Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes (LadöffnG) von Rheinland-Pfalz vom 21.11.2006 wird für die Stadt Kandel folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Kandel dürfen an den nachfolgenden Sonntagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein:
Sonntag, den 04.01.2026 anlässlich des Dreikönigsmarkts
Sonntag, den 15.03.2026 anlässlich des Frühlingsmarktes
Sonntag, den 31.05.2026 anlässlich des Sommermarktes
Sonntag, den 25.10.2026 anlässlich des Oktobermarkts
| 1. | Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBL. 1994 Teil 1, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. |
| 2. | Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Freistellung, zu führen.
| 1. | Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1-3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. |
| 2. | Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. I, S. 965), in der zurzeit gültigen Fassung geahndet. |
| 3. | Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag, wird nach § 32 Abs. 1 Nr. 1des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung verfolgt. |
| 4. | Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden. |
Diese Rechtsverordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft und tritt am 31.12.2026 außer Kraft.