Titel Logo
Felsberger Nachrichten
Ausgabe 44/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Felsberg - Bebauungsplan Nr. 15 „Niedervorschützer Straße“, Stadtteil Felsberg -

Stadt Felsberg

Bebauungsplan Nr. 15 „Niedervorschützer Straße“, Stadtteil Felsberg

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Felsberg hat am 24.10.2024 den Bebauungsplan Nr. 15 „Niedervorschützer Straße“ als Satzung beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die verbindliche Bauleitplanung hat das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung einer Fläche zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Zu diesem Zweck ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO vorgesehen.

Abgrenzung des Verfahrensgebietes

Das Verfahrensgebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Gemarkung Felsberg (Felsberg) und umfasst die in der Flur 10 liegenden Flurstücke 127/1 und 127/2.

Bekanntmachung

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Felsberg ortsüblich bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2023 (BGBl. S. 394) m.W.v. 01.01.2024 tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der in Kraft gesetzte Bebauungsplan mit Begründung kann in der

Stadtverwaltung Felsberg, (Rathaus), Raum 7, Vernouillet-Allee 1, 34587 Felsberg, während der Dienstzeiten der Verwaltung

Montag – Freitag

8.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag zusätzlich

16.00 – 17.30 Uhr

von Jedermann eingesehen werden. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung sowie der Bebauungsplan Nr. 15 „Niedervorschützer Straße“ mit Begründung auf der Homepage der Stadt Felsberg unter https://www.felsberg.de/Buerger-Service/Aktuelles/Bekanntmachungen.htm? eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan zugänglich sind.

Hinweise

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln in der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Felsberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Der Magistrat der Stadt Felsberg
Felsberg, 31.10.2024
Hartmut Wagner
(Stadtrat)