Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg am 01.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 26.416.471 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 26.453.314 EUR |
| mit einem Saldo von | -36.843 EUR |
im außerordentlichen Ergebnis
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 0 EUR |
| mit einem Fehlbetrag von | -36.843 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.895.683 EUR |
| und dem Gesamtbetrag der | |
| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.608.144 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.984.347 EUR |
| mit einem Saldo von | -2.376.203 EUR |
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.831.179 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.454.170 EUR |
| mit einem Saldo von | 377.009 EUR |
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres | |
| von | -103.511 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.831.179 EUR festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.485.000 EURO festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 660,00 v.H. |
| b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 660,00 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer auf | 425,00 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Der veranschlagte Fehlbedarf im Ergebnishaushalt wird bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr mit Mitteln aus der aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gebildeten Rücklage ausgeglichen.
Der veranschlagte Zahlungsmittelfehlbedarf im Finanzhaushalt wird mit Mitteln aus dem Finanzmittelbestand ausgeglichen.
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 01.02.2024 beschlossene Stellenplan.
1. Nach § 100 HGO dürfen überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen geleistet bzw. Verpflichtungen eingegangen werden, wenn die Stadtverordnetenversammlung vorher zugestimmt hat. Lediglich bei unerheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen kann der Magistrat die Zustimmung zur Leistung erteilen.
2. Für „unerhebliche“ überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 und 3 HGO werden erklärt:
2.1 alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu leisten sind
und darüber hinaus
2.2 alle überplanmäßigen Aufwendungen, die den Haushaltsansatz um nicht mehr als maximal 10 % überschreiten, höchstens jedoch 5.000 EUR im Einzelfall.
2.3 alle außerplanmäßigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR im Einzelfall,
2.4 alle überplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen die den Haushaltsansatz um nicht mehr maximal 10 % überschreiten, höchstens jedoch 10.000 EUR im Einzelfall und
2.5 alle außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR im Einzelfall.
3. In allen übrigen Fällen ist die vorherige Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung
erforderlich.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: