Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Bekämpfung tierischer Schädlinge (Schädlingsbekämpfungsverordnung) vom 18.05.1971 (GVBl I, Seite 111), in der zurzeit gültigen Fassung, wird
durchgeführt:
Felsberg:
Theodor-Heuss-Ring, Friedrich-Ebert-Ring, Teilstück An der Goldkaute, Färberweg, Brüder-Grimm-Straße, Teilstück Deutschordenstraße, Teilstück Annastraße, Ritterstraße, Marktplatz, Postgasse, Quergasse, Obergasse, Untergasse, Weinbergweg, Teilstück Hinterm Hospital und Teilstück Sälzerstraße
Gensungen:
Poststraße, Bahnhofstraße, Teilstück Karthäuser Straße, Teilstück Neue Straße, Hinter den Höfen, Teilstück Sankt-Albans-Weg, Teilstück Zur Turnhalle, Teilstück Homberger Straße, Teilstück Schönbergstraße, Wegelandstraße, Eppenbergstraße, Grebengasse, Frankenstraße, Cheddarplatz, Teilstück Kirchstraße, Sunderbachstraße, Königsberger Straße, Memeler Straße, Tilsiter Straße, Marienburger Straße, Liegnitzer Straße, Breslauer Straße, Elbinger Straße, Teilstück Giesenweg, Teilstück Querallee, Teilstück Heiligenbergstraße, Am Pfaffenberg, Marienbader Straße, In den Steinen, Industriestraße, Teilstück Hockackerstraße und Teilstück Am Speckenbach
Melgershausen:
Helderbachstraße, Steingasse, Am Alten Forsthaus, Alte Schmiede, Am Brunnen und Brückenbachweg
Niedervorschütz:
Teilstück Hauptstraße, Teilstück Felsberger Straße, Oderstraße, Brunnenweg und Holzweg
Rhünda:
Burgenblick, Eisfeld, Gartenweg, Küchenweg, Teilstück Mittelweg und An der Bahn
Wolfershausen:
Teilstück Neuenbrunslarer Straße
Die Rattenbekämpfung wird ab 02. Dezember 2024 von der Firma Rentokil Initial GmbH & Co. KG, Dormannweg 48, 34123 Kassel, Tel.: 0561 507030, durchgeführt und dauert ca. 4 Wochen; die Mitarbeiter sind im Besitz amtlicher Ausweise.
Die Maßnahme erstreckt sich auf alle bebauten privaten Grundstücke einschließlich der gewerblich, landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücke und das Kanalnetz innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Das Beködern erfolgt in Sicherheitsboxen.
Den jeweiligen Anwohnern kann die Firma Rentokil Initial GmbH & Co. KG ein Angebot unterbreiten, die entsprechenden Bekämpfungsmaßnahmen auf ihren Grundstücken durchzuführen. Die dafür entstehenden Kosten sind bei der Auslegung von dem Eigentümer, Pächter, Mieter, Verwalter usw. der Grundstücke oder einem Beauftragten zu entrichten. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an den o. g. Kontakt.
Die Auslegung des Giftes durch die Schädlingsbekämpfer darf nur in Gegenwart des Eigentümers, Pächters, Mieters, Verwalters usw. der Grundstücke oder eines Beauftragten erfolgen. Der Verkauf an der Haustür ist verboten.
Für den Fall, dass Sie das Angebot der Firma Rentokil Initial GmbH & Co. KG zur Rattenbekämpfung nicht annehmen, sind Sie verpflichtet in eigener Verantwortung Rattenvertilgungsmittel in ausreichender Menge auszulegen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind nötigenfalls so lange zu wiederholen, bis sämtliche Schädlinge vernichtet sind.
Das Gift ist so auszulegen, dass Dritte, insbesondere Kinder sowie Haustiere und Vögel, nicht gefährdet werden. Belehren und beaufsichtigen Sie Kinder hinsichtlich der Köderauslegung. Auch Haustiere sollten während der Aktion besonders beaufsichtigt werden.
Eine regelmäßige Kontrolle und Ergänzung der ausgelegten Köder trägt weiter zu einer erfolgreichen Rattenbekämpfung bei.
Nach Entfernung der Giftköder sind die Schlupfstellen der Schädlinge und die Durchtrittstellen mit einem Gemenge von Zement oder Lehm und Glasscherben oder anderen geeigneten Mitteln fest zu verschließen und Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Schädlingsbefall erschweren.
Gemäß § 4 der Schädlingsbekämpfungsverordnung sind vor Beginn der Schädlingsbekämpfung Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel, von allen den Schädlingen leicht zugänglichen Orten zu entfernen.
Als Bekämpfungsmittel dürfen nur Mittel verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft in Braunschweig zugelassen sind.
Ratten sind gefährliche Krankheitsüberträger und können nur gemeinschaftlich erfolgreich bekämpft werden. Es wird deshalb dringend gebeten, die Angehörigen des Bekämpfungsdienstes bei ihrer Arbeit zu unterstützen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Aktion beeinträchtigt.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 1 der Schädlingsbekämpfungsverordnung die Verpflichtung besteht, eine Bekämpfung der Schädlinge durchzuführen.