grundsätzlich bei Jugendlichen ab 18 Jahren. Auszubildende und Studenten erhalten den Tarif für Jugendliche, sofern ein gültiger Nachweis vorgelegt wird.

Schulen und gleichartige Einrichtungen erhalten für die Erteilung von Schwimmunterricht kostenlosen Eintritt.

Diese Ermäßigung gilt ebenso für Übungsstunden zum Erhalt des Deutschen Sportabzeichens oder des Rettungsschwimmerabzeichens in der Zeit von 19.00 – 20.00 Uhr.

§ 2 Inkrafttreten

Die Entgeltfestsetzungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Soweit Abgabenansprüche aufgrund der vorherigen Entgeltfestsetzungssatzungen entstanden sind, gelten diese Regelungen weiter.

Kandel, den 12.12.2025
gezeichnet:
Niklas Hogrefe
Beigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert am 15.03.2023 (GVBl. S. 71) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.